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VG Augsburg, 03.04.2018 - Au 7 K 17.30468 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AsylG § 81; VwGO § 60
Einstellung des asylgerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbetreibens - rewis.io
Einstellung des asylgerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbetreibens
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung …
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2018 - Au 7 K 17.30468
Eine Wiedereinsetzung kann im Rahmen einer Betreibensaufforderung nur gewährt werden, wenn die Fristversäumnis auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (§ 58 Abs. 2, § 60 Abs. 3 VwGO analog), da es sich bei der Monatsfrist des § 81 AsylVfG um eine sog. uneigentlich gesetzliche Frist handelt, nach der auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr oder nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1985 - 9 C 7.85 - EZAR 630 Nr. 19 zu § 33 AsylVfG a.F.;… VG Saarland, B.v. 15.9.2000 - 11 K 108/00 - juris Rn. 15). - VGH Bayern, 29.12.2017 - 11 ZB 17.30845
Klagerücknahme wegen Einstellung von Verfahren
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2018 - Au 7 K 17.30468
Einer Entscheidung des Gerichts hierüber bedarf es nicht, denn diesem steht keine irgendwie geartete Dispositionsbefugnis über die Verfahrensbeendigung zu (…Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 81 AsylG Rn. 18; BayVGH, B.v. 29.12.2017 - 11 ZB 17.30845 - juris); der Einstellungsbeschluss hat nur deklaratorischen Charakter. - VGH Bayern, 02.08.2005 - 6 ZB 04.30509
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2018 - Au 7 K 17.30468
Da zu den prozessualen Mitwirkungspflichten die Mitteilung des Betroffenen über den Wechsel des Aufenthaltsortes gehört, kann das Verwaltungsgericht im Falle einer unterbliebenen Mitteilung grundsätzlich von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgehen (BayVGH, B.v. 2.8.2005 - 6 ZB 04.30509 - juris Rn. 2). - VG Saarlouis, 15.09.2000 - 11 K 108/00
Auszug aus VG Augsburg, 03.04.2018 - Au 7 K 17.30468
Eine Wiedereinsetzung kann im Rahmen einer Betreibensaufforderung nur gewährt werden, wenn die Fristversäumnis auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (§ 58 Abs. 2, § 60 Abs. 3 VwGO analog), da es sich bei der Monatsfrist des § 81 AsylVfG um eine sog. uneigentlich gesetzliche Frist handelt, nach der auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr oder nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1985 - 9 C 7.85 - EZAR 630 Nr. 19 zu § 33 AsylVfG a.F.; VG Saarland, B.v. 15.9.2000 - 11 K 108/00 - juris Rn. 15).
- VG Berlin, 05.10.2018 - 11 K 382.18
Feststellung der Fiktion der Klagrücknahme
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Monatsfrist um eine uneigentliche gesetzliche Frist handelt, so dass Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 3 VwGO nur dann gewährt werden kann, wenn das Fristversäumnis auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (hierfür VG Augsburg, Beschluss vom 3. April 2018 - Au 7 K 17.30468 -, juris, Rn. 7 m.w.N.), oder ob die allgemeinen Anforderungen des § 60 Abs. 1 VwGO gelten (…so Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 81 AsylG, Rn. 22).