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   SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10   

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SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10 (https://dejure.org/2012,3948)
SG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2012 - S 112 KR 264/10 (https://dejure.org/2012,3948)
SG Berlin, Entscheidung vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 (https://dejure.org/2012,3948)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 232 Abs 3 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 1 SGB 11
    Sozialversicherungspflicht von Synchronsprechern - Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger unständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - keine Übertragung der finanzgerichtlichen Grundsätze auf das Sozialversicherungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10
    Sie ist jedenfalls erfüllt, wenn - wie hier - die Arbeit in einem Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinn geleistet wird (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Seite 34).

    Für die Frage der Eingliederung ist auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Arbeitsangebots während des Sprechereinsatzes bestanden (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Seite 35).

    Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Seite 36; Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Rn. 27).

    Eine solche Berechtigung und Verpflichtung wäre aber Voraussetzung für die Annahme eines über den einzelnen Einsatz hinaus fortdauernden Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 22. November 1973 - 12/3 RK 83/71 - USK 73195; Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Seite 39).

    Erforderlich ist ein Verwaltungsakt der zuständigen Krankenkasse (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Seite 39).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10
    Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (stellvertretend: BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Rn. 15 m. w. N.).

    Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Seite 36; Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Rn. 27).

    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass der Arbeitnehmer den unständigen Beschäftigungen berufsmäßig nachgeht (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Rn. 25).

    Unständige Beschäftigungen werden typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Rn. 25).

  • BFH, 12.10.1978 - IV R 1/77

    Tätigkeit als Synchronsprecher in der Regel selbständige künstlerische Tätigkeit

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Synchronsprecher in der Regel selbstständig tätig (BFH, Urteil vom 1. März 1973 - IV R 231/69 - BFHE 109, 39; Urteil vom 3. August 1978 - VI R 212/75 - BFHE 126, 271; Urteil vom 12. Oktober 1978 - IV R 1/77 - BFHE 133, 357).

    Bei einer Berührung von nur ein bis drei Tagen sei eine Eingliederung in das Unternehmen abzulehnen (BFH, Urteil vom 12. Oktober 1978, a. a. O., Rn. 12).

    Filmschauspieler sind danach grundsätzlich Arbeitnehmer, weil sie bei der Aufnahme ganzer Filme "zeitlich in viel stärkerem Maße von dem Unternehmen abhängig" und stärker eingegliedert sind, während bei Synchronsprechern "keine so starke zeitliche Abhängigkeit" von dem Synchronisationsunternehmen besteht (BFH, Urteil vom 12. Oktober 1978, a. a. O., Rn. 10).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10
    Im Anschluss an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: Beschluss des Ersten Senats vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848 u. a. - BVerfGE 59, 231 ff.) ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten im Bereich Funk und Fernsehen zum Schutze der Rundfunkfreiheit zu unterscheiden zwischen programmgestaltenden Tätigkeiten und solchen, denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt (stellvertretend: BAG, Urteil vom 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB; BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 2/98 R - BSGE 83, 246 ff. = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5).

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit nicht die Bewertung von Rundfunkmitarbeiterverhältnissen als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausschließt (BVerfGE 59, 231, 268).

  • BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75

    Die Tätigkeit eines Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Synchronsprecher in der Regel selbstständig tätig (BFH, Urteil vom 1. März 1973 - IV R 231/69 - BFHE 109, 39; Urteil vom 3. August 1978 - VI R 212/75 - BFHE 126, 271; Urteil vom 12. Oktober 1978 - IV R 1/77 - BFHE 133, 357).

    Weil es sich bei der Tätigkeit eines Synchronsprechers um eine hochspezialisierte Arbeit handele führe es auch nicht ohne weiteres zur Eingliederung, dass er den Weisungen des Regisseurs, des Aufnahmeleiters und der Cutterin zu folgen hat (BFH, Urteil vom 3. August 1978, a. a. O., Rn. 11).

  • BSG, 22.11.1973 - 3 RK 83/71

    Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10
    Eine solche Berechtigung und Verpflichtung wäre aber Voraussetzung für die Annahme eines über den einzelnen Einsatz hinaus fortdauernden Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 22. November 1973 - 12/3 RK 83/71 - USK 73195; Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Seite 39).

    Unständig Beschäftigte sind Personen, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (BSG, Urteil vom 22. November 1973 - 12/3 RK 83/71 - USK 73195, Rn. 21; Urteil vom 22. November 1973 - 12 RK 17/72 - BSGE 36, 262 ff., Rn. 21).

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10
    Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die eigenverantwortlich Rundfunk veranstalten und verbreiten (BVerfGE 97, 298, 310; Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 11. Aufl. 2011, Art. 5, Rn. 41; Schulze-Fielitz, in: H. Dreier , Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Rn. 114 ff.).
  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Regieassistent - Fernsehen -

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10
    Im Anschluss an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: Beschluss des Ersten Senats vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848 u. a. - BVerfGE 59, 231 ff.) ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten im Bereich Funk und Fernsehen zum Schutze der Rundfunkfreiheit zu unterscheiden zwischen programmgestaltenden Tätigkeiten und solchen, denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt (stellvertretend: BAG, Urteil vom 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB; BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 2/98 R - BSGE 83, 246 ff. = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5).
  • BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 61/99

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10
    Im Anschluss an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: Beschluss des Ersten Senats vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848 u. a. - BVerfGE 59, 231 ff.) ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten im Bereich Funk und Fernsehen zum Schutze der Rundfunkfreiheit zu unterscheiden zwischen programmgestaltenden Tätigkeiten und solchen, denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt (stellvertretend: BAG, Urteil vom 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB; BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 2/98 R - BSGE 83, 246 ff. = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5).
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10
    Den Beziehungen zwischen den Beteiligten lag weder ein Rahmenvertrag zu Grunde noch sind Anhaltspunkte für eine sonstige - auch stillschweigende - Abrede ersichtlich, aus der sich ergeben würde, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein sollten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R - SozR 3-4100 § 104 Nr. 16).
  • BSG, 22.11.1973 - 12 RK 17/72

    Entrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung und

  • BFH, 01.03.1973 - IV R 231/69

    Tätigkeit eines Synchronsprechers - Selbständige Tätigkeit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 494/12

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    - Der Kläger übte seine Synchronsprechertätigkeit ausschließlich in den von der jeweiligen Produktionsfirma genutzten Räumen mit Hilfe des dort vorhandenen technischen Equipments aus und konnte sie wegen der erforderlichen technischen Ausstattung auch nur dort - und nicht etwa an einem von ihm ausgewählten Ort - ausüben (für einen Parallelfall ebenso: SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters, § 232 SGB V, Rd. 2; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Der Verweis der Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben auf die Rechtsprechung des BFH überzeugt aus mehreren Gründen nicht (ebenso SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    - Die Klägerin übte ihre Synchronsprechertätigkeit ausschließlich in den von der jeweiligen Produktionsfirma genutzten Räumen mit Hilfe des dort vorhandenen technischen Equipments aus und konnte sie wegen der erforderlichen technischen Ausstattung auch nur dort - und nicht etwa an einem von ihr ausgewählten Ort - ausüben (für einen Parallelfall ebenso: SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters, § 232 SGB V, Rd. 2; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Der Verweis der Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben auf die Rechtsprechung des BFH überzeugt aus mehreren Gründen nicht (ebenso SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 153/11

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Synchronsprecher - abhängige

    - Der Kläger übte seine Synchronsprechertätigkeit ausschließlich in den von der jeweiligen Produktionsfirma genutzten Räumen mit Hilfe des dort vorhandenen technischen Equipments aus und konnte sie wegen der erforderlichen technischen Ausstattung auch nur dort - und nicht etwa an einem von ihm ausgewählten Ort - ausüben (für einen Parallelfall ebenso: SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters, § 232 SGB V, Rd. 2; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Der Verweis der Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben bzw. des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des BFH überzeugt aus mehreren Gründen nicht (ebenso SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    - Der Kläger übte seine Synchronsprechertätigkeit ausschließlich in den von der jeweiligen Produktionsfirma genutzten Räumen mit Hilfe des dort vorhandenen technischen Equipments aus und konnte sie wegen der erforderlichen technischen Ausstattung auch nur dort - und nicht etwa an einem von ihm ausgewählten Ort - ausüben (für einen Parallelfall ebenso: SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters, § 232 SGB V, Rd. 2; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Der Verweis der Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben auf die Rechtsprechung des BFH überzeugt aus mehreren Gründen nicht (ebenso SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

  • LSG Bayern, 26.06.2012 - L 5 KR 434/11

    Synchronsprecher stehen bei Film- und Fernsehproduktionen typischerweise nicht in

    Die Klägerin war damit entsprechend dem typischen Tätigwerden von Synchronsprechern in einem Fremdbetrieb tätig und dort aufs Engste eingebunden in fremdbestimmte Abläufe (vgl. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21.03.2012 - S 112 KR 264/10).
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