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   RG, 28.11.1889 - 2468/89   

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https://dejure.org/1889,249
RG, 28.11.1889 - 2468/89 (https://dejure.org/1889,249)
RG, Entscheidung vom 28.11.1889 - 2468/89 (https://dejure.org/1889,249)
RG, Entscheidung vom 28. November 1889 - 2468/89 (https://dejure.org/1889,249)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Fällt die Aufforderung zum Ungehorsam gegen bürgerliche Gesetze unter §. 110 St.G.B.'s? 2. Zum Begriffe des Hausfriedensbruches, insbesondere des befriedeten Besitztumes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 20, 150
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20

    Hausfriedensbruch: Betreten eines an der Hausfassade befestigten Baugerüsts

    bb) Als "befriedet" hatte die Rechtsprechung ursprünglich ein Besitztum nur dann angesehen, wenn es durch seine enge räumliche Verbindung mit einem bewohnten Haus dessen Frieden teilt (RGSt 1, 547; 3, 143), später diese Einschränkung aber aufgegeben und auch fernab von Haus und Hof liegende Grundstücke in den Schutz des § 123 StGB einbezogen, sofern sie nach außen hin durch entsprechende Schranken "eingefriedet" sind (RGSt 11, 293; 20, 150; 36, 395).

    cc) Befriedet ist ein Besitztum demnach in zwei Fällen: Zum einen ist ein Besitztum ohne besondere Einfriedung als so genannte "Zubehörfläche" befriedet, wenn es wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört (RGSt 20, 150 ff. [Zechenvorplatz]; OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352 [offene Warenhauspassage]; BayObLG, NJW 1995, 269, 271; BayObLGSt 2003, 130, 131; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 1746, 1747; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; LK/ Lilie § 123 Rn. 17; NK/ Ostendorf § 123 Rn. 23; BeckOK-StGB/ Rackow , § 123 Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger § 123 Rn. 3; SK-StGB/ Stein , § 123 Rn. 63; ablehnend Amelung , NJW 1986, 2075 ff.; ders ., ZStW 98 (1986), 355 ff.; Behm , GA 1986, 547 ff.; einschränkend im Hinblick auf Zubehörflächen nur für Diensträume, nicht jedoch für Wohnungen OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 1980, Az.: Ss 24/80, juris).

  • OLG Köln, 13.07.1982 - 1 Ss 304/82

    Strafbarkeit einer "Hausbesetzung"; Räume eines leer stehenden und zum Abbruch

    Diese Auffassung ist seither, d.h. seit mehr als einem Jahrhundert, in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig (RGSt 11, 293; RG Rspr. 10, 638; RGSt 20, 150; 36, 395, 397; BayObLG MDR 1969, 778; OLG Celle MDR 1976, 421 [OLG Celle 28.10.1975 - 1 Ss 300/75] ; SenE OLGSt § 123 StGB , S. 33, 35; Olshausen, StGB, § 123 Anm. 4; Engels, DuR 1981, 298, 299).

    Zusammenhängende Schutzwehren sind zwar für entbehrlich gehalten worden, wenn das Besitztum für jedermann erkennbar zu einer Wohnung oder einen Geschäftsraum gehört (RGSt 20, 150; 36, 398; BayObLGSt 1965, 10).

  • LG Magdeburg, 16.10.2012 - 11 O 778/12

    Schadensereignis anläßlich einer von den Beamten der Landespolizei durchgeführten

    Für die Annahme eines befriedeten Besitztums genügt es bereits, dass eine äußerliche erkennbare Eingrenzung vorhanden ist, wofür bereits eine Markierung durch eine Bodenrinne ausreichen kann ( RGSt 20, 150; näher bei Fischer, StGB, 58. Aufl, § 123 Rn 8 ).
  • BGH, 26.03.1968 - 1 StR 97/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Hausfriedensbruchs in

    Dieser Begründung könnte die Auffassung entnommen werden, daß die Widerrechtlichkeit des erstrebten Zwecks auch das Eindringen selbst stets widerrechtlich, mache; diese Ansicht stände in Widerspruch, zu dem anerkannten Rechtsgrundsatz, daß es für die Rechtswidrigkeit des Eindringens in eine fremde Wohnung nicht auf das vom Täter verfolgte Ziel, sondern entscheidend auf den dem Eintritt entgegenstehenden, dem Täter bekannten oder doch von ihm anzunehmenden Willen des Wohnungsinhabers ankommt (RGSt 20, 150).
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