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   SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22   

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https://dejure.org/2024,431
SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22 (https://dejure.org/2024,431)
SG Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2024 - S 6 SO 155/22 (https://dejure.org/2024,431)
SG Augsburg, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - S 6 SO 155/22 (https://dejure.org/2024,431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • BAYERN | RECHT

    Eingliederungshilferecht, Eingliederungshilfeleistung, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Leistungen der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigter, SGB VIII, Seelische Behinderung, Wesentliche Behinderung, Geistige Behinderung, Kostenerstattungsanspruch, ...

  • rewis.io

    Eingliederungshilferecht, Eingliederungshilfeleistung, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Leistungen der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigter, SGB VIII, Seelische Behinderung, Wesentliche Behinderung, Geistige Behinderung, Kostenerstattungsanspruch, ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
    Nur in diesem Fall besteht ein Bedürfnis für eine Vor- bzw. Nachrangregelung (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98, juris-Rn. 13).

    Soweit in der Vergangenheit auf den Schwerpunkt der Behinderung und den danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf abgestellt wurde, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 - Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.), der sich die Sozialgericht im Wesentlichen angeschlossen haben, die Zuständigkeit unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des primären Leistungsziels allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Eingliederungshilfeleistung ab (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER -).

  • VG München, 30.11.2011 - M 18 K 09.4274

    Besuch der ...schule als einzige geeignete Hilfemaßnahme

    Auszug aus SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
    Dafür soll ausreichen, dass die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - M 18 K 09.4274 - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.01.2011 - L 8 SO 366/10 B ER -).

    Insofern unterscheidet sich der Fall auch grundlegend von den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in den vor allem bei gleichzeitigem Vorliegen einer geistigen Behinderung festgestellt wurde, dass es genügt, wenn die Hilfe (z.B. bei Unterbringung in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung) auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingeht (BVerwG, Urteil vom 09.02.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
    Denn die Bewilligungsbescheide entfalten für das nachfolgende Erstattungsverhältnis weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - Beschluss vom 17.02.2014 - 12 C 13.2646 - sowie zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
    Soweit in der Vergangenheit auf den Schwerpunkt der Behinderung und den danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf abgestellt wurde, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 - Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.), der sich die Sozialgericht im Wesentlichen angeschlossen haben, die Zuständigkeit unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des primären Leistungsziels allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Eingliederungshilfeleistung ab (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER -).
  • LSG Bayern, 21.01.2015 - L 8 SO 316/14

    Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem

    Auszug aus SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
    Nur für ausschließlich "seelisch" behinderte Kinder und Jugendliche erbringt der örtliche Jugendhilfeträger (§ 27 Abs. 2 SGB I) alle anfallenden Teilhabeleistungen, also auch berufliche, medizinische sowie sozialintegrative Teilhabeleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX i.V.m. § 5 SGB IX; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2015 - L 8 SO 316/14 B ER -, Rn. 39, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als

    Auszug aus SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
    Soweit in der Vergangenheit auf den Schwerpunkt der Behinderung und den danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf abgestellt wurde, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 - Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.), der sich die Sozialgericht im Wesentlichen angeschlossen haben, die Zuständigkeit unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des primären Leistungsziels allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Eingliederungshilfeleistung ab (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER -).
  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
    Entscheidend ist, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften nachrangig verpflichteter Leistungsträger war, weil der Beklagte an seiner Stelle die Leistung hätte erbringen müssen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Auszug aus SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
    Denn die Bewilligungsbescheide entfalten für das nachfolgende Erstattungsverhältnis weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - Beschluss vom 17.02.2014 - 12 C 13.2646 - sowie zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
    Soweit in der Vergangenheit auf den Schwerpunkt der Behinderung und den danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf abgestellt wurde, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 - Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.), der sich die Sozialgericht im Wesentlichen angeschlossen haben, die Zuständigkeit unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des primären Leistungsziels allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Eingliederungshilfeleistung ab (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER -).
  • VGH Bayern, 05.06.2007 - 12 BV 05.218

    Sozial- und Jugendhilfe, Heimunterbringung eines Kindes, Störung des

    Auszug aus SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22
    Eine geistige Behinderung wird im Hinblick auf die ICD-10 (F 70) bei einem IQ von unter 70 angenommen (vgl. VGH München, Urteil vom 05.06.2007 - 12 BV 05.218 -) und liegt vorliegend nicht vor.
  • VGH Bayern, 17.02.2014 - 12 C 13.2646

    Kostenerstattungsanspruch zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2011 - L 8 SO 366/10

    Anspruch eines mehrfach behinderterten Schülers auf Eingliederungshilfeleistungen

  • SG Nürnberg, 24.02.2022 - S 22 SO 163/21

    Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger bei Heimunterbringung

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