Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
Dritter Titel - Renten wegen Todes (§§ 46 - 49) |
1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.04.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 |
Rechtsprechung zu § 49 SGB VI
29 Entscheidungen zu § 49 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R
Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?
- BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R
Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - L 2 R 246/20
Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage - Erstattungsanspruch gegen die ...
- SG Karlsruhe, 22.04.2015 - S 16 R 1372/14
Rentenzahlung nach dem gerichtlich festgestellten Todesdatum eines verschollenen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 4 KG 1/20
Sozialrechtliches Kindergeld - alleinstehende Kinder - Kenntnis vom Aufenthalt ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 4 KG 2/19
Sozialrechtliches Kindergeld - alleinstehende Kinder - Kenntnis vom Aufenthalt ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 4 KG 2/20
Sozialrechtliches Kindergeld - alleinstehende Kinder - Kenntnis vom Aufenthalt ...
Zum selben Verfahren:
- SG Dortmund, 24.05.2007 - S 26 R 278/06
Rentenversicherung
Querverweise
Auf § 49 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 102 (Befristung und Tod)