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SG Neubrandenburg, 12.05.2016 - S 10 R 361/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 54 Abs 1 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 43 SGB 6
Voraussetzungen, unter denen ein weiterer Bescheid Gegenstand eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens wird - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Neubrandenburg, 12.05.2016 - S 10 R 361/15
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2019 - L 7 R 132/16
- BSG, 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 31/04 R
Anfechtungs- und Leistungsklage - Rente wegen Erwerbsminderung - Rechtsänderung - …
Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.05.2016 - S 10 R 361/15
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz, wenn Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Streit sind, die laufende Leistungen betreffen und somit auch bei Bescheiderteilung in der Zukunft liegende Bewilligungszeiträume erfassen (…Landessozialgericht Sachsen-Anhalt a.a.O unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 31/04 R, Rn. 29 - juris).". - LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2016 - L 3 R 218/13
Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens - keine erledigende und damit den …
Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.05.2016 - S 10 R 361/15
Dadurch wurde die auf den früheren Rentenantrag bezogene ablehnende Entscheidung weder ganz noch teilweise aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt, sondern vielmehr - bezogen auf einen späteren Zeitpunkt - bestätigt (Bayerisches Landessozialgericht…, Urteil vom 26. Oktober 2015 - L 13 R 923/13 -, Rn. 40, juris; zutreffend auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Januar 2016 - L 3 R 218/13 -, Rn. 62, juris m.w.N. zur - zutreffend abgelehnten - abweichenden Meinung, nach der auch in Rentenstreitigkeiten ein neuer Antrag eine Zäsur darstelle und den streitgegenständlichen Zeitraum dahingehend begrenze, dass nur noch der Zeitraum bis zum Folgeantrag zu berücksichtigen ist, weil der angefochtene und streitbefangene Vorbescheid sich für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt habe). - LSG Bayern, 26.10.2015 - L 13 R 923/13
Beweiswürdigung, erneuter Rentenantrag, Erwerbsminderungsrente
Auszug aus SG Neubrandenburg, 12.05.2016 - S 10 R 361/15
Dadurch wurde die auf den früheren Rentenantrag bezogene ablehnende Entscheidung weder ganz noch teilweise aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt, sondern vielmehr - bezogen auf einen späteren Zeitpunkt - bestätigt (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 - L 13 R 923/13 -, Rn. 40, juris; zutreffend auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 28. Januar 2016 - L 3 R 218/13 -, Rn. 62, juris m.w.N. zur - zutreffend abgelehnten - abweichenden Meinung, nach der auch in Rentenstreitigkeiten ein neuer Antrag eine Zäsur darstelle und den streitgegenständlichen Zeitraum dahingehend begrenze, dass nur noch der Zeitraum bis zum Folgeantrag zu berücksichtigen ist, weil der angefochtene und streitbefangene Vorbescheid sich für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt habe).
- BSG, 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B
Rente wegen Erwerbsminderung
Die dagegen erhobene weitere Klage des Klägers (S 10 R 361/15) hat das SG wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 12.5.2016) .