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   VG Berlin, 02.03.2018 - 12 K 457.17 V   

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https://dejure.org/2018,8171
VG Berlin, 02.03.2018 - 12 K 457.17 V (https://dejure.org/2018,8171)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2018 - 12 K 457.17 V (https://dejure.org/2018,8171)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. März 2018 - 12 K 457.17 V (https://dejure.org/2018,8171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 18 Abs 2 AufenthG, § 18 Abs 3 AufenthG, § 18 Abs 4 S 1 AufenthG, § 18 Abs 4 S 2 AufenthG, § 26 Abs 2 BeschV
    Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Erwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Berlin, 09.11.2017 - 10 L 858.17

    Visum zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung

    Auszug aus VG Berlin, 02.03.2018 - 12 K 457.17
    Das Gericht ist an die Zustimmung der Beigeladenen nicht gebunden (VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2017 - VG 10 L 858.17 V - zit. nach juris, Rn. 8).

    Die berufliche Qualifikation eines Ausländers, der eine Beschäftigung aufnehmen möchte, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wird von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG vorausgesetzt (Stiegeler, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 18 Rn. 19; Breidenbach, in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2017, § 18 AufenthG Rn. 31; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2017 a.a.O., Rn. 9; a.A. Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 18 AufenthG, zu Abs. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Aktualisierung Februar 2013, § 18 AufenthG Rn. 31; Sußmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 18 Rn. 15 [missverständlich dann Rn. 23]).

  • VG Berlin, 20.10.2017 - 31 L 426.17

    Erteilung eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland für Staatsangehörige

    Auszug aus VG Berlin, 02.03.2018 - 12 K 457.17
    Für dieses Ergebnis spricht schließlich, dass § 26 Abs. 2 BeschV eine Regelung für eine besondere Personengruppe, nämlich Staatsangehörige aus dem Westbalkan trifft, § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG (anders als § 18 Abs. 3 AufenthG) indes nur Bezug auf bestimmte Berufsgruppen nimmt (s.a. VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VG 31 L 426.17 V).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken für einen ehemaligen

    Auszug aus VG Berlin, 02.03.2018 - 12 K 457.17
    Zusätzlich zu den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 AufenthG müssen die Voraussetzungen von § 18 Abs. 3 AufenthG oder von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - 3 B 21.16 - zit. nach juris, Rn. 19).
  • VG Berlin, 13.03.2019 - 4 K 73.18

    Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas; Visum zum Zwecke der

    Das Erfordernis eines Nachweises der beruflichen Qualifikation entspricht zudem auch Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG selbst (so auch VG Berlin, Urteil vom 2. März 2018 - VG 12 K 457.17 V -, juris Rn. 29, sowie Beschluss vom 9. November 2017 - VG 10 L 858.17 V -, juris Rn. 9; s. aus der Kommentarliteratur Stiegeler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 18 Rn. 19 f.; Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Mai 2018, § 18 AufenthG Rn. 31 und 35; a.A. aber Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, 01/2018, § 18 AufenthG, zu Abs. 4, Nr. 1; unklar Sußmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 18 Rn. 15 und 23).

    Selbst wenn man dies anders sähe und auch einen sonstigen Nachweis der Qualifikation gegebenenfalls für ausreichend erachtete (so wohl VG Berlin, Urteil vom 2. März 2018 - VG 12 K 457.17 V -, juris Rn. 27 f.), ergibt sich vorliegend nichts anderes.

    Für dieses Ergebnis spricht schließlich, dass § 26 Abs. 2 BeschV eine Regelung für eine besondere Personengruppe, nämlich Staatsangehörige aus dem Westbalkan trifft, § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (anders als § 18 Abs. 3 AufenthG) indes nur Bezug auf bestimmte Berufsgruppen nimmt (so VG Berlin, Urteil vom 2. März 2018 - VG 12 K 457.17 V -, juris Rn. 30; s. zudem VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VG 31 L 426.17 V -, BA S. 4).

    Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-)Interesse des Arbeitgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse (VG Berlin, Urteil vom 2. März 2018 - VG 12 K 457.17 V -, juris Rn. 32); Gleiches gilt für das privatwirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers.

  • VG München, 10.06.2020 - M 9 K 19.5206

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung mit auflösender Bedingung

    Auf die Regelung des § 26 Abs. 2 BeschV kommt es darüber hinaus vorliegend nicht weiter an, da diese lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Staatsangehörigen des Westbalkans regelt (vgl. insofern zB VG Berlin, U.v. 2.3.2018 - 12 K 457.17 V - juris, Rn. 33) und es hier schon an den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG fehlt (s.o.).
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