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   SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18   

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SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18 (https://dejure.org/2020,78816)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 05.06.2020 - S 8 KR 204/18 (https://dejure.org/2020,78816)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - S 8 KR 204/18 (https://dejure.org/2020,78816)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
    Die Erschließung "eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die bisherige Rechtsprechung jedoch nur i. S. eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht i. S. des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden (BSG, Urteil vom 06. August 1998, Az.: B 3 KR 3/97 R - juris - Rn. 17; BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R - juris - Rn. 16; BSG, Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 8/02 R - juris - Rn. 15).

    Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei dem Verlust der Gehfähigkeit nur für einen Basisausgleich zu sorgen hat (BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R - juris - Rn. 20).

    Dabei ist auf die Fähigkeit abzustellen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R - juris - Rn. 20; BSG, Urteil vom 16. September 2004, Az.: B 3 KR 15/04 R - juris - Rn. 15).

    Zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw. Sicherung "eines gewissen körperlichen Freiraums" zählt nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer (BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R - juris - Rn. 17).

    Das Radfahren gehört zwar in breiten Bevölkerungsschichten zum normalen Lebensstandard; existenznotwendig war und ist der Besitz eines Fahrrads hingegen nicht (BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R - juris - Rn. 18).

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Auszug aus SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
    Die Erschließung "eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die bisherige Rechtsprechung jedoch nur i. S. eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht i. S. des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden (BSG, Urteil vom 06. August 1998, Az.: B 3 KR 3/97 R - juris - Rn. 17; BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R - juris - Rn. 16; BSG, Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 8/02 R - juris - Rn. 15).

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind bisher immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (BSG, Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 8/02 R - juris - Rn. 15).

    Es besteht insoweit kein Anspruch auf die Gewährung eines Hilfsmittels, sofern mit dem Hilfsmittel selbstständig größere Strecken als allein mittels des Rollstuhls zurückgelegt werden und damit den eigenen Aktionsradius erweitert werden soll, sofern eine ausreichende Bewegungsfreiheit im Nahbereich besteht (BSG, Urteil vom 16. September 2004, Az.: B 3 KR 15/04 R - juris - Rn. 14); auf Besonderheiten des Wohnortes und -gebietes kommt es dabei nicht an (BSG, Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 8/02 R - juris - Rn. 16; BSG, Beschluss vom 11. Januar 2006, Az.: B 3 KR 44/05 B - juris - Rn. 7).

    Bei der Bestimmung des Nahbereichs einer Wohnung kommt es dabei auf einen abstrakten Maßstab und nicht auf die konkreten Verhältnisse des Wohnortes und -gebietes an (so BSG, Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 8/02 R - juris - Rn. 16; BSG, Beschluss vom 11. Januar 2006, Az.: B 3 KR 44/05 B - juris - Rn. 7), sodass es unerheblich ist, welche Entfernungen zwischen der Wohnung der Versicherten und den Praxen der Ärzte und Therapeuten sowie der Tagespflegeeinrichtung konkret zurückzulegen sind (BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, Az.: B 3 KR 13/13 R - juris - Rn. 35).

    Denn die Anwesenheit einer Begleitperson, d. h. eines Erwachsenen, wird von Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen beweisen wollen, üblicherweise nicht akzeptiert (BSG, Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 8/02 R - juris - Rn. 19).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
    Hingegen werden nur mittelbar oder nur teilweise die Organfunktionen ersetzende Mittel nur dann als Hilfsmittel i. S. der gesetzlichen Krankenversicherung angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigen oder mildern und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen (BSG, Urteil vom 06. August 1998, Az.: B 3 KR 3/97 R - juris - Rn. 14; (BSG, Urteil vom 03. November 1999, Az.: B 3 KR 16/99 R - juris - Rn. 18).

    Die Erschließung "eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die bisherige Rechtsprechung jedoch nur i. S. eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht i. S. des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden (BSG, Urteil vom 06. August 1998, Az.: B 3 KR 3/97 R - juris - Rn. 17; BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R - juris - Rn. 16; BSG, Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 8/02 R - juris - Rn. 15).

    Die grundlegenden Organfunktionen der Beine sind das Gehen und Stehen; diese sind im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren, ua durch Hilfsmittel, ganz oder teilweise herzustellen oder zu ersetzen - nicht hingegen die Fähigkeit, mittels der Beine ein schnelleres und bequemeres Fortbewegungsmittel zu betreiben (BSG, Urteil vom 06. August 1998, Az.: B 3 KR 3/97 R - juris - Rn. 18).

    Bei der Bestimmung der "Bewegungsfreiheit" ist dabei auf diejenigen Entfernungen abzustellen, die ein Gesunder regelmäßig zu Fuß zurücklegt (BSG, Urteil vom 06. August 1998, Az.: B 3 KR 3/97 R - juris - Rn. 17).

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
    Ein spezifischer Bezug zur Krankenbehandlung besteht nur bei solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind; es darf sich nicht um allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handeln (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010, Az.: B 3 KR 5/10 R - juris - Rn. 21).

    Im Hinblick einer Hilfe zur körperlichen Betätigung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass ein Anspruch gegeben ist, wenn Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der Physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten als wirtschaftlich darstellt (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010, Az.: B 3 KR 5/10 R - juris - Rn. 21).

    Dabei ist der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bedienung unmittelbar durch den Versicherten und nicht durch den Arzt erfolgt (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010, Az.: B 3 KR 5/10 R - juris - Rn. 21).

    Somit droht eine Behinderung erst dann, wenn sie nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft und in Form eines ansonsten nicht mehr behebbaren Dauerzustandes eintreten wird (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010, Az.: B 3 KR 5/10 R - juris - Rn. 17).

  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschafftes Tandem-Therapiefahrrad

    Auszug aus SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
    Ein Therapie-Tandem ist bauartbedingt zur gemeinsamen Fortbewegung einer gesunden mit einer behinderten Person bestimmt (BSG, Urteil vom 13. Mai 1998, Az.: B 8 KN 13/97 R - juris - Rn. 33).

    Es stellt deswegen keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar, weil es in seinen überwiegenden bzw. wesentlichen Bestandteilen Merkmale eines handelsüblichen Fahrrades aufweise, da auch spezielle Behindertenfahrräder allgemein überwiegend bzw. wesentlich aus Bestandteilen handelsüblicher Fahrräder bestehen (BSG, Urteil vom 13. Mai 1998, Az.: B 8 KN 13/97 R - juris - Rn. 33).

    b) Die aktive Bewegung außer Haus ist dabei als grundlegendes allgemeines Bedürfnis der Lebensbetätigung einzustufen (BSG, Urteil vom 13. Mai 1998, Az.: B 8 KN 13/97 R -juris - Rn. 28).

    Das Hilfsmittel muss dem Behinderten derart zur Verfügung stehen, dass er sie einsetzen kann, wann immer er sich dazu in der Lage fühlt (BSG, Urteil vom 13. Mai 1998, Az.: B 8 KN 13/97 R -juris - Rn. 30).

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 2/11 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von allergendichten

    Auszug aus SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
    Es reicht aus, wenn mit dem Hilfsmittel ein therapeutischer Erfolg angestrebt wird (BSG, Urteil vom 15. März 2012, Az.: B 3 KR 2/11 R - juris - Rn. 17); er muss nicht bereits vorliegen und nur noch zu sichern sein.

    Die Maßgeblichkeit dieses "Wissenschaftsgebots" für die Erforderlichkeit i. S. des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V folgt zum einen aus der für das gesamte krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht geltenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 S 3 SGB V, wonach Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen haben, und ergibt sich zum anderen aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 33 und § 139 SGB V (BSG, Urteil vom 15. März 2012, Az.: B 3 KR 2/11 R - juris - Rn. 21).

    Der medizinische Nutzen bei Hilfsmitteln zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung ist dabei unter Berücksichtigung des jeweiligen Behandlungskonzeptes unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zu beurteilen (BSG, Urteil vom 15. März 2012, Az.: B 3 KR 2/11 R - juris - Rn. 21).

    Bezogen auf die objektive Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung bedeutet dies, dass sich die Mehrheit der einschlägigen wissenschaftlichen und in einer ausreichenden Zahl von Fällen durchgeführten Studien und Analysen für den medizinischen Nutzen und die Funktionstauglichkeit des betreffenden Hilfsmittels im Rahmen der ärztlichen Behandlung ausgesprochen haben muss (BSG, Urteil vom 15. März 2012, Az.: B 3 KR 2/11 R - juris - Rn. 21).

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
    Eine derart normative Wirkung kommt dem Hilfsmittelverzeichnis als einer bloßen Verwaltungsvorschrift zu einer gesetzlichen Anspruchsnorm nicht zu (BSG, Urteil vom 29. September 1997, Az.: 8 RKn 27/96 - juris - Rn. 39; vgl auch BSG, Urteil vom 25. Januar 1995, Az.: 3/1 RK 63/93 - juris - Rn. 15; BSG, Urteil vom 23. August 1995, Az.: 3 RK 7/95 - juris - Rn. 16).

    Ein Hilfsmittel ist nur dann geeignet, wenn es sich darüber hinaus nicht seinerseits gesundheitsschädlich auswirkt sowie vom Versicherten benutzbar ist (vgl. zu den Voraussetzungen beim Behinderungsausgleich: BSG, Urteil vom 29. September 1997, Az.: 8 RKn 27/96 - juris - Rn. 17; nach Auffassung des Gerichts müssen insoweit die gleichen Voraussetzungen gelten).

    Dabei ist auch zu prüfen, ob innerhalb der Gattung des Hilfsmittels eine kostengünstigere Alternative besteht, soweit dieser funktionell geeignet ist (BSG, Urteil vom 29. September 1997, Az.: 8 RKn 27/96 - juris - Rn. 25; BSG, Urteil vom 16. April 1998, Az.: B 3 KR 6/97 R - juris - Rn. 17).

  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

    Auszug aus SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
    Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist (BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 1/99 R - juris - Rn. 14; BSG, Urteil vom 29. April 2010, Az.: B 3 KR 5/09 R - juris - Rn. 16).

    Nicht ausschlaggebend ist, ob der Gegenstand aus Vermarktungsgründen als "medizinisches Hilfsmittel" beworben wird (BSG, Urteil vom 29. April 2010, Az.: B 3 KR 5/09 R - juris - Rn. 16).

    Bei einem Therapie-Tandem handelt es sich unstreitig um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Hilfsmittel sind solche Gegenstände, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern (BSG, Urteil vom 03. August 2006, Az.: B 3 KR 25/05 R - juris - Rn. 12); mithin handelt es sich um bewegliche Gegenstände (BSG, Urteil vom 29. April 2010, Az.: B 3 KR 5/09 R - juris - Rn. 18).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
    Ist der Versicherte gesundheitlich in der Lage, eine Wegstrecke von 500 m bis 1000 m am Stück zurückzulegen und nach jeweils einer kurzen Pause wiederum entsprechende Strecken zu bewältigen und ist ihm diese Fortbewegung schmerzfrei und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich, kann von einer zumutbaren Erschließung des Nahbereichs ausgegangen werden (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, Az.: B 3 KR 12/10 R - juris - Rn. 26).

    c) Ein weitergehender Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmittel besteht im Einzelfall ausnahmsweise dann, wenn besondere qualitative Momente dieses "Mehr" an Mobilität erfordern, wenn beispielsweise der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, Az.: B 3 KR 12/10 R - juris - Rn. 22).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus SG Darmstadt, 05.06.2020 - S 8 KR 204/18
    Es handelt sich allenfalls um therapeutische Nebeneffekte, die kostengünstiger und gezielter mit Krankengymnastik zu erreichen sind (BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 9/98 R - juris - Rn. 14).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommen insoweit das Fehlen jeglicher Möglichkeit zur eigenständigen, von der Hilfe Dritter unabhängigen Fortbewegung oder jedenfalls während akuter Schwächezustände in Betracht (BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 9/98 R - juris - Rn. 21).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - Behinderungsausgleich -

  • BSG, 11.01.2006 - B 3 KR 44/05 B

    Faltrollstuhl mit Elektrohilfsantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Damenperücke - Echthaarperücke -

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

  • BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - stationäre Pflege - Pflegeheim -

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Therapie-Tandem - krankhaft übersteigerter

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 43/89

    Anspruch eines Sehbehinderten auf Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät

  • BSG, 24.01.1990 - 8 RK 16/87

    Zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln bei Querschnittslähmung

  • BSG, 27.07.2006 - B 3 KR 11/06 B

    Kostenübernahme der Krankenversicherung für ein Therapie-Tandem

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R

    Bindung des Tatsachengerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts,

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 25/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

  • BSG, 25.01.1995 - 1 RK 63/93

    Hilfsmitteleigenschaft eines Krankenbettes

  • VG Hamburg, 04.01.2023 - 14 K 2111/21

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Lastenrad mit Elektroantrieb

    Es ist in der Rechtsprechung der gesetzlichen Krankenversicherung, die das Gericht vorliegend der Sache nach für übertragbar erachtet, geklärt, dass Freizeitaktivitäten wie das Radfahren und gemeinsame (Familien-)Ausflüge nicht zu den Grundbedürfnissen im vorgenannten Sinne zählen (vgl. BSG, Urt. v. 12.8.2009, B 3 KR 11/08 R, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 22.4.2009, B 3 KR 54/08 B, juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 21.11.2002, B 3 KR 8/02 R, juris Rn. 18; Urt. v. 23.7.2002, B 3 KR 3/02 R, juris Rn. 10 ff.; SG Darmstadt, Gerichtsbescheid v. 5.6.2020, S 8 KR 204/18, juris Rn. 52; SG Aachen, Urt. v. 19.6.2010, S 13 KR 23/10, juris Rn. 17 f.; a.A. SG Nürnberg, Urt. v. 8.12.2020, S 12 VS 5/18, juris Rn. 40).
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