Rechtsprechung
   SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48899
SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17 (https://dejure.org/2021,48899)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 14.07.2021 - S 1 KA 25/17 (https://dejure.org/2021,48899)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - S 1 KA 25/17 (https://dejure.org/2021,48899)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,48899) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 106 Abs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 2 S 1 Nr 2 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 5 S 1 SGB 5 vom 28.05.2008, § 106 Abs 5 S 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 12 Abs 1 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Regress - Vernichtung von Impfstoffen aufgrund eines technischen Defekts des Kühlschranks - Kostenrisiko des Vertragsarztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelung der Versorgung mit Impfleistungen durch

    Auszug aus SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17
    Auch wenn es aus Sicht der Ärzte der Klägerin aus medizinischen Gründen keine Alternative zu der Vernichtung der für die gesetzlich krankenversicherten Patienten vorgesehenen und von den Krankenkassen bereits bezahlten, aber nach der Havarie als verdorben eingestuften Impfstoffe gab, schließt dies nicht aus, die Verwerfung der Impfstoffe auch unter dem Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Verordnungsverhalten zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 25.01.2017 - B 6 KA 7/16 R und vom 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R, zitiert nach juris.de).

    Die fehlende Anwendbarkeit der spezielleren Vorschrift des § 15 Prüfvereinbarung schließt allerdings nicht aus, dass das Verordnungsverhalten des Arztes im Rahmen des Sprechstundenbedarfs bzw. des Bezuges von Impfstoffen nicht auch bezüglich anderer Umstände Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung und der in diesem Rahmen eingeräumten Prüfarten sein kann (vgl. BSG, Urteile vom 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R, Rn 15 f. und vom 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R, Rn 23 und 28 a. E.; Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R, Rn 16).

    Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Vertragsarzt, also auch die Klägerin, grundsätzlich das Risiko für die bestimmungsgemäße Lagerung und Verwendung der von ihm angeforderten Impfstoffe trägt, es sei denn, es sind besondere Umstände feststellbar, die dagegensprechen, dieses Risiko dem Arzt alleine zuzuordnen und die es rechtfertigen, die Krankenkassen ganz oder teilweise am Risiko zu beteiligen (zum unternehmerischen Risiko des Arztes bezgl. des Honorars für Impfungen, BSG, B 6 KA 31/17 R, Rn 40).

    In dem Fall ist bei der Prüfung des wirtschaftlichen Verordnungsverhaltens zugunsten des Vertragsarztes zu prüfen, welchen Einfluss diese Umstände auf die in Verfall geratene Impfstoffmenge hatten (vgl. aber auch unvorhersehbares Erlahmen des Impfinteresses, BSG, B 6 KA 31/17 R, Rn 35).

    Zwar nimmt das BSG an, dass der Vertragsarzt nicht allein das Risiko trägt, wenn eine gelieferte Charge Grippeimpfstoff unbrauchbar ist und vernichtet werden muss (Urteil vom 21.03.2018, B 6 KA 31/17 R, Rn 37), allerdings führt dieser Gesichtspunkt im Fall der Klägerin zu keinem anderen Ergebnis.

  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 7/16 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17
    Auch wenn es aus Sicht der Ärzte der Klägerin aus medizinischen Gründen keine Alternative zu der Vernichtung der für die gesetzlich krankenversicherten Patienten vorgesehenen und von den Krankenkassen bereits bezahlten, aber nach der Havarie als verdorben eingestuften Impfstoffe gab, schließt dies nicht aus, die Verwerfung der Impfstoffe auch unter dem Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Verordnungsverhalten zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 25.01.2017 - B 6 KA 7/16 R und vom 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R, zitiert nach juris.de).

    Denn bei verständiger Würdigung des Antrages (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2017 - B 6 KA 7/16 R, Rn. 19) beinhaltet er die Aufforderung an die Prüfgremien, die Klägerin zu verpflichten, die Kosten für die Impfstoffe zu erstatten, die im Wege des Sprechstundenbedarfs beschafft worden sind, aber durch die Havarie verdarben und vernichtet worden sind.

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 65/03 R

    Vertragsarzt - fehlerhafte Verteilung des Sprechstundenbedarfs zwischen Primär-

    Auszug aus SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17
    Anders als die Klägerin meint, setzt der Regress kein Verschulden, also ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits, voraus (st. Rspr. d. BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 65/03 R).
  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft

    Auszug aus SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17
    Dies schließt die Feststellung eines "sonstigen Schadens" gemäß § 48 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) und § 14 Prüfvereinbarung, für dessen Feststellung die Prüfgremien ebenfalls zuständig wären (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R, Rn 16 und Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R) aus.
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

    Auszug aus SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17
    Die vom Gesetzgeber vorgesehene Wirtschaftlichkeitsprüfung bietet notwendigerweise den Anknüpfungspunkt für die Prüfung der vertragsärztlichen Tätigkeit, da im "Massengeschäft" der vertragsärztlichen Leistungserbringung von einem Kontrolldefizit auszugehen ist, das von dem bei der Leistungserbringung herrschenden Sachleistungsprinzip wegen den auseinanderfallenden Beziehungen zwischen Arzt, Patienten, Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen begünstigt wird (grundlegend z. B. für die Abrechnungs-Sammelerklärung, BSG, Urteil vom 17.09.1997, 6 RKa 86/95, Rn 19 ff., zitiert nach juris.de).
  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger

    Auszug aus SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17
    Aus einem Verstoß gegen diese Frist kann der von der Prüfung betroffene Arzt keine Rechtswidrigkeit des Prüfbescheides herleiten (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011, B 6 KA 16/10 R, Rn 27 f.).
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

    Auszug aus SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17
    Dies schließt die Feststellung eines "sonstigen Schadens" gemäß § 48 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) und § 14 Prüfvereinbarung, für dessen Feststellung die Prüfgremien ebenfalls zuständig wären (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R, Rn 16 und Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R) aus.
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17
    Die fehlende Anwendbarkeit der spezielleren Vorschrift des § 15 Prüfvereinbarung schließt allerdings nicht aus, dass das Verordnungsverhalten des Arztes im Rahmen des Sprechstundenbedarfs bzw. des Bezuges von Impfstoffen nicht auch bezüglich anderer Umstände Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung und der in diesem Rahmen eingeräumten Prüfarten sein kann (vgl. BSG, Urteile vom 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R, Rn 15 f. und vom 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R, Rn 23 und 28 a. E.; Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R, Rn 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht