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   SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09   

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SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09 (https://dejure.org/2010,20414)
SG Dresden, Entscheidung vom 12.04.2010 - S 24 KN 289/09 (https://dejure.org/2010,20414)
SG Dresden, Entscheidung vom 12. April 2010 - S 24 KN 289/09 (https://dejure.org/2010,20414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung; Folgen des Bestehens einer Fähigkeit zur Verrichtung von körperlich leichten Tätigkeiten aus dem ungelernten Bereich für die Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; teilweise Erwerbsminderung aufgrund fehlender Erwerbstätigkeit auf nicht absehbare Zeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09
    Die Arbeitsmarktlage ist jedoch im Umkehrschluss zu berücksichtigen und führt zur vollen Erwerbsminderung, wenn für einen eigentlich nur teilweise erwerbsgeminderten Versicherten der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, weil ihm nicht innerhalb eines Jahres ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden konnte (BSG - Großer Senat -, Beschl. v. 19.12.1996 - GS 2/95 -, Juris Rn. 38 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

    Kann er dies noch mindestens drei, aber keine sechs Stunden mehr, liegt hingegen in der Regel nur eine teilweise und erst bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine volle Erwerbsminderung vor (BSG - Großer Senat -, Beschl. v. 19.12.1996 - GS 2/95 -, Juris Rn. 34/35 und 48/49 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; für das seit 1.1.2001 geltende aktuelle Recht bestätigt durch: BSG, Urt. v. 5.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R -, Juris Rn. 18 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 5).

    Dann ist - trotz der praktischen Schwierigkeiten - zumindest eine konkrete Verweisungstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu benennen, die der Versicherte noch ausüben und die er auch aufsuchen kann, um sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, dass er trotz seiner Leistungsminderung noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben vermag und dass diese Verweisungstätigkeit alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen den Rentenanspruch ausschließen (dazu ausführlich mit Beispielen: BSG - Großer Senat -, Beschl. v. 19.12.1996 - GS 2/95 -, Juris Rn. 37 und 48 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; für das seit 1.1.2001 geltende aktuelle Recht bestätigt durch: BSG, Urt. v. 5.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R -, Juris Rn. 18 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 5).

    Diese Katalogfälle sind abschließend (BSG - Großer Senat -, Beschl. v. 19.12.1996 - GS 2/95 -, Juris Rn. 38 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, m. w. N.).

  • BSG, 05.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09
    Kann er dies noch mindestens drei, aber keine sechs Stunden mehr, liegt hingegen in der Regel nur eine teilweise und erst bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine volle Erwerbsminderung vor (BSG - Großer Senat -, Beschl. v. 19.12.1996 - GS 2/95 -, Juris Rn. 34/35 und 48/49 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; für das seit 1.1.2001 geltende aktuelle Recht bestätigt durch: BSG, Urt. v. 5.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R -, Juris Rn. 18 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 5).

    Dann ist - trotz der praktischen Schwierigkeiten - zumindest eine konkrete Verweisungstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu benennen, die der Versicherte noch ausüben und die er auch aufsuchen kann, um sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, dass er trotz seiner Leistungsminderung noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben vermag und dass diese Verweisungstätigkeit alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen den Rentenanspruch ausschließen (dazu ausführlich mit Beispielen: BSG - Großer Senat -, Beschl. v. 19.12.1996 - GS 2/95 -, Juris Rn. 37 und 48 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; für das seit 1.1.2001 geltende aktuelle Recht bestätigt durch: BSG, Urt. v. 5.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R -, Juris Rn. 18 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 5).

  • BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 49/76

    Erfüllung der Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09
    Dabei ergibt sich die Frist von sechs Monaten für die Auslegung des Begriffs "auf nicht absehbare Zeit" in § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI in Anlehnung an § 101 Abs. 1 SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung zu leisten sind (BayLSG, Beschl. v. 2.2.2010 - L 19 R 1039/09 ER -, Juris Rn. 12, mit Verweis auf BSG, Urt. v. 23.3.1977 - 4 RJ 49/76 -, Juris Rn. 14 bis 16 = SozR 2200 § 1247 Nr. 16).

    Daher muss es zulässig sein, die Prognose nachträglich und rückschauend zu überprüfen, um festzustellen, ob der Versicherte nicht doch "auf nicht absehbare Zeit", d. h. mehr sechs Monate im rentenberechtigendem Ausmaß erwerbsgemindert war bzw. ist (ebenso m. w. N.: BayLSG, Beschl. v. 2.2.2010 - L 19 R 1039/09 ER -, Juris Rn. 12 sowie BSG, Urt. v. 23.3.1977 - 4 RJ 49/76 -, Juris Rn. 14 bis 16 = SozR 2200 § 1247 Nr. 16).

  • LSG Bayern, 02.02.2010 - L 19 R 1039/09

    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Dauer der Leistungseinschränkung -

    Auszug aus SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09
    Dabei ergibt sich die Frist von sechs Monaten für die Auslegung des Begriffs "auf nicht absehbare Zeit" in § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI in Anlehnung an § 101 Abs. 1 SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung zu leisten sind (BayLSG, Beschl. v. 2.2.2010 - L 19 R 1039/09 ER -, Juris Rn. 12, mit Verweis auf BSG, Urt. v. 23.3.1977 - 4 RJ 49/76 -, Juris Rn. 14 bis 16 = SozR 2200 § 1247 Nr. 16).

    Daher muss es zulässig sein, die Prognose nachträglich und rückschauend zu überprüfen, um festzustellen, ob der Versicherte nicht doch "auf nicht absehbare Zeit", d. h. mehr sechs Monate im rentenberechtigendem Ausmaß erwerbsgemindert war bzw. ist (ebenso m. w. N.: BayLSG, Beschl. v. 2.2.2010 - L 19 R 1039/09 ER -, Juris Rn. 12 sowie BSG, Urt. v. 23.3.1977 - 4 RJ 49/76 -, Juris Rn. 14 bis 16 = SozR 2200 § 1247 Nr. 16).

  • BSG, 12.08.1982 - 11 RA 38/81

    Erwerbsunfähigkeitsrente; Erwerbsunfähigkeit; Behebung der Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09
    Eine kürzere Befristung als drei Jahre kommt nur in Betracht, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Erwerbsminderung schon zu einem früheren Zeitpunkt behoben werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 12.8.1982 - 11 RA 38/81 -, Juris Rn. 14 ff. = SozR 2200 § 1276 Nr. 7), während eine unbefristete Rente gemäß § 102 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 SGB VI nur bei arbeitsmarktunabhängigen Renten (was hier zutrifft) und in diesen Fällen auch nur dann gewährt werden darf, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Zeit- bzw Dauerrente - Unwahrscheinlichkeit der Behebung

    Auszug aus SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09
    Dabei gehen Unsicherheiten in der Prognose nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X, § 103 SGG) zu Lasten des Versicherten (BSG, Urt. v. 29.3.2006 - B 13 RJ 31/05 R -, Juris Rn. 15 bis 13 = SozR 4-2600 § 102 Nr. 2).
  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 62/89

    Bindungswirkung eines Zeitrentenbescheides für eine Ausfallzeit

    Auszug aus SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09
    2. Liegt volle Erwerbsminderung und damit der Versicherungsfall ab 7.11.2008 vor, erfüllt der Kläger ausgehend von diesem Zeitpunkt auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so dass am 7.11.2008 auch der Leistungsfall eingetreten ist (zu den Begriffen des Versicherungs- und Leistungsfalles vgl. BSG, Urt. v. 26.6.1990 - 5 RJ 62/89 -, SozR 3-1500 § 77 Nr. 1, Juris Rn. 13 bis 15).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.03.2003 - L 2 RI 230/02

    Anspruch auf Rente auch ohne Reha

    Auszug aus SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09
    Jedoch ermöglicht dieser Grundsatz die Versagung einer Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 60 ff. SGB I (insbesondere gemäß § 63 SGB I) nicht nachkommt und der Rentenversicherungsträger deshalb von seinem Versagungsrecht gemäß § 66 SGB I ordnungsgemäß Gebrauch macht (dazu im Einzelnen: LSG Rh.-Pf., Urt. v. 17.3.2003 - L 2 RJ 230/02 -, Juris Rn. 38 ff. = NZS 2004, 47 ff.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.03.2003 - L 2 RJ 230/02

    Rehabilitation vor Rente - Versagung des Rentenanspruchs - Mitwirkungspflicht des

    Auszug aus SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09
    Jedoch ermöglicht dieser Grundsatz die Versagung einer Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 60 ff. SGB I (insbesondere gemäß § 63 SGB I) nicht nachkommt und der Rentenversicherungsträger deshalb von seinem Versagungsrecht gemäß § 66 SGB I ordnungsgemäß Gebrauch macht (dazu im Einzelnen: LSG Rh.-Pf., Urt. v. 17.3.2003 - L 2 RJ 230/02 -, Juris Rn. 38 ff. = NZS 2004, 47 ff.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.09.2010 - L 10 KN 5/06

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - konkrete Benennung einer

    Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes in diesem Sinne kann dabei je nach Anzahl, Ausmaß und Art der Leistungsbeschränkungen nach Auffassung des Senats nicht nur zu besorgen sein, wenn der Versicherte nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zu verrichten in der Lage ist, sondern im Einzelfall auch bei verbliebener Leistungsfähigkeit etwa für körperlich mittelschwere Tätigkeit (aA SG Dresden 12. April 2010 - S 24 KN 289/09, Juris).
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