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VG Berlin, 04.09.2017 - 9 L 494.17 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VG Berlin, 12.08.2014 - 9 L 281.14
Vorläufige Aufnahme in eine 1. Klasse der Grundschule am Arkonaplatz
Auszug aus VG Berlin, 04.09.2017 - 9 L 494.17
Für diese Kinder, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können, stellt die Regelung einen spezifischen Ausgleich dar (Abgh.-Drs. 17/132 S. 8) für die Nachteile, die ihnen durch den späteren Zuzug nach Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 - VG 9 L 281.14 -).
- VG Berlin, 08.07.2020 - 35 K 228.20
Eilrechtsschutz auf Aufnahme eines Erstklässlers in eine Europa-Schule; …
Der Vorrang von Kindern, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden, stellt keine Altersdiskriminierung dar und lässt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erkennen (vgl. VerfGH Berlin…, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 - juris Rn. 40; VerfGH Berlin…, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06 - juris Rn. 26;… OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2017 - VG 9 L 494.17 -, S. 6).