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   RG, 27.04.1894 - 1128/94   

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https://dejure.org/1894,397
RG, 27.04.1894 - 1128/94 (https://dejure.org/1894,397)
RG, Entscheidung vom 27.04.1894 - 1128/94 (https://dejure.org/1894,397)
RG, Entscheidung vom 27. April 1894 - 1128/94 (https://dejure.org/1894,397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Können die Thatbestände des Kindesmordes und der Aussetzung miteinander in Idealkonkurrenz treten? 2. Welchen Einfluß hat es, wenn bei der Fragestellung im schwurgerichtlichen Verfahren die beiden Mischthatbestände des § 221 kopulativ durch "und" statt disjunktiv ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 25, 321
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Die Rechtsprechung hat allerdings Tateinheit zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten gelegentlich bejaht, so in dem Falle, daß der Täter zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz und dann vom Tötungsvorsatz beherrscht war (RGSt 42, 214), ferner, wenn er in erster Linie verletzen wollte, daneben aber den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte (RGSt 25, 321; BGH Urteil vom 5. Juni 1952 - 5 StR 445/52 - bei Dallinger in MDR 1952, 531).
  • BGH, 30.06.1967 - 4 StR 194/67
    Ob der Rechtssatz auch gilt, wenn der Täter unbedingt körperlich verletzen aber nur bedingt töten wollte, oder ob in einem solchen Falle Tateinheit vorliegt, wie das Reichsgericht in seiner früheren Rechtsprechung bereits angenommen hatte (RGSt 25, 321), ist dort offen geblieben.
  • BGH, 19.02.1965 - 4 StR 4/65

    Aufhebung eines Urteils des Schwurgerichts - Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz

    Nicht zu beanstanden ist die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Totschlag, begangen mit bedingtem Vorsatz, und gefährlicher Körperverletzung (vgl. schon RGSt 25, 321; BGHSt 16, 122, wonach die Körperverletzung als subsidiäres Delikt zurückzutreten hat, wenn eine Anwendung der §§ 211 ff StGB möglich ist, betrifft ausdrücklich nur den Fall, daß der Vorsatz des Täters unmittelbar und allein auf die Tötung gerichtet ist).
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