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   SG Mainz, 07.02.2024 - S 7 KR 526/20   

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SG Mainz, 07.02.2024 - S 7 KR 526/20 (https://dejure.org/2024,2825)
SG Mainz, Entscheidung vom 07.02.2024 - S 7 KR 526/20 (https://dejure.org/2024,2825)
SG Mainz, Entscheidung vom 07. Februar 2024 - S 7 KR 526/20 (https://dejure.org/2024,2825)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 13 Abs 2 SGB 5, § 39 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 KHEntgG, § 7 Abs 1 S 1 KHEntgG
    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB 5 - medizinisch erforderliches Einbettzimmer - Höchstbetrag des hypothetischen Sachleistungsanspruchs als Abgeltung aller medizinisch erforderlichen allgemeinen Krankenhausleitungen inklusive des ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung von Kosten eines Einbettzimmers im Krankenhaus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • SG Detmold, 27.05.2014 - S 5 KR 138/12

    Kein Anspruch auf Unterbringung im Einzelzimmer bei notwendiger

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2024 - S 7 KR 526/20
    Ist sie es nicht, besteht schon im Hinblick hierauf kein Anspruch des Klägers auf die Sachleistung eines Einzelzimmers und mithin auf eine entsprechende Kostenerstattung (vgl. hierzu auch: SG Detmold vom 27.05.2014 - S 5 KR 138/12, juris Rn. 22).

    für eine Unterbringung eines Patienten im Einzelzimmer Sorge zu tragen hat (SG Detmold vom 27.05.2014 - S 5 KR 138/12, juris Rn. 22).

  • BSG, 02.03.1983 - 9a RV 19/82

    Krankenhausbehandlung der Ehefrau eines Beschädigten und der Umfang der

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2024 - S 7 KR 526/20
    22 Mit dem bereits an den Kläger gezahlten Betrag in Höhe von 27.184,00 ? hat die Beklagte aber bereits die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten (vgl. BSG vom 02.03.1983 - 9a RV 19/82, BeckRS 1983, 5868 Rn. 12).

    Da aber mit den in § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG genannten Entgelten alle erforderlichen Krankenhausleistungen vergütet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG), schließen sie auch eine medizinisch notwendige Behandlung in einer anderen als der allgemeinen Art ein, mithin hier auch eine erforderliche Einzelzimmerbelegung, ein (vgl. noch zu den Pflegesätzen: BSG vom 02.03.1983 - 9a RV 19/82, BeckRS 1983, 5868 Rn. 12; so auch: Noftz, in Hauck/Noftz, SGB V, 12. EL 2023, § 39 Rn. 111).

  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG -

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2024 - S 7 KR 526/20
    Den vom Kläger im Wege der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch hat das Gericht im Hinblick auf die notwendige Bezifferung (Bundessozialgericht vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R, juris Rn. 27) und den von der Beklagten mitgeteilten Kosten einer Einbettzimmerbelegung dahingehend ausgelegt, dass der Kläger die Erstattung der Kosten für seine Einzelzimmerbelegung in Höhe von 20.440,00 ? begehrt.
  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 1/09 R

    Krankenversicherung - Wahl von Kostenerstattung anstelle Sach- oder

    Auszug aus SG Mainz, 07.02.2024 - S 7 KR 526/20
    Eine derartige Begrenzung ist auch verfassungsrechtlich zulässig, denn sie trägt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechnung (BSG vom 08.09.2009 - B 1 KR 1/09 R, juris Rn. 28).
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