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   RG, 25.10.1919 - V 54/19   

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https://dejure.org/1919,708
RG, 25.10.1919 - V 54/19 (https://dejure.org/1919,708)
RG, Entscheidung vom 25.10.1919 - V 54/19 (https://dejure.org/1919,708)
RG, Entscheidung vom 25. Oktober 1919 - V 54/19 (https://dejure.org/1919,708)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind die Schürfrechte im Gebiete des preuß. Allgemeinen Berggesetzes und des kursächsischen Mandats vom 19. August 1743 dinglicher oder schuldrechtlicher Natur? 2. Was ist unter "Einziehung" der Forderung in den §§ 1282 flg., § 1290 BGB. zu verstehen? 3. Ist, wenn eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 97, 34
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 05.12.2023 - 2 BvR 1661/23

    Erfolgreicher Eilantrag eines inhaftierten Beschwerdeführers betreffend die

    Angesichts dessen, dass einerseits seine Entlassung aus der Haft mit den damit potentiell einhergehenden gesundheitlichen Folgen (dazu näher s.u. Rn. 48) unmittelbar bevorsteht, es sich andererseits bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG - ungeachtet der durch § 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG vorgesehenen entsprechenden Geltung von § 114 Abs. 2 StVollzG (wobei die Möglichkeit des Erlasses einer Regelungsanordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht ohnehin streitig ist, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 2 Ws 8/16 -, juris, Rn. 5 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 23. April 2019 - III-1 Vollz 54/19 -, juris, Rn. 10 ff.) - nicht um einen originären Rechtsbehelf im Verfahren des Eilrechtsschutzes handelt, ist unklar, ob eine auf die Rechtsbeschwerde ergehende Entscheidung der in Rede stehenden, sich gerade auf das Eilrechtsschutzverfahren beziehenden Grundrechtsverletzung rechtzeitig abhelfen kann.
  • BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 125/61

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung ist schon deshalb nicht geeignet, die Klage zu stützen, weil der erstpfändende Gläubiger kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO hat und daher nicht schon wegen seines erstrangigen Pfandrechts gegen die von dem nachfolgenden Gläubiger ausgebrachte Zwangsvollstreckung im Wege der Klage aus § 771 ZPO vorgehen kann (RGZ 97, 34,41).
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