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   SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12   

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https://dejure.org/2013,23646
SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12 (https://dejure.org/2013,23646)
SG Fulda, Entscheidung vom 28.08.2013 - S 7 SO 50/12 (https://dejure.org/2013,23646)
SG Fulda, Entscheidung vom 28. August 2013 - S 7 SO 50/12 (https://dejure.org/2013,23646)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • bista.de (Kurzinformation)

    Sozialhilfeträger muss integrativen Schulbesuch ermöglichen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12
    Der Sozialhilfeträger muss vielmehr gegebenenfalls mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (Anschluss an BSG, Urt. vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).

    Ausgeschlossen sind hingegen Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R, Juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Der Sozialhilfeträger muss ggf. mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R, Juris, Rn. 25).

    Vielmehr bildet gerade die Grundschulbildung eine essenzielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn bzw. eine spätere berufliche Tätigkeit (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R, Juris, Rn. 19).

    Weitere Ermittlungen des Gerichts zum Einkommen der Klägerin oder ihrer Eltern sind entbehrlich, da gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung den in § 19 Abs. 3 genannten Personen lediglich die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten ist, was bedeutet, dass Aufwendungen des Sozialhilfeträgers insoweit nicht zu erstatten sind, soweit nicht integraler Bestandteil dieser Hilfen Kosten des Lebensunterhalts sind (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R, Juris, Rn. 28).

  • LSG Hessen, 26.04.2012 - L 4 SO 297/11

    Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während des Schulbesuchs durch den

    Auszug aus SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12
    Dieses Wahlrecht ist von dem Sozialhilfeträger zu respektieren (Anschluss an HessLSG, Beschl. vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER).

    Bei der Entscheidung vom 15.08.2012 handelt es sich zwar nicht um eine Zuweisung im Sinne des § 54 Abs. 4, 5 HSchG, welche - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - hinsichtlich der Angemessenheit der Schulbildung sozialhilferechtlich Tatbestandswirkung entfalten würde (vgl. HessLSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER, Juris, Rn. 22 m.w.N.), sondern um eine Gestattung im Sinne von § 66 HSchG (vgl. auch Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 16.11.2012, Bl. 44 der Gerichtsakte).

    Hierzu hat das HessLSG in seinem Beschluss vom 26.04.2012 (L 4 SO 297/11 B ER, Juris, Rn. 22, 23) Folgendes ausgeführt:.

  • LSG Bayern, 02.11.2011 - L 8 SO 165/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung des

    Auszug aus SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12
    Der Beklagte vertiefte hierin seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und berief sich ergänzend auf den Beschluss des BayLSG vom 02.11.2011 (Az.: L 8 SO 165/11 B ER, Juris).

    Ebenso wenig vermag das Gericht der Auffassung des Beklagten zu folgen, soweit sich dieser auf den Beschluss des BayLSG (Az.: L 8 SO 165/11 B ER, Juris) beruft.

  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12
    Die Klägerin ist der Auffassung, dass es dem Beklagten schon aus Gründen der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Schulbehörde verwehrt sei, der Zuweisungsentscheidung des Staatlichen Schulamtes A-Stadt vom 15.08.2012 den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII entgegen zu halten und beruft sich hierzu auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 zu dem Aktenzeichen 5 C 20/04 (BVerwGE 123, 316) und vom 26.10.2007 zu dem Aktenzeichen 5 C 35/06 (BVerwGE 130, 1).

    Dieses schulrechtliche Wahl- bzw. Bestimmungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2007, 5 C 35/06, BVerwGE 130, 1, zur integrativen Beschulung) von dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zu respektieren.

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12
    Die Kammer macht sich diese Argumentation des HessLSG (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B, Juris, Rn. 11.) in vollem Umfang zu eigen.
  • VG Frankfurt/Main, 18.12.2009 - 7 K 597/09

    Anspruch angemessene Schulausbildung als Eingliederungshilfe nur, wenn Beschulung

    Auszug aus SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12
    Nachdem grundsätzlich den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sowohl die allgemeinen Schulen als auch die Förderschulen erfüllen (§ 49 Abs. 2 HSchG, vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2009, 7 K 597/09.F) verbleibt hiernach vorliegend im Ergebnis die Entscheidung, ob der Antragsteller in der allgemeinen Schule inklusiv beschult wird oder die unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt wird (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HSchG), bei den Eltern des Antragstellers im Rahmen ihres schulrechtlich gegebenen Wahlrechts.
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Auszug aus SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12
    Die Klägerin ist der Auffassung, dass es dem Beklagten schon aus Gründen der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Schulbehörde verwehrt sei, der Zuweisungsentscheidung des Staatlichen Schulamtes A-Stadt vom 15.08.2012 den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII entgegen zu halten und beruft sich hierzu auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 zu dem Aktenzeichen 5 C 20/04 (BVerwGE 123, 316) und vom 26.10.2007 zu dem Aktenzeichen 5 C 35/06 (BVerwGE 130, 1).
  • SG Dessau-Roßlau, 17.06.2020 - S 10 SO 51/17
    Dies umfasst auch Hilfe beim Erfassen und Umsetzen von Lernaufträgen, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern, organisatorische Hilfen beim Raum- und Fachwechsel (Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - W 3 E 16.459 - juris, Rdnr. 50), die organisatorische Unterstützung bei den Hausaufgaben und der Heftführung (Verwaltungsgericht Freiburg [Breisgau], Urteil vom 18. März 2016 - 4 K 2145/14 - juris, Rdnr. 44) sowie das "Übersetzen" von Arbeitsanweisungen (Sozialgericht Fulda, Urteil vom 28. August 2013 - S 7 SO 50/12 - juris, Rdnr. 29).
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