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   SG München, 30.01.2018 - S 56 R 1003/17   

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SG München, 30.01.2018 - S 56 R 1003/17 (https://dejure.org/2018,13870)
SG München, Entscheidung vom 30.01.2018 - S 56 R 1003/17 (https://dejure.org/2018,13870)
SG München, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - S 56 R 1003/17 (https://dejure.org/2018,13870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Ablehnung der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht eines Syndikusanwalts in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus SG München, 30.01.2018 - S 56 R 1003/17
    Seine Ansicht werden auch durch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.07.2016, 1 BvR 2534/14 gestützt.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus SG München, 30.01.2018 - S 56 R 1003/17
    Dies führte in der Folge dazu, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014, B5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, festgestellt hat, dass nach dem damals geltenden Recht Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, weil die anwaltliche Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und beide nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden können.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus SG München, 30.01.2018 - S 56 R 1003/17
    Dies führte in der Folge dazu, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014, B5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, festgestellt hat, dass nach dem damals geltenden Recht Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, weil die anwaltliche Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und beide nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammengezogen werden können.
  • BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus SG München, 30.01.2018 - S 56 R 1003/17
    Der Kläger kann sich für die von ihm vertretene Ansicht auch nicht auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14 und vom 22.07.2016, 1 BvR 2434/14 berufen.
  • SG Münster, 06.11.2018 - S 24 R 565/18

    Syndikusrechtsanwälte rückwirkend von Rentenversicherungspflicht befreit

    Auch bei den von der Klägerin gezahlten Mindestbeiträgen in Höhe von 10&8201;% des Regel-pflichtbeitrags handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 22.07.2016, Aktenzeichen: 1 BvR 2534/14, NZS 2016, 825 (827); BVerfG, Beschluss vom 19.07.2016, Aktenzeichen: 1 BvR 2584/14, DStR 2016, 2170 (2172); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2018, Aktenzeichen: L 13 R 4841/17, juris, Rn. 16; SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 44; SG Freiburg, Urteil vom 14.11.2017, Aktenzeichen: S 20 R 2937/17, BeckRS 2017, 147157, Rn. 16; SG Berlin, Urteil vom 11.01.2017, Aktenzeichen: S 11 R 645/16 WA, ju-ris, Rn. 53; und wohl auch SG München, Urteil vom 15.03.2018, S 31 R 1340/17, juris, Rn. 20; ausdrücklich a.A. SG München, Urteil vom 08.02.2018, Aktenzeichen: S 30 R 1473/17, juris, Rn. 18).

    Gegen die z.T. vertretene Auffassung, bei den einkommensbezogenen Beiträgen im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI müsse es sich um solche aus der zu befreienden Be-schäftigung selbst handeln, spricht zunächst der Wortlaut der Norm, der eine solche Ein-schränkung nicht vorsieht (so zunächst auch: SG München, Urteil vom 30.01.2018, Ak-tenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 47).

    Soweit sich dies aus einer In-Bezug-Setzung der Regelung zu den Sätzen 1 bis 3 und Satz 5 des § 231 Abs. 4b SGB VI erge-ben soll, verfängt dieses Argument nach Überzeugung der Kammer nicht (vgl. so aber ausdrücklich: SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 48).

    Soweit hieraus gefolgert wird, dass auch die Regelung des Satz 4 einen Bezug auf die zu befreienden Beschäfti-gung fordert (ausdrücklich so: SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 48), so ist dies nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei, gilt jedoch für die Rechtsfolgen-, nicht jedoch (zwingend) auch für die Tatbestandsseite der jeweiligen Regelung.

    Hieraus wird gefolgert, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sein können, die aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen des Versorgungswerkes für eine abhängige Be-schäftigung anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an das Versor-gungswerk gezahlt wurden (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 54).

    Die Begründung betone durch die Verwendung des Wortes "nur", dass eine Befreiung alleine im Fall einer ausschließlichen Beitragszahlung an das Versor-gungswerk anstelle von Zahlungen an die Rentenversicherung möglich sein soll (SG Mün-chen, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 54).

    Solche Beiträ-ge stünden zwingend im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung und könn-ten nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 54).

    Diese Befreiungsmöglichkeit solle nur diejenigen Rechtsanwälte erfassen, die keinerlei Beiträge an die gesetzliche Ren-tenversicherung abgeführt haben, sondern alleine einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 55).

    Diese Einschränkung des Personenkreises, der von der Be-freiung profitieren kann, werde insbesondere durch den Hinweis auf die Vermeidung der Rückabwicklung der an die berufsständische Versorgung entrichteten Beiträge und die Legalisierung der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 55).

    Es wäre im Lichte des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als kritisch zu erachten, dass mit der Auslegung im Sinne der Beklagten diejenigen Anwälte benachteiligt werden, deren Ar-beitgeber sich - insbesondere nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte ihre bisherige Befreiungspraxis anhand der Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr so (großzügig) handhabt wie in der Vergangenheit - korrekt verhalten haben und mangels Vorliegens ei-nes Befreiungsbescheides die Meldung zur Rentenversicherung vorgenommen haben und für die daher an das Versorgungswerk nur Beiträge für ihre neben der Beschäftigung aus-geübte selbständige Tätigkeit gezahlt wurden (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Ak-tenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 57).

    Dass das Bundesverfassungsgericht diese Problematik in seinen Be-schlüssen vom 19.07.2016 und 22.07.2016 ggf. überhaupt nicht gesehen hat (so SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 69), würde je-denfalls vor dem Hintergrund des Wortlauts nicht verwundern.

    Dass es die Problematik nicht hat entscheiden "wollen" (in diese Richtung wohl SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 69), erscheint einerseits im Lichte seiner Ausführungen zu § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI und der Tatsache, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer, die auch lediglich die Mindestbeiträge ge-zahlt haben, bei dieser Lesart (wohl) nicht entfallen wäre und die Verfassungsbeschwer-den gemäß § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zur Entscheidung hätten an-genommen werden können, fraglich.

  • SG Münster, 14.01.2020 - S 24 R 48/19
    Auch bei den von dem Kläger gezahlten Mindestbeiträgen in Höhe von 10&8201;% des Regel-pflichtbeitrags handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 22.7.2016, Aktenzeichen: 1 BvR 2534/14, NZS 2016, 825 (827); BVerfG, Beschluss vom 19.7.2016, Aktenzeichen: 1 BvR 2584/14, DStR 2016, 2170 (2172); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2018, Aktenzeichen: L 13 R 4841/17, juris, Rn. 16; Urteil vom 13.11.2018, Aktenzeichen: L 13 R 2254/18, juris, Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.4.2019, Aktenzeichen: L 16 R 255/18, juris, Rn. 19 f.; SG Wiesbaden, Urteil vom 20.9.2019, S 8 R 174/17, juris, Rn. 29 ff.; SG Münster, Urteil vom 30.10.2018, Aktenzeichen: S 14 R 450/18, juris, Rn. 17; SG München, Urteil vom 30.1.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 44; SG Freiburg, Urteil vom 14.11.2017, Aktenzeichen: S 20 R 2937/17, BeckRS 2017, 147157, Rn. 16; SG Berlin, Ur-teil vom 11.1.2017, Aktenzeichen: S 11 R 645/16 WA, juris, Rn. 53; und wohl auch SG München, Urteil vom 15.3.2018, S 31 R 1340/17, juris, Rn. 20; ausdrücklich a.A. SG München, Urteil vom 8.2.2018, Aktenzeichen: S 30 R 1473/17, juris, Rn. 18).

    Gegen die z.T. vertretene Auffassung, bei den einkommensbezogenen Beiträgen im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI müsse es sich um solche aus der zu befreien-den Beschäftigung selbst handeln, spricht zunächst der Wortlaut der Norm, der eine solche Einschränkung nicht vorsieht (so zunächst auch: SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 47).

    Soweit sich dies aus einer In-Bezug-Setzung der Regelung zu den Sätzen 1 bis 3 und Satz 5 des § 231 Abs. 4b SGB VI ergeben soll, verfängt dieses Argument nach Überzeugung der Kammer nicht (vgl. so aber ausdrücklich: SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 48 [ergänzend: SG Köln, Urteil vom 13.06.2018, Aktenzeichen: S 40 R 133/18, juris, Rn. 39 f.]).

    Soweit hieraus gefolgert wird, dass auch die Regelung des Satz 4 einen Bezug auf die zu befreienden Beschäftigung fordert (ausdrücklich so: SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 48 [ergänzend: SG Köln, Urteil vom 13.06.2018, Aktenzeichen: S 40 R 133/18, juris, Rn. 39 f.]), so ist dies nach An-sicht der Kammer zweifelsfrei, gilt jedoch für die Rechtsfolgen-, nicht jedoch (zwingend) auch für die Tatbestandsseite der jeweiligen Regelung.

    Hieraus wird gefolgert, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sein können, die aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen des Versorgungswerkes für eine abhän-gige Beschäftigung anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt wurden (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzei-chen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 54).

    Die Begründung betone durch die Verwendung des Wortes "nur", dass eine Befreiung alleine im Fall einer ausschließlichen Beitrags-zahlung an das Versorgungswerk anstelle von Zahlungen an die Rentenversicherung möglich sein soll (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 54).

    Solche Beiträge stünden zwingend im Zusammenhang mit einer abhän-gigen Beschäftigung und könnten nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 54).

    Diese Befreiungsmöglichkeit solle nur diejenigen Rechtsanwälte erfassen, die keinerlei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben, sondern alleine ein-kommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 55).

    Diese Einschrän-kung des Personenkreises, der von der Befreiung profitieren kann, werde insbesondere durch den Hinweis auf die Vermeidung der Rückabwicklung der an die berufsständi-sche Versorgung entrichteten Beiträge und die Legalisierung der tatsächlichen Bei-tragszahlung bestätigt (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 55).

    Es wäre im Lichte des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als kritisch zu erachten, dass mit der Auslegung im Sinne der Beklagten diejenigen Anwälte benachteiligt werden, deren Arbeitgeber sich - insbesondere nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte ih-re bisherige Befreiungspraxis anhand der Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr so (großzü-gig) handhabt wie in der Vergangenheit - korrekt verhalten haben und mangels Vorlie-gens eines Befreiungsbescheides die Meldung zur Rentenversicherung vorgenommen haben und für die daher an das Versorgungswerk nur Beiträge für ihre neben der Be-schäftigung ausgeübte selbständige Tätigkeit gezahlt wurden (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 57).

    Dass das Bundesverfassungsgericht diese Problematik in seinen Beschlüssen vom 19.07.2016 und 22.07.2016 ggf. überhaupt nicht gesehen hat (so SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 69), würde jedenfalls vor dem Hintergrund des Wortlauts nicht verwundern.

    Dass es die Problematik nicht hat entscheiden "wollen" (in diese Richtung wohl SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 69), erscheint einerseits im Lichte seiner Ausführungen zu § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI und der Tatsache, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer, die auch lediglich die Mindestbei-träge gezahlt haben, bei dieser Lesart (wohl) nicht entfallen wäre und die Verfassungs-beschwerden gemäß § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zur Entscheidung hätten angenommen werden können, fraglich.

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