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   SG Berlin, 20.07.2011 - S 180 SF 4812/10 E   

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https://dejure.org/2011,24978
SG Berlin, 20.07.2011 - S 180 SF 4812/10 E (https://dejure.org/2011,24978)
SG Berlin, Entscheidung vom 20.07.2011 - S 180 SF 4812/10 E (https://dejure.org/2011,24978)
SG Berlin, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - S 180 SF 4812/10 E (https://dejure.org/2011,24978)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 SGG, § 103 Abs 2 ZPO, § 104 ZPO, § 107 ZPO, § 764 Abs 1 ZPO
    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfestsetzung - Vollstreckungsankündigung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts - Unzuständigkeit des Sozialgerichts für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung und für deren Vorbereitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 183/03

    Erstattung von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus SG Berlin, 20.07.2011 - S 180 SF 4812/10
    Dieser Ansicht entspricht die in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, wonach § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO über seinen Wortlaut hinaus auch die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts begründet, in dessen Bezirk die Vollstreckungssache gemäß § 764 Abs. 2 ZPO anhängig gemacht werden könnte (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 788 Rdnr. 40; Saegner in Saenger, ZPO, 2. Aufl. 2007, § 788 Rdnr. 39; vgl. auch die Entscheidung BGH FamRZ 2004, 101, in der der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall zwar lediglich über das Eingreifen von § 788 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hatte, aber unbeanstandet gelassen hat, dass das Amtsgericht Langenfeld als Vollstreckungsgericht am Wohnsitz der Schuldner über die Kosten einer Zahlungsaufforderung des Gläubigers zur Vorbereitung der Vollstreckung aus einem vor dem Landgericht Köln geschlossenen Vergleich entschieden hat).

    Dabei ist im Hinblick auf § 788 Abs. 1 ZPO mit BGH FamRZ 2004, 101 [101] davon auszugehen, dass die Kosten der Vollstreckungsandrohung - soweit sie "notwendig" im Sinne von § 91 ZPO sind - "Kosten der Zwangsvollstreckung" gemäß § 788 Abs. 1 ZPO sind.

  • SG Berlin, 02.02.2009 - S 165 SF 11/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - Gebühr bei Untätigkeitsklage - Höhe der "fiktiven"

    Auszug aus SG Berlin, 20.07.2011 - S 180 SF 4812/10
    Die Kammer hält im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den Beschlüssen der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen.
  • SG Berlin, 06.03.2009 - S 164 SF 118/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - anwaltliche

    Auszug aus SG Berlin, 20.07.2011 - S 180 SF 4812/10
    Die Kammer hält im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den Beschlüssen der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen.
  • KG, 19.10.2007 - 2 AR 42/07

    Örtlich zuständiges Amtsgericht für die Festsetzung der notwendigen Kosten der

    Auszug aus SG Berlin, 20.07.2011 - S 180 SF 4812/10
    Damit müssen die Kosten der Vollstreckungsandrohung auch § 788 Abs. 2 ZPO unterliegen (vgl zum Ganzen Kammergericht, Beschluss vom 19. Oktober 2007, 2 AR 42/07 - BeckRS 65282 -).
  • SG Marburg, 15.07.2008 - S 6 KR 246/04

    Anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung - Gebührenanspruch

    Auszug aus SG Berlin, 20.07.2011 - S 180 SF 4812/10
    Soweit der Erinnerungsführer unter Bezugnahme auf den Beschluss des SG Marburg vom 15. Juli 2008, S 6 KR 246/04 (Juris) meint, dass die Regelung in § 788 Abs. 2 ZPO lückenhaft sei und nicht sämtliche Vollstreckungskosten betreffe, sei angemerkt, dass das SG Marburg in der zitierten Entscheidung den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin nur deshalb aufgehoben hat, weil dem keine Kostengrundentscheidung für das Vollstreckungsverfahren zugrunde lag, indes zur Zuständigkeit des Prozessgerichts als Vollstreckungsgericht geschwiegen hat.
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