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SG Neuruppin, 08.01.2021 - S 26 AS 976/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher …
Auszug aus SG Neuruppin, 08.01.2021 - S 26 AS 976/19
a) Das auf die Gewährung höherer Leistungen gerichtete Begehren des Klägers müsste dieser mit einer insoweit statthaften Kombination aus Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ( § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs. 1 S 2 Regelung 3 SGG und § 54 Abs. 4 SGG iVm § 56 SGG; vgl zum insoweit ähnlichen Zugunstenverfahren nur: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, RdNr 11 mwN ) verfolgen. - BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches …
Auszug aus SG Neuruppin, 08.01.2021 - S 26 AS 976/19
Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ). - BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R
Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen
Auszug aus SG Neuruppin, 08.01.2021 - S 26 AS 976/19
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg. - BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus SG Neuruppin, 08.01.2021 - S 26 AS 976/19
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg. - BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55
Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) …
Auszug aus SG Neuruppin, 08.01.2021 - S 26 AS 976/19
Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).