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   SG Detmold, 27.02.2020 - S 11 SO 59/18   

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SG Detmold, 27.02.2020 - S 11 SO 59/18 (https://dejure.org/2020,8448)
SG Detmold, Entscheidung vom 27.02.2020 - S 11 SO 59/18 (https://dejure.org/2020,8448)
SG Detmold, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - S 11 SO 59/18 (https://dejure.org/2020,8448)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auszug aus SG Detmold, 27.02.2020 - S 11 SO 59/18
    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BSG nur eröffnet, wenn die anderweitige Bedarfsdeckung ebenfalls durch Leistungen nach dem SGB XII erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R, Rn. 36).

    In anderen Fällen, in denen die Leistung nicht (institutionell) als Sozialhilfe erbracht werde, sei im Rahmen der normativen Abgrenzung eine Berücksichtigung als Einkommen iS von § 82 SGB XII zu prüfen; Einkommen mindere also im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht bereits den Bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R, Rn. 36).

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BSG aber nur anwendbar, wenn es sich um Sachbezüge im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R, Rn. 38).

    Dies mache außerdem die Sozialversicherungsentgeltverordnung deutlich, die mehrfach von Beschäftigten eines Arbeitgebers spricht, etwa in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 3. Andernfalls wäre auch nicht zu erklären, weshalb die DVO zu § 82 SGB XII den Wert, der für die Vollverpflegung in Ansatz zu bringen ist, mit ca. 60 % des Regelsatzes Euro bestimmt, während der Bedarfsanteil für Nahrung und alkoholfreie Getränke nur ca. 35% beträgt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R, Rn. 38).

  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R

    "Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"

    Auszug aus SG Detmold, 27.02.2020 - S 11 SO 59/18
    Dementsprechend liegt § 27b Abs. 1 SGB XII die Wertung zugrunde, dass der notwendige Lebensunterhalt in Situationen, in denen die Gesamtverantwortung des Einzelnen für seine tägliche Lebensführung aufgehoben ist, zum größten Teil nach anderen Vorschriften als dem dritten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R -, SozR 4-3500 § 27b Nr. 1, Rn. 25).
  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus SG Detmold, 27.02.2020 - S 11 SO 59/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einer Einrichtung um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 18).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2011 - L 8 SO 30/10

    Sozialhilfe - Barbetrag gem § 35 Abs 2 S 2 SGB 12 bei stationärer Unterbringung -

    Auszug aus SG Detmold, 27.02.2020 - S 11 SO 59/18
    Auch dabei handelt es sich nicht um stationäre Einrichtungen (a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.11.2011 - L 8 SO 30/10 B; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 12/18, § 13 SGB XII, Rn. 53).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2021 - L 9 SO 8/21

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Bemessung des notwendigen

    Dementsprechend ist bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim die Gesamtverantwortung des Bewohners für seine tägliche Lebensführung aufgehoben, so dass es gerechtfertigt ist, dass er nur noch den Barbetrag nach § 27b Abs. 3 SGB XII erhält (SG Detmold Urteil vom 27.02.2020 - S 11 SO 59/18).

    Es handelt sich um eine Rehabilitationseinrichtung iSd § 107 Abs. 2 SGB V, in der wie in einem Krankenhaus (dazu SG Detmold Urteil vom 27.02.2020 - S 11 SO 59/18) keine Betreuung im Sinne einer Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Patienten übernommen wird.

    Die Leistungen, die der Kläger von dem Institut erhalten hat, wie z.B. Versorgung mit Wasser und Strom oder Freizeitangebote, stellen kein Einkommen dar, weil es dafür keinen Markt gibt und sie sich daher nicht in Geld tauschen lassen (vgl. SG Detmold Urteil vom 27.02.2020 - S 11 SO 59/18).

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