Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339) |
Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderfällen (§§ 328 - 336a) |
(1) 1Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
2Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) 1Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 2Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.11.2006 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 328 SGB III
1.489 Entscheidungen zu § 328 SGB III in unserer Datenbank:
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- LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 546/20
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 328 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
- § 421c (Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Statistik und Schlussvorschriften
- § 26 (Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches)