Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
| Dritter Titel - Renten wegen Todes (§§ 46 - 49) |
1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.04.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 49 SGB VI
35 Entscheidungen zu § 49 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - L 2 R 246/20
Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage - Erstattungsanspruch gegen die ...
- SG Karlsruhe, 22.04.2015 - S 16 R 1372/14
Rentenzahlung nach dem gerichtlich festgestellten Todesdatum eines verschollenen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2023 - L 22 R 157/22
Wegfall einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Verschollenheit ...
- BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R
Wahlanfechtungsklage - Sozialwahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ...
- BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R
Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der ...
- SG Freiburg, 04.11.2010 - S 12 R 6554/09
Einstellung laufender Rentenzahlungen bei Verschollenheit
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 4 KG 1/20
Sozialrechtliches Kindergeld - alleinstehende Kinder - Kenntnis vom Aufenthalt ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 4 KG 2/19
Sozialrechtliches Kindergeld - Kindergeld für sich selbst - Nichtkenntnis des ...
Querverweise
Auf § 49 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 102 (Befristung und Tod)