Rechtsprechung
SG Mannheim, 28.05.2019 - S 9 SO 868/19 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Baden-Württemberg
§ 9 Abs 1 SGB 12, § 64a Abs 1 SGB 12, § 9 Abs 1 SGB 12, § 64a Abs 1 SGB 12
Voraussetzungen der Bewilligung von Pflegegeld im Rahmen der Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 28.05.2019 - S 9 SO 868/19
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2021 - L 2 SO 2254/19
- BSG, 04.02.2022 - B 8 SO 53/21 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.01.2006 - L 23 B 1009/05
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Pflegegeld
Auszug aus SG Mannheim, 28.05.2019 - S 9 SO 868/19
Denn das Pflegegeld ziele nicht auf eine "Entlohnung von Pflegepersonen oder Pflegekräften" ab; vielmehr diene es "in erster Linie zur Förderung bzw. Erhaltung der Pflegebereitschaft" (bspw. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.1.2006 - L 23 B 1009/05 SO ER).Wenn in diesem Zusammenhang weiter davon ausgegangen wird, dass der Anspruch auf Pflegegeld unter dem Gesichtspunkt der "Zweckverfehlung" nur dann entfällt, wenn im Ergebnis sicher feststeht, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls keine Notwendigkeit besteht, neben professionellen Pflegekräften auch private Pflegekräfte einzusetzen, so dass die Zahlung des Pflegegeldes auch bei 24stündiger ("rundum-die-Uhr-Betreuung") durch einen Pflegedienst nur unter drastischen Voraussetzungen verweigert werden könne, da auch in einer solchen Situation ein noch offener auf sonstige Art und Weise zu deckender Pflegebedarf nicht ausgeschlossen werden könne (so bspw. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.1.2006 - L 23 B 1009/05 SO ER), geht dies also letztlich über den Gesetzeswortlaut hinaus und verkennt, dass im Sozialrecht - auch und gerade für die Einräumung eines sozialen Rechts - ein strenger Gesetzesvorbehalt gilt (vgl. hierzu § 31 Sozialgesetzbuch I - SGB I).
- BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R
Blindengeld bei Alzheimer?
Auszug aus SG Mannheim, 28.05.2019 - S 9 SO 868/19
Wenn dies nicht der Fall bzw. im Grunde genommen ausgeschlossen ist, wäre die Zahlung eines Pflegegeldes nämlich letztlich zwangsläufig mit dem Einwand der "Zweckverfehlung" (hierzu BSG, Urteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R) behaftet. - LSG Baden-Württemberg, 28.06.2018 - L 7 SO 2149/18
Auszug aus SG Mannheim, 28.05.2019 - S 9 SO 868/19
Mit dem zuletzt maßgeblichen Bescheid vom 19.3.2018 / Widerspruchsbescheid vom 27.6.2018 wurde der sozialhilferechtliche monatliche Betrag für die Übernahme der Kosten eines ambulanten Pflegedienstes ab dem 1.6.2018 auf maximal 9.000 ? begrenzt (vgl. hierzu aber Beschluss des SG Mannheim vom 12.6.2018 - S 10 SO 1498/18 ER mit zugehörigem Beschwerdebeschluss des LSG Baden-Württemberg vom 28.6.2018 - L 7 SO 2149/18 ER-B, vorläufige Weitergewährung der bisherigen nicht begrenzten Leistungen für eine Übergangszeit bis einschließlich zum 31.7.2018, Klageverfahren S 10 SO 1805/18, teilweise Aufhebung des angeführten Bescheides durch den Beklagten am 5.10.2018).