Rechtsprechung
   SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22051
SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19 (https://dejure.org/2021,22051)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2021 - S 6 R 4225/19 (https://dejure.org/2021,22051)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. April 2021 - S 6 R 4225/19 (https://dejure.org/2021,22051)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,22051) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 SGB 9 2018, § 15 Abs 2 SGB 9 2018, § 18 Abs 6 S 1 SGB 9 2018, § 47 Abs 1 SGB 9 2018, § 13 Abs 3 S 2 SGB 5
    Medizinische Rehabilitation - Versorgung mit einem Hörgerät - Kostenerstattung - zuständiger Rehabilitationsträger - unzulässige Aufspaltung des Antrags - Mitteilung - keine zur Selbstbeschaffung berechtigende Ablehnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19
    Die Beigeladene hat vorliegend den Antrag des Klägers in einen Antragsteil gerichtet auf die Bewilligung des Festbetrags einerseits und einen Antragsteil gerichtet auf die Bewilligung einer darüber hinausgehenden Versorgung andererseits (vgl. BSG 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R, juris Rn. 21) aufgespalten.

    Die Verneinung einer Ablehnungsentscheidung im vorliegenden Fall steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Rechtsprechung regelmäßig von einer Ablehnungsentscheidung ausgeht, wenn die Krankenkasse ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt, weil sie damit zugleich den weitergehenden Antrag abgelehnt habe (s. etwa BSG, Urt. v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.09.2016 - L 6 VS 756/16; LSG Bayern, Urt. v. 28.09.2016 - L 19 R 185/15; LSG Hessen, Urt. v. 15.12.2017 - L 5 R 276/14; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.10.2018 - L 7 R 215/15) bzw. - so das von dem Kläger zuletzt zitierte Urteil des LSG Sachsen vom 30.04.2013 - L 5 R 408/12 - das weitergehende Leistungsbegehren gänzlich ignoriert und damit inhaltlich abgelehnt habe.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 31 R 37/10

    Kostenerstattung für ein Hörgerät - Zulässigkeit der Antragstellung durch die

    Auszug aus SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19
    Allerdings kann die Entscheidung des Splitting-Adressaten im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs wegen rechtswidriger Leistungsablehnung wie eine eigene Entscheidung zugerechnet werden, weil der splittende Träger dieses Auseinanderfallen von entscheidendem und entscheidungszuständigem Träger durch das rechtswidrige Antragssplitting maßgeblich mit verursacht hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.11.2010 - L 31 R 37/10, juris Rn. 36).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - L 7 AS 51/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19
    Der Antragsteller kann gegen den zu Unrecht splittenden Rehabilitationsträger mit einer Untätigkeitsklage vorgehen, weil dieser den Leistungsantrag nicht vollständig verbeschieden hat (zur Untätigkeitsklage bei unvollständiger Verbescheidung s. auch Jaritz , in: BeckOGK SGG mit Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.07.2010 - L 7 AS 51/10 B).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19
    Dass der Kläger hilfsweise auch - wenngleich es eines ausdrücklichen Antrags nicht bedarf (vgl. BSG, Urt. v. 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R) - die Verurteilung der Beigeladenen begehrt, ergibt sich bei interessengerechter Auslegung daraus, dass er ausdrücklich deren Beiladung beantragt hat.
  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R

    Fettabsaugen ist keine Kassenleistung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19
    a.) Für die Unaufschiebbarkeit der Hörgeräteversorgung (§ 18 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 SGB IX) zum Zeitpunkt der Beschaffung (zum maßgeblichen Zeitpunkt s. BSG, Urt. v. 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R) ist nichts ersichtlich.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.08.2020 - L 16 R 974/16

    Hörgerät - erstangegangener Leistungsträger - verspätete Weiterleitung -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19
    a.) Rechtsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren ist § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX. Danach sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Leistungsberechtigten durch die Selbstbeschaffung Kosten entstanden sind, soweit die Leistung notwendig war.Zuständiger Rehabilitationsträger iSv. § 18 Abs. 6 SGB IX ist dabei der nach den §§ 14 f. SGB IX im Außenverhältnis verantwortliche Rehabilitationsträger (s. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.08.2020 - L 16 R 974/16).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 635/20

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenerstattung - Versorgung mit

    Auszug aus SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19
    aa.) Der Bescheid vom 26. August 2019, der eine ablehnende Entscheidung beinhaltete, bezog sich nicht auf die letztendlich beschaffte Hörgeräteversorgung, sondern er betraf auf der Grundlage des im August 2019 gestellten Leistungsantrages das Modell ReSound LiNX 3D 5 LT561-DRW MP (zur erforderlichen Identität von beantragter und beschaffter Leistung vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.02.2009 - L 4 KR 3191/06; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.02.2021 - L 11 KR 635/20).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 5 KR 241/18

    Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19
    Eine Ablehnungsentscheidung trotz erfolgter Weiterleitung wäre lediglich dann anzunehmen gewesen, wenn die Beigeladene die Antragsweiterleitung nicht offen gelegt hätte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.01.2020 - L 5 KR 241/18: dort hatte die beigeladene Krankenkasse durch Bewilligung nur des Festbetrags den weitergehenden Antrag sinngemäß abgelehnt; die gleichzeitig erfolgte Antragsweiterleitung in der äußeren Einkleidung eines "Amtshilfeverfahrens" hatte sie in dem Bescheid nicht erwähnt).
  • LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14

    Rentenversicherung, Krankenversicherung, Rehabilitation und Teilhabe behinderter

    Auszug aus SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19
    Die Verneinung einer Ablehnungsentscheidung im vorliegenden Fall steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Rechtsprechung regelmäßig von einer Ablehnungsentscheidung ausgeht, wenn die Krankenkasse ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt, weil sie damit zugleich den weitergehenden Antrag abgelehnt habe (s. etwa BSG, Urt. v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.09.2016 - L 6 VS 756/16; LSG Bayern, Urt. v. 28.09.2016 - L 19 R 185/15; LSG Hessen, Urt. v. 15.12.2017 - L 5 R 276/14; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.10.2018 - L 7 R 215/15) bzw. - so das von dem Kläger zuletzt zitierte Urteil des LSG Sachsen vom 30.04.2013 - L 5 R 408/12 - das weitergehende Leistungsbegehren gänzlich ignoriert und damit inhaltlich abgelehnt habe.
  • LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12

    Übernahme der Kosten für zwei volldigitale Mehrkanalhörgeräte mit Lärmmanagement,

    Auszug aus SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19
    Die Verneinung einer Ablehnungsentscheidung im vorliegenden Fall steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Rechtsprechung regelmäßig von einer Ablehnungsentscheidung ausgeht, wenn die Krankenkasse ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt, weil sie damit zugleich den weitergehenden Antrag abgelehnt habe (s. etwa BSG, Urt. v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.09.2016 - L 6 VS 756/16; LSG Bayern, Urt. v. 28.09.2016 - L 19 R 185/15; LSG Hessen, Urt. v. 15.12.2017 - L 5 R 276/14; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.10.2018 - L 7 R 215/15) bzw. - so das von dem Kläger zuletzt zitierte Urteil des LSG Sachsen vom 30.04.2013 - L 5 R 408/12 - das weitergehende Leistungsbegehren gänzlich ignoriert und damit inhaltlich abgelehnt habe.
  • SG Karlsruhe, 03.04.2019 - S 2 R 4096/17

    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - zuständiger Rehabilitationsträger -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2009 - L 4 KR 3191/06

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Kostenerstattung für selbstbeschafftes

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 6 VS 756/16

    Medizinische Rehabilitation - Versorgung mit Hörgerät - Zuständigkeitsklärung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 15/14

    Hörgeräte - Hilfsmittelversorgung - Festbetrag - Kostenerstattung -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15

    Klärung der Zuständigkeit für Hörgeräteversorgung - erstangegangener

  • LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12

    Rentenversicherung; Krankenversicherung; Zuständigkeit des erstangegangenen

  • SG Karlsruhe, 26.09.2016 - S 5 R 771/16

    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - zuständiger Rehabilitationsträger -

  • LSG Bayern, 28.09.2016 - L 19 R 185/15

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • SG Dresden, 15.11.2018 - S 35 KN 947/17

    Kostenerstattung für zwei den Festbetrag übersteigende Hörgeräte

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 - L 2 R 263/22

    Hörgerät; Leistungen zur Teilhabe; Störschall; Teilnahme am Erwerbsleben

    Eine Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kommt damit schon im Ausgangspunkt nur in Betracht, wenn der Antrag auf mehrere, also zumindest zwei, Leistungen zur Teilhabe gerichtet ist (von denen jedenfalls eine nicht in die Zuständigkeit des erstangegangenen Leistungsträgers fällt; vgl. in diesem Sinne auch Luik, Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung - Anmerkung zu SG Heilbronn vom 27.08.2020 -S 15 R 411/20; SG Karlsruhe vom 22.04.2021 - S 6 R 4225/19, https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a3-2023/).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht