Rechtsprechung
RG, 28.05.1921 - I 411/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. In welcher Art haftet die Eisenbahn für Frachtgut vor Beginn und nach Beendigung des eigentlichen Transports? 2. Grobes Verschulden der Eisenbahnangestellten bei Verwahrung des Frachtguts.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung der Eisenbahn für Frachtgut.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 102, 206
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 150/63
Beschränkung der Haftung des Frachtführers aus unerlaubter Handlung aufgrund …
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (…vgl. HGB-RGRK 2. Aufl. Anm, 11 zu § 430; RGZ 102, 206, 207).Auch in einem solchen Fall kann nicht ohne weiteres aus dem Umstand, daß Schäden aufgetreten sind, auf ein grobes Verschulden geschlossen werden; das wäre nur dann möglich, wenn der Schaden so beschaffen wäre, daß er nur bei grober Fahrlässigkeit hätte entstehen können (vgl. RGZ 102, 206, 207).
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - A 4 S 2453/22
Nigeria: Dublin Italien: Berufungszulassung ohne Erfolg; Grundsatzbedeutung nicht …
VGH A 4 S 2453/22 VG A 14 K 411/20.Oktober 2022 - A 14 K 411/20 - wird abgelehnt.
- VG Berlin, 16.08.2021 - 31 K 575.17
Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig
Abdr., und vom 9. Februar 2021 - VG 33 L 411/20 A -, S. 5 ff. d. amtl. - OLG München, 24.04.1991 - 7 U 4488/90
Zur Entlastung des Spediteurs bei Abhandenkommen von Frachtgut
Kommt ein solches Frachtstück abhanden, so ist - wie schon das Reichsgericht ausgeführt hat - dies jedenfalls solange auf grobes Verschulden des Spediteurs zurückzuführen, als er keine entlastende Erklärung für die Möglichkeit des Verlusts zu geben vermag (RGZ 102, 206, 207 f.). - RG, 16.04.1924 - I 216/23
1. Inwieweit beschränkt der Art. 304b Abs. 2 des Versailler Vertrags die …
Diese Auffassung steht zwar scheinbar im Widerspruch mit der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Mai 1921 I 411/20 (RGZ. Bd. 102 S. 206), in welcher der Auffassung des damaligen Berufungsgerichts, daß in der Bezahlung der Fracht und der Quittierung über den Empfang des Guts rechtlich eine Ablieferung und Abnahme des Guts erblickt werden könne, mangels eines besonderen Revisionsangriffs nicht entgegen getreten worden ist.