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   SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17   

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https://dejure.org/2018,4751
SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17 (https://dejure.org/2018,4751)
SG Marburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - S 12 KA 572/17 (https://dejure.org/2018,4751)
SG Marburg, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - S 12 KA 572/17 (https://dejure.org/2018,4751)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    In einem MVZ sind mehrere zahnärztliche Vorbereitungsassistenten zulässig

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 19 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Genehmigung/Disziplinarrecht | Vorbereitungsassistenten für zahnmedizinisches MVZ mit angestellten Zahnärzten

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 29/95

    Anrechenbarkeit der Zeit einer Tätigkeit als ermächtigter Zahnarzt auf die für

    Auszug aus SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
    Speziell mit der Vorbereitung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV soll sichergestellt werden, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 10, juris Rdnr. 14).

    Demgegenüber diente die früher nach § 17 Zahnärzte-ZV und § 17 Ärzte-ZV verpflichtende Teilnahme an einem Einführungslehrgang, der in einem engeren zeitlichen Zusammenhang vor der Zulassung als Vertragszahnarzt zurückgelegt werden musste, dem Kennenlernen der rechtlichen und verwaltungstechnischen Erfordernisse der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 - ebd.).

    Aber auch die 1996 vom Bundessozialgericht formulierte und bereits zitierte Annahme, die Vorbereitungszeit diene dem Kennenlernen der Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes, ehe der Vorbereitungsassistent selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 - ebd.), muss im Hinblick auf die Änderungen des Leistungserbringerrechts relativiert werden.

    Seine Leistungen werden nach den für zugelassene Zahnärzte geltenden Gebührenordnungen vergütet, und er hat die ansonsten für die vertragszahnärztliche Tätigkeit geltenden rechtlichen Verpflichtungen wie das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 72 Abs. 2 SGB V) zu beachten (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 - a.a.O., Rdnr. 15).

  • SG Düsseldorf, 16.05.2017 - S 2 KA 76/17

    MVZ: nur Vertragsärzte eines MVZ dürfen Vorbereitungsassistenten anstellen

    Auszug aus SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
    Es kann pro ganztags beschäftigten Zahnarzt einen Vorbereitungsassistenten ganztags beschäftigten (a. A. SG Düsseldorf, Beschl. v. 16.05.2017 - S 2 KA 76/17 ER - juris).

    Auch nach SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2017 - S 2 KA 76/17 ER - sei es nicht möglich, angestellten Zahnärzten generell die Ausbildung von Vorbereitungsassistenten zu übertragen.

    Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein angestellter Zahnarzt nicht in der Lage sein sollte, einem Vorbereitungsassistenten die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit nahezubringen (a. A. SG Düsseldorf, Beschl. v. 16.05.2017 - S 2 KA 76/17 ER - juris Rdnr. 32).

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte

    Auszug aus SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
    Die vertragszahnärztlichen Fortbildungspflichten gelten gemäß § 95d Abs. 5 SGB V auch für angestellte Zahnärzte (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 14, juris Rdnr. 15).

    Soweit der angestellte Zahnarzt seine Leistungen nicht selbst gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnet, nicht das wirtschaftliche Risiko der Praxis mitträgt und der Status des angestellten Arztes und die daraus folgenden Pflichten im Bereich der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht mit denen des zugelassenen Vertragsarztes identisch sind (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R - a.a.O., Rdnr. 15.), folgt daraus nicht, dass nur Vertragszahnärzte oder zahnärztliche Leiter zur Betreuung und Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten in der Lage wären.

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R

    Anerkennung als Belegarzt - Streitverfahren betreffen Angelegenheiten der

    Auszug aus SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
    Hätte der Gesetzgeber - wie es der Auffassung der Beklagten entspricht - an einer Beschränkung der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten auf Vertragszahnärzte festhalten bzw. diese Beschränkung lediglich auf den Leiter eines MVZ ausweiten wollen, hätte dies im Zusammenhang mit den Vorschriften über das MVZ ausdrücklich bestimmt werden müssen (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R - SozR 4-2500 § 121 Nr. 6, juris Rdnr. 20 für Belegärzte).

    Soweit Missbrauchsmöglichkeiten bei einer Mehrzahl von Vorbereitungsassistenten gesehen werden, die aber in gleicher Weise bei Berufsausübungsgemeinschaften bestehen dürften, kann dem durch Zuordnung des Vorbereitungsassistenten zu einem bestimmten (angestellten) Zahnarzt des MVZ in der Genehmigung begegnet werden (vgl. zur Belegarztanerkennung BSG, Urt. v. 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R - a.a.O., Rdnr. 20 f.; zur zeitversetzten Beschäftigung zweier halbtags angestellter Vorbereitungsassistenten vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.1999 - L 7 KA 1234/98 ER - juris Rdnr. 21 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.05.2006 - L 11 KA 69/05 - juris Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.05.2006 - L 11 KA 68/05 - juris Rdnr. 21) und wird dem durch die Beschränkung der Anzahl der Vorbereitungsassistenten (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.1999, a.a.O. Rdnr. 19) bereits vorgebeugt.

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 30/06 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - keine rückwirkende Erteilung einer Genehmigung

    Auszug aus SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
    Die Tätigkeit von Vorbereitungsassistenten führt zu einer in gewissen Grenzen selbstständigen Behandlung der Versicherten, welche sich die von Vorbereitungsassistenten in einer Vertrags(zahn)arztpraxis erbrachten Naturalleistungen als Erfüllung ihres Anspruchs auf (zahn-)ärztliche Krankenbehandlung anrechnen lassen müssen (§ 2 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 2a, § 28 SGB V) (vgl. BSG, Urt. v. 28.03.2007 - B 6 KA 30/06 R - SozR 4-2500 § 98 Nr. 4, juris Rdnr. 17).

    Diese Regelung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage in § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V. Hiernach müssen die Zulassungsverordnungen u. a. Vorschriften enthalten über die Voraussetzungen, unter denen Vertrags(zahn)ärzte nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes angestellte (Zahn-)Ärzte, Assistenten und Vertreter in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen (vgl. BSG, Urt. v. 28.03.2007 - B 6 KA 30/06 R - SozR 4-2500 § 98 Nr. 4, juris Rdnr. 10).

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände

    Auszug aus SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
    Den zahnärztlichen Leiter trifft zwar keine fachliche Verantwortung für jede einzelne Behandlungsmaßnahme, wohl aber die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (vgl. BSG, Urt. v. 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - MedR 2012, 695 = USK 2011-120 = KRS 11.089, juris Rdnr. 18 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 68/05

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
    Soweit Missbrauchsmöglichkeiten bei einer Mehrzahl von Vorbereitungsassistenten gesehen werden, die aber in gleicher Weise bei Berufsausübungsgemeinschaften bestehen dürften, kann dem durch Zuordnung des Vorbereitungsassistenten zu einem bestimmten (angestellten) Zahnarzt des MVZ in der Genehmigung begegnet werden (vgl. zur Belegarztanerkennung BSG, Urt. v. 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R - a.a.O., Rdnr. 20 f.; zur zeitversetzten Beschäftigung zweier halbtags angestellter Vorbereitungsassistenten vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.1999 - L 7 KA 1234/98 ER - juris Rdnr. 21 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.05.2006 - L 11 KA 69/05 - juris Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.05.2006 - L 11 KA 68/05 - juris Rdnr. 21) und wird dem durch die Beschränkung der Anzahl der Vorbereitungsassistenten (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.1999, a.a.O. Rdnr. 19) bereits vorgebeugt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 69/05

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
    Soweit Missbrauchsmöglichkeiten bei einer Mehrzahl von Vorbereitungsassistenten gesehen werden, die aber in gleicher Weise bei Berufsausübungsgemeinschaften bestehen dürften, kann dem durch Zuordnung des Vorbereitungsassistenten zu einem bestimmten (angestellten) Zahnarzt des MVZ in der Genehmigung begegnet werden (vgl. zur Belegarztanerkennung BSG, Urt. v. 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R - a.a.O., Rdnr. 20 f.; zur zeitversetzten Beschäftigung zweier halbtags angestellter Vorbereitungsassistenten vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.1999 - L 7 KA 1234/98 ER - juris Rdnr. 21 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.05.2006 - L 11 KA 69/05 - juris Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.05.2006 - L 11 KA 68/05 - juris Rdnr. 21) und wird dem durch die Beschränkung der Anzahl der Vorbereitungsassistenten (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.1999, a.a.O. Rdnr. 19) bereits vorgebeugt.
  • LSG Hessen, 14.04.1999 - L 7 KA 1234/98

    Vertragszahnarzt - Anstellung von zwei halbtagsbeschäftigten

    Auszug aus SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
    Soweit Missbrauchsmöglichkeiten bei einer Mehrzahl von Vorbereitungsassistenten gesehen werden, die aber in gleicher Weise bei Berufsausübungsgemeinschaften bestehen dürften, kann dem durch Zuordnung des Vorbereitungsassistenten zu einem bestimmten (angestellten) Zahnarzt des MVZ in der Genehmigung begegnet werden (vgl. zur Belegarztanerkennung BSG, Urt. v. 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R - a.a.O., Rdnr. 20 f.; zur zeitversetzten Beschäftigung zweier halbtags angestellter Vorbereitungsassistenten vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.1999 - L 7 KA 1234/98 ER - juris Rdnr. 21 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.05.2006 - L 11 KA 69/05 - juris Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.05.2006 - L 11 KA 68/05 - juris Rdnr. 21) und wird dem durch die Beschränkung der Anzahl der Vorbereitungsassistenten (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.1999, a.a.O. Rdnr. 19) bereits vorgebeugt.
  • LSG Schleswig-Holstein, 06.10.2008 - L 4 B 497/08

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Eintragung in das Zahnarztregister -

    Auszug aus SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
    Lediglich die Zeit einer Tätigkeit als angestellter Zahnarzt bei einem privatärztlich tätigen, nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnarzt kann nicht auf die vor der Eintragung in das Zahnarztregister abzuleistende Vorbereitungszeit angerechnet werden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 06.10.2008 - L 4 B 497/08 KA ER - juris Rdnr. 23).
  • SG Marburg, 25.05.2005 - S 12 KA 43/05

    Vertragszahnarzt - Genehmigung - Vorbereitungsassistent mit

  • LSG Bayern, 11.01.1995 - L 12 Ka 14/93

    Gemeinschaftspraxis; Assistent; Höchstpersönlichkeit; Genehmigung; Einzelpraxis;

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R

    Außenprüfung nach § 304 SGB III - Rechtmäßigkeit - Rehabilitationsinteresse -

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 15/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Leistungsbegrenzung bei unter

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 23/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R

    Vertragsarzt

  • BSG, 12.03.2013 - B 1 A 2/12 R

    Krankenversicherung - Staatsaufsicht dient öffentlichem Interesse und keinen

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R

    Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V nur bei

  • BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 22/93

    Krankenversicherung - Krankenhausarzt - Ermächtigung - Mutterschaftsvorsorge -

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 1/19 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches

    a) Der Vorstand der Beklagten hat am 9.5.1989 Richtlinien beschlossen, die unter 2.7 folgendes bestimmen: "Zur Sicherung des Ausbildungszweckes kann keine Genehmigung für mehr als einen Vorbereitungsassistenten erteilt werden." Dabei handelt es sich indes nicht um eine wirksame Regelung, weil es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt, auf die sich die Beklagte mit dieser Regelung stützen könnte (so bereits SG Marburg Urteil vom 31.1.2018 - S 12 KA 572/17 - MedR 2018, 1002 = juris RdNr 29 f zu einer teilweise vergleichbaren im Bezirk der KZÄV Hessen ergangenen Richtlinie; SG München Beschluss vom 6.3.2019 - S 38 KA 5009/19 ER - juris RdNr 36 zu den im Bezirk der KZÄV Bayerns ergangenen "Angestellten-Richtlinien"; ebenso Frigger, MedR 2020, 74, 75) .

    Vor diesem Hintergrund bereitet die Vorbereitungszeit heute - anders als zu Zeiten der Entscheidungen des BSG vom 31.1.1961 (aaO; vgl auch BSG Urteil vom 8.5.1996 - 6 RKa 29/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 10 S 42 = juris RdNr 14) - nicht mehr ausschließlich auf eine Tätigkeit als Vertragszahnarzt, sondern ebenso auf eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt vor (so bereits zutreffend SG Marburg Urteil vom 31.1.2018 - S 12 KA 572/17 - MedR 2018, 1002 = juris RdNr 33 ff, 40; Gerdts, MedR 2018, 1005 f; Pawlita, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 322.1) .

    Die zwischen dem in eigener Praxis tätigen Vertragszahnarzt und einem angestellten Zahnarzt bestehenden Unterschiede etwa bezogen auf die Pflichten zur Abhaltung von Sprechstunden oder zur Teilnahme am Notdienst, die nicht unmittelbar den angestellten Zahnarzt im MVZ, sondern dessen Anstellungsträger treffen (vgl BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 14) und der Umstand, dass ein Angestellter nicht das wirtschaftliche Risiko der Praxis mitträgt (vgl dazu BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 33, RdNr 35) , sind für die Befähigung zur Anleitung eines Vorbereitungsassistenten nicht von ausschlaggebender Bedeutung (ebenso bereits SG Marburg Urteil vom 31.1.2018 - S 12 KA 572/17 - MedR 2018, 1002 = juris RdNr 44 ; Frigger, MedR 2020, 74, 75) .

  • SG Düsseldorf, 05.12.2018 - S 2 KA 77/17

    Weiterbildungsassistent: Wer darf in einem zahnärztlichen MVZ

    Inzwischen habe auch das Sozialgericht (SG) Marburg durch Urteil vom 31.01.2018 - S 12 KA 572/17 - entsprechend der klägerischen Argumentation entschieden, dass ein Anspruch auf Genehmigung zur Beschäftigung eines weiteren Vorbereitungsassistenten zustehe.
  • SG Marburg, 17.03.2021 - S 12 KA 373/20

    Vertragsarztrecht

    In beiden Positionen ist aber die zahnmedizinische Tätigkeit identisch (vgl. SG Marburg, Urt. v. 31.01.2018 - S 12 KA 572/17 - juris Rdnr. 40 ).

    Die Kammer hat bereits ausführlich dargelegt, dass zwischen selbständigen Vertragszahnärzten und angestellten Zahnärzten keine Unterschiede bestehen, die zu einer Unterscheidung bei der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten berechtigen würde (vgl. SG Marburg, Urt. v. 31.01.2018 - S 12 KA 572/17 - juris Rdnr. 42 ff., rechtskräftig nach Zurücknahme der Sprungrevision durch die Beklagte).

  • SG München, 06.03.2019 - S 38 KA 5009/19

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten - Eilverfahren zur Vorbereitungsassistentin

    Deshalb kann mit dem Argument einer angeblich fehlenden Ausbildereignung nicht die Forderung verbunden werden, die Vorbereitungsassistentenzeit könne nur bei einem zugelassenen Vertragszahnarzt abgeleistet werden (vgl. SG Marburg, rechtskräftiges Urteil vom 31.01.2018, Az. S 12 KA 572/17 nach Rücknahme der Sprungrevision zum Bundessozialgericht, Az. B 6 KA 3/18 R).
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