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   SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09 ER   

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https://dejure.org/2010,25404
SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09 ER (https://dejure.org/2010,25404)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 01.03.2010 - S 20 KR 311/09 ER (https://dejure.org/2010,25404)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 01. März 2010 - S 20 KR 311/09 ER (https://dejure.org/2010,25404)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - ständige Beobachtung des

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09
    Zur Behandlungssicherungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 38/04 R - m.w.N. [juris]).

    Das Bundessozialgericht hat mit Bezug auf die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ausgeführt (Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 38/04 R - [juris]):.

    Da auf Grundlage der Ausführungen von Herrn Dr. W aber für den Fall, dass gar keine oder eine zu langfristige Beobachtung der Antragstellerin erfolgt, von einer akuten Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin auszugehen ist, ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren jedenfalls im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 3101/06 - m.w.N. [juris]; vgl. auch Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Rn. 29 a zu § 86 b) von einem Anspruch auf allgemeine Krankenbeobachtung als Leistung der häuslichen Krankenpflege auch für den Fall auszugehen, dass ärztliche oder pflegerische Maßnahmen zur Abwendung von Krankheitsverschlimmerungen eventuell erforderlich, aber nicht konkret voraussehbar sind (offengelassen: Bundessozialgericht, Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 38/04 R - [juris, Rn. 16]).

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09
    Ebenso wenig wie der Gemeinsame Bundesausschuss ermächtigt ist, den Begriff der Krankheit in § 27 Abs. 1 SGB V hinsichtlich seines Inhalts und seiner Grenzen zu bestimmen (BSGE 85, 36 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11), ist er befugt, medizinisch notwendige Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege auszunehmen, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 35/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt; unveröffentlichter Beschluss vom 17. August 2005 - B 3 KR 22/05 B -).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09
    Zwar handelt es sich bei den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V um untergesetzliche Normen, die auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (grundlegend BSGE 78, 70 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6, und BSGE 81, 73 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; im Anschluss daran etwa BSGE 82, 41 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 und BSGE 81, 240 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 9).
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - gezielte Bewegungsübungen als

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09
    Ebenso wenig wie der Gemeinsame Bundesausschuss ermächtigt ist, den Begriff der Krankheit in § 27 Abs. 1 SGB V hinsichtlich seines Inhalts und seiner Grenzen zu bestimmen (BSGE 85, 36 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11), ist er befugt, medizinisch notwendige Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege auszunehmen, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 35/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt; unveröffentlichter Beschluss vom 17. August 2005 - B 3 KR 22/05 B -).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09
    Zwar handelt es sich bei den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V um untergesetzliche Normen, die auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (grundlegend BSGE 78, 70 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6, und BSGE 81, 73 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; im Anschluss daran etwa BSGE 82, 41 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 und BSGE 81, 240 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 9).
  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09
    Da auf Grundlage der Ausführungen von Herrn Dr. W aber für den Fall, dass gar keine oder eine zu langfristige Beobachtung der Antragstellerin erfolgt, von einer akuten Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin auszugehen ist, ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren jedenfalls im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 3101/06 - m.w.N. [juris]; vgl. auch Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Rn. 29 a zu § 86 b) von einem Anspruch auf allgemeine Krankenbeobachtung als Leistung der häuslichen Krankenpflege auch für den Fall auszugehen, dass ärztliche oder pflegerische Maßnahmen zur Abwendung von Krankheitsverschlimmerungen eventuell erforderlich, aber nicht konkret voraussehbar sind (offengelassen: Bundessozialgericht, Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 38/04 R - [juris, Rn. 16]).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09
    Zwar handelt es sich bei den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V um untergesetzliche Normen, die auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (grundlegend BSGE 78, 70 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6, und BSGE 81, 73 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; im Anschluss daran etwa BSGE 82, 41 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 und BSGE 81, 240 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 9).
  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09
    Zwar handelt es sich bei den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V um untergesetzliche Normen, die auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (grundlegend BSGE 78, 70 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6, und BSGE 81, 73 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; im Anschluss daran etwa BSGE 82, 41 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 und BSGE 81, 240 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 9).
  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07

    Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09
    Das Gericht nimmt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 10. März 2008 - 1 BvR 2925/07 - [juris] Bezug: Aus der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts kann kein allgemein geltender Rechtsatz in dem Sinne entnommen werden, dass für die Zeiten, welche in die Leistungspflicht der Pflegekasse fallen, kein Anspruch auf Leistungen der Sicherstellungspflege besteht. Für ein Zurücktreten der erforderlichen Sicherstellungspflege hinter Leistungen nach dem SGB XI für Zeiten der Grundpflege bedarf es vor dem Hintergrund von § 13 Abs. 2 SGB XI einer näheren, die Umstände des konkreten Falles einbeziehenden Begründung, die für das erkennende Gericht vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - L 1 B 346/08 KR ER - [juris]).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2008 - L 1 B 346/08

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Behandlungspflege als häusliche

    Auszug aus SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09
    Das Gericht nimmt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 10. März 2008 - 1 BvR 2925/07 - [juris] Bezug: Aus der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts kann kein allgemein geltender Rechtsatz in dem Sinne entnommen werden, dass für die Zeiten, welche in die Leistungspflicht der Pflegekasse fallen, kein Anspruch auf Leistungen der Sicherstellungspflege besteht. Für ein Zurücktreten der erforderlichen Sicherstellungspflege hinter Leistungen nach dem SGB XI für Zeiten der Grundpflege bedarf es vor dem Hintergrund von § 13 Abs. 2 SGB XI einer näheren, die Umstände des konkreten Falles einbeziehenden Begründung, die für das erkennende Gericht vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - L 1 B 346/08 KR ER - [juris]).
  • BSG - B 3 KR 22/05 B (anhängig)
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