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   SG Trier, 22.04.2015 - S 5 AS 214/14   

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https://dejure.org/2015,9693
SG Trier, 22.04.2015 - S 5 AS 214/14 (https://dejure.org/2015,9693)
SG Trier, Entscheidung vom 22.04.2015 - S 5 AS 214/14 (https://dejure.org/2015,9693)
SG Trier, Entscheidung vom 22. April 2015 - S 5 AS 214/14 (https://dejure.org/2015,9693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 63 SGB 10, § 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 1008 RVG-VV, Nr 2302 RVG-VV, SGB 2
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - mehrere Auftraggeber - keine Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung bei offensichtlicher Parallelität der Fallgestaltungen - SGB 2-Bedarfsgemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren bei einer Mehrheit von Auftraggebern

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe -

    Auszug aus SG Trier, 22.04.2015 - S 5 AS 214/14
    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren - mehrere Auftraggeber - § 63 SGB 10 Höhere Gebühren nach Nr. 1008 VV RVG können auch bei einer Mehrheit von Auftraggebern nicht verlangt werden, wenn schon angesichts der Parallelität der Fallgestaltungen eine Vertretung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gar nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB 10 ist (Anlehnung an Grundsätze von BVerfG vom 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11).

    Wie bei der Frage, ob Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, muss insbesondere bei parallel gelagerten Fällen die Frage der Notwendigkeit / Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung auch hier besonders geprüft werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11).

    Dieser Verweis auf Selbsthilfe schränkt die Rechtswahrnehmung nicht unverhältnismäßig ein, weil auch kostenbewusste Bemittelte das aufgrund einer Beratung in einem parallel gelagerten Fall dann vorhandene Wissen selbstständig auf die anderen Fälle übertragen würden" ( BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11 -, Rn. 13 ).

    Insbesondere weicht das Gericht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, sondern wendet allein § 63 SGB 10 zutreffend an und begründet dies unter Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG vom 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11) mit einer entsprechenden Auslegung des Begriffs der "Notwendigkeit" wie im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe auch.

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - isoliertes Vorverfahren

    Auszug aus SG Trier, 22.04.2015 - S 5 AS 214/14
    In der Entscheidung vom 21.12.2009, B 14 AS 83/08 R, habe das Bundessozialgericht schließlich klargestellt, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber immer dann zu erstatten sei, wenn der Bevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertreten habe.

    Zwar liegt unter Berücksichtigung der Rspr. des BSG (Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 11, SozR 4-1935 VV Nr. 1008 Nr. 1) eine Auftraggebermehrheit vor, denn die Prozessbevollmächtigte hatte Widerspruch ausdrücklich im Namen aller Kläger eingelegt.

  • BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus SG Trier, 22.04.2015 - S 5 AS 214/14
    Die Höhe eines Einkommens im Sinne des § 11 SGB 2 wirkt sich dabei auf die Berechnung der einzelnen Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 aus (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus SG Trier, 22.04.2015 - S 5 AS 214/14
    Die Kläger machen geltend, seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass es rechtlich nicht möglich sei, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durchsetzen.
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