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   VG Ansbach, 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383   

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VG Ansbach, 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383 (https://dejure.org/2017,5623)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383 (https://dejure.org/2017,5623)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02. März 2017 - AN 7 PE 17.00383 (https://dejure.org/2017,5623)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; BPersVG § 69 Abs. 3, Abs. 4, § 75 Abs. 1 Nr. 4, § 76 Abs. 1 Nr. 5, § 77 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 2
    Effektivität des Rechtsschutzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

  • rewis.io

    Effektivität des Rechtsschutzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 18 PC 10.1215

    Beschlussverfahren; Erlass einer einstweiligen Verfügung; Mitbestimmung bei

    Auszug aus VG Ansbach, 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383
    Ferner ist, und sei es insoweit in teilweiser Abweichung von den oben genannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für die speziellen Fälle, in denen, wie vorliegend, die Frage der Einleitung bzw. Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens im Streit steht bzw. die Frage, ob die Dienststellenleitung die von der Personalvertretung gegen die betreffenden Personalmaßnahmen erhobenen Einwendungen für unbeachtlich erklären und die Zustimmung der Personalvertretung zu diesen Maßnahmen fingieren darf, der Rechtsgrundsatz aufgestellt worden, dass es für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausreicht, wenn die Begründung der Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung "es als möglich erscheinen" lässt, dass der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist bzw. dass die abgegebene Begründung der Personalvertretung für die Zustimmungsverweigerung nicht "offensichtlich" außerhalb des Mitbestimmungstatbestands liegt (so ausdrücklich schon BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 3.7.1986 - 6 P 27.83; BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris Rn. 30, 31).

    Dieser Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren ist (vgl. etwa: BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris, Rn. 26) nicht identisch mit dem Streitgegenstand im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren und dem hier lediglich gestellten Antrag, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der streitgegenständlichen Personalmaßnahmen fortzuführen, und zwar, wie auch die mündliche Verhandlung/Anhörung ergeben hat: mit offenem Ausgang fortzuführen.

    Es kommt daher, mit anderen Worten ausgedrückt, im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht darauf an, ob der antragstellende Gesamtpersonalrat für seine Zustimmungsverweigerung tatsächlich Gründe geltend gemacht hat, die mit "hoher" bzw. "sehr hoher" Wahrscheinlichkeit unter Zugrundelegung des in § 77 Abs. 2 BPersVG vorgegebenen Maßstabes letztendlich im Ergebnis durchgreifen werden, in der vorliegenden besonderen Verfahrenssituation ist es vielmehr aus den oben ausführlich erläuterten Gründen ausreichend, dass es die im Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 21. Dezember 2016 vorgetragenen Gründe für die Zustimmungsverweigerung aus Sicht der erkennenden Fachkammer, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 2. März 2017, zumindest als "möglich" erscheinen lassen, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG eingreift (letzteres bestreitet die Beteiligtenseite im Ausgangspunkt ausdrücklich selbst nicht; wie die mündliche Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer vom 2.3.2017 ergeben hat, gehen letztlich beide Verfahrensbeteiligten inzwischen davon aus, dass die Mitbestimmungstatbestände der §§ 75 Abs. 1 Nr. 4a bzw. 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG hier nicht einschlägig sind, weil kein Fall einer Zuweisung im Sinne von § 29 BBG vorliegt) und dass die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe die Beteiligtenseite (Dienststellenleitung) in den Stand setzen zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verweigerungsgründe die Erwägungen zur Einführung bzw. Fortführung der beabsichtigten Maßnahme beeinflussen und ob sie ihr entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 03.07.1986 - 6 P 27.83

    Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung bei Personalmaßnahmen

    Auszug aus VG Ansbach, 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383
    Ferner ist, und sei es insoweit in teilweiser Abweichung von den oben genannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für die speziellen Fälle, in denen, wie vorliegend, die Frage der Einleitung bzw. Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens im Streit steht bzw. die Frage, ob die Dienststellenleitung die von der Personalvertretung gegen die betreffenden Personalmaßnahmen erhobenen Einwendungen für unbeachtlich erklären und die Zustimmung der Personalvertretung zu diesen Maßnahmen fingieren darf, der Rechtsgrundsatz aufgestellt worden, dass es für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausreicht, wenn die Begründung der Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung "es als möglich erscheinen" lässt, dass der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist bzw. dass die abgegebene Begründung der Personalvertretung für die Zustimmungsverweigerung nicht "offensichtlich" außerhalb des Mitbestimmungstatbestands liegt (so ausdrücklich schon BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 3.7.1986 - 6 P 27.83; BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 18 PC 10.1215 - juris Rn. 30, 31).
  • VG Ansbach, 14.02.2017 - AN 7 PE 17.00152

    Mitbestimmungsrechte des Gesamtpersonalrats beim BAMF

    Auszug aus VG Ansbach, 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383
    Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs der beteiligten Dienststellenleiterin wird vorab auf die Gründe des Beschlusses des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 (AN 7 PE 17.00152, juris) vorab Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 19.02.2013 - 18 PC 13.24

    Neuorganisation der Besonderen Dienststelle Familienkasse der Bundesagentur für

    Auszug aus VG Ansbach, 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383
    Gleichwohl ist, und zwar schon seit langer Zeit, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 27.7.1990 - 6 PB 12/89 - juris Rn. 4; B.v. 15.3.1995 - 6 P 28/93 - juris Rn. 19, 20) und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 5.6.1991, Rn. 16 am Anfang, mit ausdrücklichem Verweis auf den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.1990; B.v. 19.2.2013 - 18 PC 13.24 - juris Rn. 14, mit ausdrücklichem Verweis auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes) anerkannt, dass auch der Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als objektives Verfahren den Erlass "einer gegebenenfalls immer noch unter dem Vorbehalt der §§ 69 Abs. 5, 72 Abs. 6 BPersVG stehenden einstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinne, dass er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht" (so BVerwG, B.v. 27.7.1990 a.a.O; als Beispiel wird ausdrücklich genannt eine etwaige Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Einleitung bzw. Fortführung des Beteiligungsverfahrens), nicht hindert.
  • VG Ansbach, 05.07.2010 - AN 7 PE 10.01148

    Einstweilige Verfügung; Verfahrensabbruch durch übergeordnete Behörde; Regelung

    Auszug aus VG Ansbach, 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383
    Auch in der Folgezeit hat die hier zuständige Fachkammer wiederholt, z.B. Beschlüsse jeweils vom 5. Juli 2010 (AN 7 PE 10.01148, AN 7 PE 10.01213, beide juris), den Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen für zulässig erachtet.
  • VG Ansbach, 05.07.2010 - AN 7 PE 10.01213

    Einstweilige Verfügung; Verfahrensabbruch durch übergeordnete Behörde; Regelung

    Auszug aus VG Ansbach, 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383
    Auch in der Folgezeit hat die hier zuständige Fachkammer wiederholt, z.B. Beschlüsse jeweils vom 5. Juli 2010 (AN 7 PE 10.01148, AN 7 PE 10.01213, beide juris), den Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen für zulässig erachtet.
  • VG Ansbach, 28.01.1991 - AN 7 PE 90.02061
    Auszug aus VG Ansbach, 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383
    Auch die hier zuständige Fachkammer beim Verwaltungsgericht Ansbach hat bereits etwa mit Beschluss vom 28. Januar 1991 (AN 7 PE 90.02061), unter ausdrücklichem Verweis auf den oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1990, den Erlass einer einstweiligen Verfügung rein verfahrensrechtlichen Inhalts für zulässig erachtet.
  • VGH Bayern, 05.06.1991 - 18 PE 91.603
    Auszug aus VG Ansbach, 02.03.2017 - AN 7 PE 17.00383
    Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner zugehörigen nachfolgenden Beschwerdeentscheidung vom 5. Juni 1991 (18 PE 91.603, juris, Rn. 16) nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Januar 1991 hatte lediglich aus anderen Gründen keinen Bestand.
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