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   VG Bayreuth, 16.12.2020 - B 6 K 20.535   

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https://dejure.org/2020,47143
VG Bayreuth, 16.12.2020 - B 6 K 20.535 (https://dejure.org/2020,47143)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 16.12.2020 - B 6 K 20.535 (https://dejure.org/2020,47143)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - B 6 K 20.535 (https://dejure.org/2020,47143)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20

    Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.12.2020 - B 6 K 20.535
    Letzteres steht im Einklang mit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden eine gesicherte Aufenthaltsperspektive einzuräumen, bei § 25a Abs. 1 AufenthG regelmäßig von der Visumspflicht abzusehen ist (VGH BW, B.v. 3.6.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 42; Zühlcke in HTK-AuslR, zu § 25a Abs. 1 AufenthG, Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier ein atypischer Fall vorliegen könnte, der entgegen dem gesetzlichen Regelermessen ("soll" - vgl. dazu VGH BW, B.v. 3.6.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 43; Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 25a AufenthG Rn. 10) ausnahmsweise die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnte.

  • BVerwG, 01.12.2009 - 1 C 32.08

    Anspruch eines sechzehnjährigen mazedonischen Kindes auf Erteilung von Visa zum

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.12.2020 - B 6 K 20.535
    Aufgrund der Altersgrenze des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG muss er die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG daher sowohl im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als auch im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres erfüllen (vgl. Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG Rn. 9; Röder in BeckOK MigR, § 25a AufenthG Rn. 28; Wiedmann in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, Kap. 2 § 5, Rn. 282; Zühlcke in HTK-AuslR, zu § 25a Abs. 1 AufenthG, Rn. 169 f.; vgl. auch zu § 32 Abs. 2 AufenthG: BVerwG, U.v. 1.12.2009 - 1 C 32/08 - juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - 18 E 491/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung bei Ablauf einer dem

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.12.2020 - B 6 K 20.535
    Ob die Erteilung einer Duldung darüber hinaus zwingend voraussetzt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise erfolglos abgelaufen ist, ist umstritten (vgl. einerseits OVG NW, B.v. 18.6.2012 - 18 E 491/12 - BeckRS 2012, 52620; andererseits Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 60a Rn. 121; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60a AufenthG Rn. 117 ff.).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.12.2020 - B 6 K 20.535
    Ein Ausländer ist geduldet in diesem Sinne, wenn er eine gültige Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) besitzt oder - ohne im Besitz einer solchen zu sein - einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34/18 - NVwZ 2020, 1044 Rn. 24; Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 25a Rn. 9).
  • VG München, 10.11.2021 - M 10 S 21.5765

    Unzulässiger Eilantrag gegen Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer

    Ob der Auffassung des Antragsgegners, die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a AufenthG müssten sowohl im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein, die soweit ersichtlich nach wie vor von der einschlägigen ausländerrechtlichen Literatur geteilt wird und in der Vergangenheit auch in der Rechtsprechung vertreten wurde (VG Bayreuth, U.v. 16.12.2020 - B 6 K 20.535 - juris Rn. 24 m.w.N.; Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG Rn. 9; Röder in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 8. Edition, Stand: 1.5.2021, § 25a AufenthG Rn. 28; vgl. auch zu § 32 Abs. 2 AufenthG: BVerwG, U.v. 1.12.2009 - 1 C 32/08 - juris Rn. 12) auch nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2021 - 19 CE 20.14 - juris Rn. 4 ff. unter Berufung auf BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG) noch zu folgen ist, kann vorliegend offenbleiben.
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