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   SG Neuruppin, 14.01.2021 - S 20 KR 483/18   

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SG Neuruppin, 14.01.2021 - S 20 KR 483/18 (https://dejure.org/2021,587)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 14.01.2021 - S 20 KR 483/18 (https://dejure.org/2021,587)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - S 20 KR 483/18 (https://dejure.org/2021,587)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 14.01.2021 - S 20 KR 483/18
    Die Klage, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 09. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), hat keinen Erfolg.
  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 18/15 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen

    Auszug aus SG Neuruppin, 14.01.2021 - S 20 KR 483/18
    Leistungserbringer können ihre Zahlungsansprüche grundsätzlich im Wege der (echten) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG geltend machen, denn es handelt sich dabei um einen sogenannten Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, ein Vorverfahren nicht durchzuführen und eine Klagefrist nicht einzuhalten ist ( vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 20. April 2016 - B 3 KR 18/15 R, RdNr 13 mwN ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 14.01.2021 - S 20 KR 483/18
    Die Klage, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 09. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), hat keinen Erfolg.
  • SG Neuruppin, 16.02.2022 - S 20 KR 191/19
    Vor diesem Hintergrund kann dann auch offen bleiben, ob und wann die Beklagte die Rechnungen der Klägerin im Sinne der Regelung des § 34 Abs. 4 S 1 des maßgeblichen Vertrages (zu Recht) beanstandet hat ( vgl zu alledem auch den zwischen den identischen Beteiligten ergangenen Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2021 - S 20 KR 483/18, RdNr 16ff; vgl im Übrigen zu der Zulässigkeit der vertraglichen Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen: Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 08. Februar 2008 - S 7 KR 40/07, RdNr 25ff mwN ).
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