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   SG Reutlingen, 18.10.2018 - S 11 R 557/18   

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https://dejure.org/2018,33751
SG Reutlingen, 18.10.2018 - S 11 R 557/18 (https://dejure.org/2018,33751)
SG Reutlingen, Entscheidung vom 18.10.2018 - S 11 R 557/18 (https://dejure.org/2018,33751)
SG Reutlingen, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - S 11 R 557/18 (https://dejure.org/2018,33751)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstellen auf den wahrscheinlichsten Zeitpunkt des Versterbens für die Feststellung des Todeszeitpunktes eines Verschollenen durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 102 Abs 6 S 1 SGB 6, § 49 S 1 SGB 6, § 49 S 2 SGB 6, § 49 S 3 SGB 6, § 49 S 4 SGB 6
    Feststellung des Todeszeitpunktes eines Verschollenen durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - Einstellung einer Rente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feststellung des Todeszeitpunktes eines Verschollenen durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus SG Reutlingen, 18.10.2018 - S 11 R 557/18
    Die Anwendung der Regelung in der hiesigen Sache knüpft zwar an einen Zeitpunkt an, der vor ihrem Inkrafttreten liegt, jedoch nicht an einen abgeschlossenen Sachverhalt, aus welchem sich eine entsprechend vertrauensgebende Rechtsposition ableiten ließe (sog. unechte Rückwirkung, vgl. etwa BVerfGE 30, 392 (404); 103, 392 (403)).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus SG Reutlingen, 18.10.2018 - S 11 R 557/18
    Die Anwendung der Regelung in der hiesigen Sache knüpft zwar an einen Zeitpunkt an, der vor ihrem Inkrafttreten liegt, jedoch nicht an einen abgeschlossenen Sachverhalt, aus welchem sich eine entsprechend vertrauensgebende Rechtsposition ableiten ließe (sog. unechte Rückwirkung, vgl. etwa BVerfGE 30, 392 (404); 103, 392 (403)).
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