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   StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22   

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StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22 (https://dejure.org/2023,9742)
StGH Bremen, Entscheidung vom 09.05.2023 - St 1/22 (https://dejure.org/2023,9742)
StGH Bremen, Entscheidung vom 09. Mai 2023 - St 1/22 (https://dejure.org/2023,9742)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Aus den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie, Republik und Rechtsstaat leitet das Bundesverfassungsgericht zudem den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ab (BVerfGE 123, 39, 68 ff.).

    Die Öffentlichkeit der Wahl sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (BVerfGE 123, 39, 88).

    Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (BremStGH, Urt. v. 13.8.2020 - St 3/19, juris Rn. 66; BVerfGE 123, 39, 68; 121, 266, 291).

    Die zentralen Schritte der Wahl müssen ohne besondere technische Vorkenntnisse zuverlässig nachvollziehbar und verständlich sein (BVerfGE 123, 39, 69).

    a) Die Wahl der Volksvertretung stellt in der repräsentativen Demokratie den grundlegenden Legitimationsakt dar (BVerfGE 123, 39, 68).

    Die Beachtung der hierfür geltenden Wahlrechtsgrundsätze und das Vertrauen in ihre Beachtung sind daher Voraussetzungen funktionsfähiger Demokratie (BVerfGE 123, 39, 68 f.).

  • StGH Bremen, 31.01.2014 - St 1/13

    Verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzentwurfs zur Ausweitung des Wahlrechts

    Auszug aus StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Auch insoweit handelt es sich um die Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung (BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 242; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, BremStGHE 8, 75, 88), nämlich hier der Frage, ob die geplante Einführung der Briefwahl in Schulen (auch) an Ort und Stelle mit den Wahlrechtsgrundsätzen in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV vereinbar ist.

    Sie setzt zunächst voraus, dass der zu beurteilende Gesetzentwurf bereits eindeutige Konturen erhalten, das heißt eine genau feststehende und damit am Maßstab der Verfassung messbare Formulierung gefunden hat (BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 242 m.w.N.; Rinken, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 140 Rn. 16).

    Eine solche Entscheidung würde dem Erfordernis eines objektiven Klarstellungsinteresses widersprechen, das auch in einem "objektiven Verfassungsbewahrungsverfahren", wie es Art. 140 Abs. 1 Satz 1 BremLV darstellt, vorliegen muss (vgl. BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 243; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, BremStGHE 8, 75, 88; Rinken, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 140 Rn. 16).

    Angesichts der schon durchgeführten ersten Lesung des Gesetzentwurfes am 13. Oktober 2022 und der von den drei die Mehrheit bildenden Bürgerschaftsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke in ihrem Antrag eingenommene Haltung ist davon auszugehen, dass bei einer die Verfassungsmäßigkeit der Schulwahl bejahenden Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Gesetzgebungsprozess fortgeführt wird (vgl. BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 243).

    Sie hat in hinreichender Weise dargelegt, auf welche Vorschriften der Landesverfassung sich die Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Briefwahl in bestimmten Schulen beziehen könnten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGHG; vgl. BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 244).

    Es genügt, dass objektiv nachvollziehbare Zweifel bestehen (BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 244; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, LVerfGE 20, 143, 155).

  • BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10

    Freigabe der Briefwahl ist verfassungsgemäß

    Auszug aus StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Aus diesen Wahlgrundsätzen leitet das Bundesverfassungsgericht das Leitbild der Urnenwahl ab, die die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar mache (vgl. BVerfGE 134, 25, 32).

    Trotz dieses erhöhten Risikos hat das Bundesverfassungsgericht auch die Freigabe der Briefwahl und den Verzicht auf die Angabe von Gründen für verfassungskonform, insbesondere auch für vereinbar mit dem Leitbild der Urnenwahl gehalten, weil ein erheblicher Anstieg der Briefwahlbeteiligung durch den Wegfall der Glaubhaftmachung von Antragsgründen nicht zu befürchten sei (BVerfGE 134, 25, 32).

    Die Zulassung der Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (BVerfGE 134, 25, 30).

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist dann überschritten, wenn ein Wahlrechtsgrundsatz unverhältnismäßig eingeschränkt oder in erheblichem Umfang leer zu laufen droht (BVerfGE 134, 25, 30 f.; BVerfGE 59, 119, 124 f.).

    aa) Mit der geplanten Einführung der Briefwahl (auch vor Ort) an bestimmten Schulen verfolgt die Bremische Bürgerschaft das grundsätzlich legitime Ziel einer (auch langfristigen) Erhöhung bzw. zumindest Stabilisierung der Wahlbeteiligung bei der Bürgerschaftswahl (vgl. BVerfGE 134, 25, 30).

  • StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der

    Auszug aus StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Während dem Bundesrecht eine "vorbeugende Feststellung" der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit noch nicht bestehender Normen mit dem Grundgesetz grundsätzlich fremd ist (BVerfGE 1, 396, 405 ff.), lässt Art. 140 Abs. 1 Satz 1 BremLV angesichts seiner weiten Fassung die Prüfung eines bloßen Normenentwurfs grundsätzlich zu (BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, BremStGHE 8, 75, 87 m.w.N.; Rinken, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 140 Rn. 7).

    Auch insoweit handelt es sich um die Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung (BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 242; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, BremStGHE 8, 75, 88), nämlich hier der Frage, ob die geplante Einführung der Briefwahl in Schulen (auch) an Ort und Stelle mit den Wahlrechtsgrundsätzen in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV vereinbar ist.

    Eine solche Entscheidung würde dem Erfordernis eines objektiven Klarstellungsinteresses widersprechen, das auch in einem "objektiven Verfassungsbewahrungsverfahren", wie es Art. 140 Abs. 1 Satz 1 BremLV darstellt, vorliegen muss (vgl. BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 243; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, BremStGHE 8, 75, 88; Rinken, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 140 Rn. 16).

    Es genügt, dass objektiv nachvollziehbare Zweifel bestehen (BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 244; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, LVerfGE 20, 143, 155).

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind, so dass sie als "zwingend" qualifiziert werden können (BVerfGE 151, 1, 19 m.w.N.; 99, 69, 78; 36, 139, 141; 28, 220, 225; 11, 266, 272; Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 83).

    Dazu zählt insbesondere die Sicherung der Wahl als Integrationsvorgang des Volkes und als Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung (BVerfGE 151, 1, 19 f.).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Die Ungleichbehandlung muss zum Schutz dieses anderen, mindestens gleichrangigen Verfassungsgutes verhältnismäßig, mithin geeignet, erforderlich und angemessen sein (BVerfGE 67, 157, 173; 120, 378, 427; 153, 152, 239 f.).

    Geeignet ist eine Maßnahme, wenn durch ihren Einsatz der angestrebte Erfolg zumindest gefördert werden kann (BVerfGE 96, 10, 23; 67, 157, 175; 33, 171, 187; 30, 292, 316; 16, 147, 183).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist - wie der Grundsatz der Gleichheit der Wahl - eine spezifische Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), die sich von diesem durch ihren formalen Charakter unterscheidet (BVerfGE 99, 1, 8; Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 81).

    Vorliegend ist der streng formale Charakter des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl zu beachten (BVerfGE 99, 1, 8 f.; Haberland, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 75 Rn. 16).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

    Auszug aus StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann (BremStGH, Urt. v. 13.8.2020 - St 2/19, juris Rn. 43 m.w.N.; BVerfGE 99, 69, 77 ff.; 58, 202, 205; Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 81).

    Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind, so dass sie als "zwingend" qualifiziert werden können (BVerfGE 151, 1, 19 m.w.N.; 99, 69, 78; 36, 139, 141; 28, 220, 225; 11, 266, 272; Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 83).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvC 2/81

    Kein aktives Wahlrecht für EG-Beamte ohne Wohnung oder Aufenthalt im Inland

    Auszug aus StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann (BremStGH, Urt. v. 13.8.2020 - St 2/19, juris Rn. 43 m.w.N.; BVerfGE 99, 69, 77 ff.; 58, 202, 205; Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 81).

    Dementsprechend untersagt er den unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürgerinnen und -bürger von der Teilnahme an der Wahl überhaupt und verbietet den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen von der Ausübung des Wahlrechts aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen (vgl. BVerfGE 58, 202, 205; Haberland, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 75 Rn. 16) und wirkt vergleichbar wie die Diskriminierungsverbote aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (vgl. Trute, in: v. Münch, Grundgesetz, 7. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 33).

  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft gültig

    Auszug aus StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann (BremStGH, Urt. v. 13.8.2020 - St 2/19, juris Rn. 43 m.w.N.; BVerfGE 99, 69, 77 ff.; 58, 202, 205; Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 81).

    Dies gilt beispielsweise für die Zulässigkeit von Hilfspersonen nach § 3 Abs. 4 BremWahlG für Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind (vgl. BremStGH, Urt. v. 13.8.2020 - St 2/19, LVerfGE 31, 185 ff.), oder die Einrichtung von beweglichen Wahlvorständen nach § 10 Abs. 2 Brem- WahlG i.V.m. § 6a BremLWO und Sonderwahlbezirken nach § 2 BremLWO für Krankenhäuser, Heime und Justizvollzugsanstalten.

  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 03.05.2021 - LVG 5/21

    Reine Briefwahl, demokratische Legitimierungsfunktion von Wahlen

  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

  • VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1542/23

    Wahlprüfung, Öffentlichkeitsgrundsatz des § 30a BremWahlG nicht verletzt

    Dass es dem Einzelnen bei der klassischen Urnenwahl nicht möglich ist, alle Wahlvorstände gleichzeitig zu überwachen, berührt nicht den Grundsatz der Öffentlichkeit (StGH Bremen, Urt. v. 09.05.2023, - St 1/22 - juris Rn. 45; Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages, Anlage 1, BT-DrS 16/3600).

    Die Kontrolle des Wahlverfahrens ist eine Angelegenheit und Aufgabe der Bürgerinnen und Bürger (StGH, Urt. v. 09.05.2023 - St 1/22 -, juris Rn. 45; VerfGH NRW, Beschl. v. 18.12.2018 - 16/17 - juris Rn. 38).

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