Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339) |
| Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderfällen (§§ 328 - 336a) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. 2Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 05.12.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze | 05.12.2012 |
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Rechtsprechung zu § 331 SGB III
240 Entscheidungen zu § 331 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 26.03.2026 - L 6 AS 53/22
Allg. RSB einer zeitgleich zum Antrag auf eA erhobenen Leistungsklage; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2023 - L 7 AS 524/23
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2021 - L 2 AS 269/21
Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
- SG Nordhausen, 21.02.2024 - S 19 AS 179/24
Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Zahlungseinstellung - fehlende ...
- LSG Bayern, 14.07.2021 - L 16 AS 308/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Gewöhnlicher Aufenthalts in der Bundesrepublik ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 32 AS 1105/17
Einstweiliger Rechtschutz gegen die vorläufige Einstellung der Leistung durch die ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2023 - L 12 AS 348/22
Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; ...
- BSG, 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung der Überprüfung bzw Rücknahme eines ...
- SG Kassel, 27.06.2013 - S 7 AS 121/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sanktion - bestandskräftiger ...
- LSG Hamburg, 27.03.2019 - L 2 EG 3/18
Bemessung des Elterngeldes
Querverweise
Auf § 331 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Statistik und Schlussvorschriften
- § 26 (Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 40 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)