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   VG Berlin, 07.12.2017 - 23 K 495.15   

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https://dejure.org/2017,51282
VG Berlin, 07.12.2017 - 23 K 495.15 (https://dejure.org/2017,51282)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2017 - 23 K 495.15 (https://dejure.org/2017,51282)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 23 K 495.15 (https://dejure.org/2017,51282)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Schlachtensee und Krumme Lanke: Nur außerhalb der Badesaison dürfen angeleinte Hunde ans Wasser

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schlachtensee und Krumme Lanke - Nur außerhalb der Badesaison dürfen angeleinte Hunde ans Wasser

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Schlachtensee und Krumme Lanke: Nur außerhalb der Badesaison dürfen angeleinte Hunde ans Wasser

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schlachtensee und Krumme Lanke: Angeleinte Hunde dürfen in Berlin nur außerhalb der Badesaison ans Wasser - Mitführverbot bezweckt Vermeidung typischer Nutzungskonflikte zwischen Hunden und Besucher öffentlicher Badestellen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Berlin, 15.12.2015 - 23 K 359.15

    Hundeverbot am Schlachtensee und an der Krummen Lanke aufgehoben

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2017 - 23 K 495.15
    Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 im parallel geführten Verfahren VG 23 K 359.15 hat die Kammer diese als Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung eingestuft und die Regelung aufgehoben, soweit mit ihr auch der Uferweg als öffentliche Badestelle gekennzeichnet worden war, weil dieser nicht dem Baden, sondern ausschließlich der Fortbewegung diene.

    Gegen diese Maßnahme war aber nach dem Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2015 im parallel gelagerten Verfahren VG 23 K 359.15 nicht die Feststellungsklage, sondern die Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei der Kennzeichnung um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung handelte.

    Eine "öffentliche Badestelle" ist nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln ein für die Allgemeinheit zugänglicher Bereich am Ufer eines - mindestens teilweise - zum Baden geeigneten Gewässers einschließlich der unmittelbar angrenzenden Wasserfläche, der dem Baden und den hiermit typischerweise verbundenen Freizeitaktivitäten dient (vgl. zur - bis auf das Erfordernis der "Kennzeichnung als solcher" - identischen Vorgängerregelung in § 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 HundeG a.F Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2015 - VG 23 K 359.15 -).

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2017 - 23 K 495.15
    Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO entsteht aber z. B. dann, wenn eine Behörde ihre Rechtsauffassung in einem bestimmten, überschaubaren Sachverhalt, in dem sie auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung ein Tun oder Unterlassen meint verlangen zu können, bereits geäußert und sich daher die Anwendung der Norm in Bezug auf diesen Sachverhalt konkretisiert bzw. verdichtet hat (vgl. zum Vorgesagten insgesamt BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50/89 -, BVerwGE 89, 327-334).
  • VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2017 - 23 K 495.15
    Denn § 25 WHG eröffnet grundsätzlich den Gemeingebrauch von Gewässern, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG beschränkt demgegenüber die Nutzung der an die Gewässer angrenzenden Bereiche zum Zwecke der Gefahrenabwehr (zur - vergleichbaren - Abgrenzbarkeit von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht vgl. VG Berlin, Urteil vom 03. November 2016 - 1 K 206.14 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. Februar 2001 - 2 Ss 54/00 - 5 Ws (B) 278/00 -, juris).
  • VG Berlin, 22.06.2016 - 24 L 140.16

    Anfechtung eines saisonalen Mitführverbots für Hundehalter an ein Badegewässer;

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2017 - 23 K 495.15
    Die Kläger sind hierauf auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden, sind dem aber nicht mehr entgegengetreten (die Anwendbarkeit des GrünanlG in den streitigen Bereichen ebenfalls bejahend: VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2016 - VG 24 L 140.16 -).
  • VG Berlin, 22.06.2016 - 24 L 139.16

    Zehlendorfer Hundeverbot gilt vorerst nicht

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2017 - 23 K 495.15
    Ebenso wenig sind die Kläger der in der mündlichen Verhandlung außerdem geäußerten Rechtsauffassung des Gerichtes entgegengetreten, dass die nördlichen Uferbereiche, die dem Gericht bekannt sind, nach dessen Bewertung die Voraussetzungen des Waldbegriffs aus § 2 LWaldG erfüllen (die Waldeigenschaft dieser Bereiche ebenfalls bejahend: VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2016 - VG 24 L 139.16 -).
  • KG, 05.02.2001 - 5 Ws (B) 278/00
    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2017 - 23 K 495.15
    Denn § 25 WHG eröffnet grundsätzlich den Gemeingebrauch von Gewässern, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HundeG beschränkt demgegenüber die Nutzung der an die Gewässer angrenzenden Bereiche zum Zwecke der Gefahrenabwehr (zur - vergleichbaren - Abgrenzbarkeit von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht vgl. VG Berlin, Urteil vom 03. November 2016 - 1 K 206.14 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. Februar 2001 - 2 Ss 54/00 - 5 Ws (B) 278/00 -, juris).
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