Rechtsprechung
SG Mainz, 28.11.2016 - S 14 P 53/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 38a Abs 1 Nr 3 SGB 11 vom 17.12.2014, § 38a Abs 2 SGB 11 vom 17.12.2014
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag nach § 38a Abs 1 Nr 3 SGB 11 - Erfordernis der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung eines Wohngruppenzuschlags bei gemeinschaftlicher Beauftragung einer natürlichen Person als Präsenzkraft für eine selbstbestimmte Pflegewohngemeinschaft (hier: Demenz)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft …
Auszug aus SG Mainz, 28.11.2016 - S 14 P 53/16
31 Es bedarf der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft und Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 P 5/14 R - juris Rn. 21).Erforderlich ist, dass der innere Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung nach außen hin objektiviert wird; dazu bedarf es der gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft und Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung dieses Zwecks (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 P 5/14 R - juris Rn. 21).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - L 5 P 63/18
Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags nach den …
Dass nicht nur eine natürliche (so aber SG Mainz, Urteil vom 28.11.2016 - S 14 P 53/16), sondern auch eine juristische Person Präsenzkraft seien kann, entspricht schon einer praktischen Notwendigkeit.Denn entscheidend ist, dass der Wille der Gemeinschaft nach außen hin objektiviert und damit für die Pflegekasse nachvollziehbar wird (so auch SG Mainz, Urteil vom 28.11.2016 - S 14 P 53/16).
- SG Aurich, 15.08.2017 - S 12 P 16/16
Pflegeversicherung
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften bedarf die vertragliche Bindung regelmäßig und insbesondere bei Änderung der Bewohnerstruktur einer Neubestätigung oder muss zumindest durch eine anlassbezogene Kündigung den Wechsel zu einer anderen Betreuungskraft ermöglichen (vgl. SG Mainz, U. v. 28.11.2016 - S 14 P 53/16, zit. n. Juris). - SG Aurich, 15.08.2017 - S 12 P 3/17
Pflegeversicherung
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften bedarf die vertragliche Bindung regelmäßig und insbesondere bei Änderung der Bewohnerstruktur einer Neubestätigung oder muss zumindest durch eine anlassbezogene Kündigung den Wechsel zu einer anderen Betreuungskraft ermöglichen (vgl. SG Mainz, U. v. 28.11.2016 - S 14 P 53/16, zit. n. Juris).