Rechtsprechung
RG, 29.12.1944 - VI B 31/1944 |
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Volltextveröffentlichung
- Staatsbibliothek Berlin
Nach § 1 ErbregelVO muß für den Antrag auf gerichtliche Erbregelung eine offensichtliche Abweichung des Erblasserwillens von der gesetzlichen Erbfolgenregelung erheblich sein, und das gesunde Volksempfinden ein solches gerichtliches Eingreifen erheischen. Das wird nur ...
Papierfundstellen
- RGZ 173, 512