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   SG Potsdam, 22.06.2021 - S 42 AS 619/19   

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SG Potsdam, 22.06.2021 - S 42 AS 619/19 (https://dejure.org/2021,36882)
SG Potsdam, Entscheidung vom 22.06.2021 - S 42 AS 619/19 (https://dejure.org/2021,36882)
SG Potsdam, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - S 42 AS 619/19 (https://dejure.org/2021,36882)
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  • BSG, 05.02.2004 - B 11 AL 39/03 R

    Arbeitslosengeld - Minderung der Anspruchsdauer bei Anrechnung von Nebeneinkommen

    Auszug aus SG Potsdam, 22.06.2021 - S 42 AS 619/19
    Diese stehen aber in einem engen inneren Zusammenhang dergestalt, dass, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten sind, § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Der Kläger bzw. dessen Partnerin hat mit Vorlage der Lohnabrechnungen im Verhältnis zum Beklagten eigene Angaben über das Einkommen gemacht, auch wenn diese vom Arbeitgeber ausgestellt wurden (vgl. zur Vorlage einer Nebeneinkommensbescheinigung bei der Bundesagentur für Arbeit: BSG, Urteil vom 05.02.2004 zum Aktenzeichen B 11 AL 39/03 R).

    Auch eine Anhörung vor der Festsetzung einer Erstattungsforderung kann nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich sein, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, vgl. Franz in Schlegel/Voelzke, jurisPK.SGB X, § 24 Rn. 46; SG Potsdam, Urteil vom 26.06.2013 zum Aktenzeichen S 19 AS 872/12 Rn. 20. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 05.02.2004 zum Aktenzeichen B 11 AL 39/03 R und beispielsweise auch im Urteil vom 05.09.2006 zum Aktenzeichen B 7a AL 38/05 R entschieden, dass die dortige Beklagten gem. § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X von einer Anhörung vor Erlass der dort streitigen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen absehen durften.

  • BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 38/05 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit -

    Auszug aus SG Potsdam, 22.06.2021 - S 42 AS 619/19
    Auch eine Anhörung vor der Festsetzung einer Erstattungsforderung kann nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich sein, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, vgl. Franz in Schlegel/Voelzke, jurisPK.SGB X, § 24 Rn. 46; SG Potsdam, Urteil vom 26.06.2013 zum Aktenzeichen S 19 AS 872/12 Rn. 20. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 05.02.2004 zum Aktenzeichen B 11 AL 39/03 R und beispielsweise auch im Urteil vom 05.09.2006 zum Aktenzeichen B 7a AL 38/05 R entschieden, dass die dortige Beklagten gem. § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X von einer Anhörung vor Erlass der dort streitigen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen absehen durften.
  • SG Potsdam, 26.06.2013 - S 19 AS 872/12

    Erforderlichkeit einer vorherigen Anhörung i.R. einer endgültigen

    Auszug aus SG Potsdam, 22.06.2021 - S 42 AS 619/19
    Auch eine Anhörung vor der Festsetzung einer Erstattungsforderung kann nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich sein, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, vgl. Franz in Schlegel/Voelzke, jurisPK.SGB X, § 24 Rn. 46; SG Potsdam, Urteil vom 26.06.2013 zum Aktenzeichen S 19 AS 872/12 Rn. 20. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 05.02.2004 zum Aktenzeichen B 11 AL 39/03 R und beispielsweise auch im Urteil vom 05.09.2006 zum Aktenzeichen B 7a AL 38/05 R entschieden, dass die dortige Beklagten gem. § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X von einer Anhörung vor Erlass der dort streitigen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen absehen durften.
  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Bedarfsgemeinschaft -

    Auszug aus SG Potsdam, 22.06.2021 - S 42 AS 619/19
    Einer vorherigen Anhörung vor ihrem Erlass bedurfte es bereits deshalb nicht, weil der Kläger durch die vorläufige Bewilligung keine Rechtsposition erlangt hatte, in die der Beklagte durch die endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung hätte eingreifen können (vergleiche BSG, Urteil vom 12.10.2016 zum Aktenzeichen B 4 AS 60/15 R m.w.N.).
  • BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 3/17 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    Auszug aus SG Potsdam, 22.06.2021 - S 42 AS 619/19
    Selbst wenn aber eine Anhörung für erforderlich gehalten würde, würde sich die angefochtene Überprüfungsentscheidung des Beklagten gleichwohl als rechtmäßig erweisen, da das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit dient und bloße formelle Fehler allein hierüber nicht zu korrigieren sind.Bereits aus der Formulierung "und soweit deshalb" in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist abzuleiten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes und dem Nichterbringen einer an sich zustehenden Sozialleistung bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2018 zum Aktenzeichen B 11 AL 3/17 R Rn. 19).
  • LSG Hessen, 31.08.2012 - L 7 AS 312/11

    Rückforderung von Arbeitslosengeld II wegen Einkommenserzielung - Anforderungen

    Auszug aus SG Potsdam, 22.06.2021 - S 42 AS 619/19
    Die Vorschrift gilt auch für rückwirkende Anpassungen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.08.2012 zum Aktenzeichen L 7 AS 312/11 m.w.N.).
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