Rechtsprechung
SG Berlin, 16.11.2012 - S 209 P 713/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Pflegeversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 40 Abs 1 S 1 SGB 11, § 40 Abs 4 S 1 SGB 11, § 2 Abs 1 SGB 12
Soziale Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds in betreuter Wohngemeinschaft - Anschaffung und Installation eines Treppenlifters - Nachrangigkeit sozialhilferechtlicher Ansprüche nach dem SGB 12
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Soziale Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds in betreuter Wohngemeinschaft - Anschaffung und Installation eines Treppenlifters - Nachrangigkeit sozialhilferechtlicher Ansprüche nach dem SGB 12
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenzuschuss aus der Pflegeversicherung für die Anschaffung und Installation eines Treppenlifters bei Leben in einer betreuten Wohngemeinschaft; Grenze zwischen individuellem Wohnumfeld im Sinne von § 40 Absatz 4 Satz 1 SGB XI und kollektivem Wohnumfeld
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZS 2013, 344
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R
Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung …
Auszug aus SG Berlin, 16.11.2012 - S 209 P 713/12
Soweit die Beklagte dem entgegen hält, dass eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI nur dann angenommen werden könne, wenn sie der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dient, so ist dem zwar mit der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil v. 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R -) zuzustimmen.Ob im Zusammenhang mit der Anschaffung des Treppenlifters auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln zur Ermöglichung der Bewegung und des Aufenthaltes im Freien bestehen könnte (vgl. BSG, Urt. v. 17.07.2008, a.a.O.), kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen.