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   SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16   

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SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16 (https://dejure.org/2018,25038)
SG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16 (https://dejure.org/2018,25038)
SG Bremen, Entscheidung vom 15. Juni 2018 - S 28 AS 1213/16 (https://dejure.org/2018,25038)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
    Die Angemessenheitsprüfung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 9/14 R, m. w. Nachweisen, zit. nach juris).

    Die Angemessenheit der hier allein streitigen Unterkunftskosten ist getrennt von den Kosten der Heizung unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 9/14 R).

    Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die für Leistungsberechtigte in Betracht kommende Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen muss, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 9/14 R, zit. nach juris).

    Sicherzustellen ist lediglich, dass Wohnungen des untersten Standards aus der Betrachtung genommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 9/14 R).

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
    Bei der Festlegung der hier einschlägigen Richtwerte ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Wohnungsgröße im gesamten Zuständigkeitsbereich unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Richtlinien über die Soziale Wohnraumförderung festzusetzen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 16/11 R, zit. nach juris).

    Damit lässt sich nicht abschließend bewerten, ob die erfassten Bestandsmieten im Erhebungszeitpunkt hinreichen aktuell waren, um ein realitätsgerechtes Abbild der Situation bei Neuanmietung zu ermöglichen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017, Az. L 10 AS 333/16, zit. nach juris).

    Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R, zit. nach juris) errechnet sich eine Höchstgrenze für die Bruttokaltmiete von 568,70 EUR.

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

    Auszug aus SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 87/12 R, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R, zit. nach juris).

    Damit liegt ein Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vor, bei welchem die tatsächliche Bruttokaltmiete bis zur Grenze der Höchstbeträge des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages zu übernehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 87/12 R, Urteil vom 11.12.2012, Az. B 4 AS 44/12 R, zit. nach juris).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
    Da Ausstattung, Lage und Bausubstanz als den Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, ist es grundsätzlich zulässig, den einfachen Wohnungsstandard ausschließlich über eine statistische Ermittlung der unteren örtlichen Miethöhe zu bestimmen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 Az. B 4 AS 77/12 R, zit. nach juris).

    Mit dem im Rahmen der Indexfortschreibung verwendeten 50%-Perzentil wird zwar ein deutlicher größerer Anteil der erfassten Mieten von der Referenzmiete abgedeckt, als das Bundessozialgericht für die Bestimmung des unteren Marktsegmentes fordert (20 % des preislichen Segments, vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 77/12 R).

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

    Auszug aus SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
    Bei der Festlegung der hier einschlägigen Richtwerte ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Wohnungsgröße im gesamten Zuständigkeitsbereich unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Richtlinien über die Soziale Wohnraumförderung festzusetzen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 16/11 R, zit. nach juris).

    Aufgrund der ungenügenden und veralteten Datengrundlage besteht für das Gericht auch nicht die Möglichkeit, eine Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum mit verhältnismäßigem Aufwand zu entwickeln (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 16/11 R, zit. nach juris).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
    Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 4 AS 33/16 R, zit. nach juris).

    Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung zur Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte mittlerweile dahingehend konkretisiert, dass § 22c Abs. 2 SGB II auch für Konzepte zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete heranzuziehen ist (BSG, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 4 AS 33/16, zit. nach juris).

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
    Damit liegt ein Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vor, bei welchem die tatsächliche Bruttokaltmiete bis zur Grenze der Höchstbeträge des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages zu übernehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 87/12 R, Urteil vom 11.12.2012, Az. B 4 AS 44/12 R, zit. nach juris).
  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener

    Auszug aus SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kommt eine Absenkung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten nur dann in Betracht, wenn den Hilfebedürftigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft (BSG, Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 78/09 R, m. w. Nachweisen, zit. nach juris).
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 87/12 R, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R, zit. nach juris).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands -

    Auszug aus SG Bremen, 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16
    Die Kläger zu 1.) und 2.) haben den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 03.12.2015, Az. B 4 AS 49/14 R, zit. nach juris).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16

    Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 52/20
    Der Beklagte hat - nachdem das SG Bremen in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 28 AS 1213/16, abrufbar unter www.sozialgericht-bremen.de) das auf der Mietstrukturanalyse des Instituts A & K vom 25. November 2010 und der Indexfortschreibung aus Oktober 2013 beruhende Konzept als unschlüssig beurteilt hat - auch im Falle des Klägers im Wege des Teilanerkenntnisses für die Monate Januar und Februar 2016 die Kosten der Unterkunft unter Heranziehung des Wertes nach der Anlage zu § 12 WoGG - rechte Spalte - zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % anerkannt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 114/20
    Der Beklagte hat - nachdem das SG in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 28 AS 1213/16, abrufbar unter www.sozialgericht-bremen.de) das auf der Mietstrukturanalyse des Instituts AN.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2022 - L 15 AS 53/20
    Der Beklagte hat - nachdem das SG in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 28 AS 1213/16, abrufbar unter www.sozialgericht-bremen.de) das auf der Mietstrukturanalyse des Instituts A & K vom 25. November 2010 und der Indexfortschreibung aus Oktober 2013 beruhende Konzept als unschlüssig beurteilt hat - auch im Falle des Klägers im Wege des Teilanerkenntnisses - gestützt auf das zwischenzeitlich vorliegende Fachgutachten des Instituts F + B sowie der darauf basierenden weiteren Verwaltungsanweisung der Z., die am 1. Februar 2017 in Kraft getreten ist und deren Richtwerte laut Übergangsregelung der Sozialsenatorin in laufenden Klageverfahren ab dem 1. März 2016 anzuwenden gewesen sind - über den Wert der Anlage zu § 12 WoGG - rechte Spalte - zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % liegende Angemessenheitskosten anerkannt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 15 AS 273/18
    Dies hat das SG Bremen mit Urteil vom 15. Juni 2018 rechtskräftig entschieden (S 28 AS 1213/16).
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