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SG Marburg, 19.08.2022 - S 17 KA 344/22 ER |
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Vertragsarztangelegenheiten
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§ 97 Abs. 4 SGB V, § 103 Abs. 4 S. 3 SGB V, § 86b Abs. 1 S. 1 SGG
Vertragsarztrecht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 1 KA 4/20
Nachbesetzung: Medizinisches Versorgungszentrum mit Bestandsschutz als Bewerber …
Auszug aus SG Marburg, 19.08.2022 - S 17 KA 344/22
In der hier vorliegenden Drittanfechtungssituation genügt es für einen Erfolg des Antrags nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, dass die (vorläufige) gerichtliche Prüfung ergibt, dass die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und überwiegende Interessen eines Beteiligten für den Sofortvollzug sprechen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 1 KA 4/20 B ER).Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verlangt bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung nicht den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts; vielmehr stehen sich die Rechtspositionen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten und des Drittbetroffenen grundsätzlich gleichrangig gegenüber (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 1 KA 4/20 B ER; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17).
Wird nämlich - wie hier - von einem Dritten der einem anderen erteilte und diesen begünstigende Verwaltungsakt angegriffen, bedarf es schon nicht nach dem einfachen Recht (hier: SGG) und erst recht nicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, weil sich in dieser Situation konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber stehen, die grundsätzlich gleichrangig sind (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 1 KA 4/20 B ER).
Aus den Besonderheiten der Statusentscheidungen in der vertragsärztlichen Versorgung folgt nichts Anderes (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 1 KA 4/20 B ER).
- BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 4/13 B
Vertragsarztrecht - Status-Erteilungen und -Aufhebungen (hier: …
Auszug aus SG Marburg, 19.08.2022 - S 17 KA 344/22
Im Falle einer (rechtskräftigen) Hauptsacheentscheidung zu ihren Lasten endet diese Befugnis ohne weiteres ex nunc (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 4/13 B).Da rückwirkende Statusbegründungen unzulässig sind und insbesondere zum Schutz der Versicherten bereits zu Beginn einer vertragsärztlichen Behandlung feststehen muss, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind (st. Rspr.; z.B. BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R), wirken Statuserteilungen und -aufhebungen nur ex nunc und nicht ex tunc (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 4/13 B).
- BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R
Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher …
Auszug aus SG Marburg, 19.08.2022 - S 17 KA 344/22
Da rückwirkende Statusbegründungen unzulässig sind und insbesondere zum Schutz der Versicherten bereits zu Beginn einer vertragsärztlichen Behandlung feststehen muss, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind (st. Rspr.; z.B. BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R), wirken Statuserteilungen und -aufhebungen nur ex nunc und nicht ex tunc (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 4/13 B).
- BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08
Keine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung vorläufigen …
Auszug aus SG Marburg, 19.08.2022 - S 17 KA 344/22
Die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; und Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08). - VGH Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 10 S 1919/17
Nachbargemeinde gegen Genehmigung von Windkraftanlagen
Auszug aus SG Marburg, 19.08.2022 - S 17 KA 344/22
Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verlangt bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung nicht den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts; vielmehr stehen sich die Rechtspositionen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten und des Drittbetroffenen grundsätzlich gleichrangig gegenüber (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Januar 2021 - L 1 KA 4/20 B ER; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17). - LSG Bayern, 21.07.2010 - L 12 KA 65/09
Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der …
Auszug aus SG Marburg, 19.08.2022 - S 17 KA 344/22
Zutreffend ist, dass die während der Dauer ihrer vorübergehenden Geltung an die Versicherten erbrachten Leistungen nachträglich nicht rückabgewickelt werden können (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - L 12 KA 65/09 B ER).