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   VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201   

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https://dejure.org/2019,54312
VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201 (https://dejure.org/2019,54312)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 12.11.2019 - B 5 K 18.201 (https://dejure.org/2019,54312)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 12. November 2019 - B 5 K 18.201 (https://dejure.org/2019,54312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGG § 56 Abs. 4
    Rückforderung von Ausbildungskosten nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis

  • rewis.io

    Besuch einer verkürzten Ausbildung zum Vermessungstechniker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201
    Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und liegt somit außerhalb des Schutzbereichs von Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12).

    Einem Soldaten, der wie der Kläger eine Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.16).

    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71; BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.14).

    Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U. v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.15 ff.).

    Ferner hat der Kläger die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld, ebenso wie die Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung erspart (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201
    Dabei stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Beklagte eine gesetzliche Ermessensgrenze dar (vgl. BayVGH B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 13).

    Dabei hat die Beklagte ein Generalisierungs- und Typisierungsermessen (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 19 ff.).

    Irrelevant ist dagegen, ob er diesen Bedarf durch Zuwendungen seiner Eltern wie Unterhaltszahlungen, durch Nebenjobs oder Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungsförderung bestritten hätte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 13; B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201
    Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U. v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.15 ff.).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201
    Eine solche ist nämlich jede besondere, zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (BVerwG, U.v. 21.04.1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 36).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201
    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71; BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.14).
  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201
    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201
    Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (VGH BW, U.v. 6.7.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201
    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201
    Irrelevant ist dagegen, ob er diesen Bedarf durch Zuwendungen seiner Eltern wie Unterhaltszahlungen, durch Nebenjobs oder Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungsförderung bestritten hätte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 13; B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 25).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2021 - 1 L 125/20

    Erstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Bundeswehr

    Die Beschränkung der Kostenerstattung auf die Abschöpfung des durch das Teilstudium erlangten (partiellen) Vorteils, bemessen nach den Aufwendungen, die der Soldat selbst für ein entsprechendes ziviles (Teil-) Studium hätte aufbringen müssen, stellt - nicht anders als in den Fällen des erfolgreich abgeschlossenen Studiums - sicher, dass die Heranziehung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen davon abhält, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen (im Ergebnis ebenso - die Kostenerstattungspflicht bei Teilausbildungen bejahend - etwa HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15; ThürOVG, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 -1 A 867/17 -, juris Rn. 19 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 A 352/11 -, juris Rn. 29 f.; VG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 6 K 971/14 -, juris Rn. 27; VG Bayreuth, Urteil vom 12. November 2019 - B 5 K 18.201 -, juris Rn. 29 ff.).
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