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   VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16   

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VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16 (https://dejure.org/2017,47932)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2017 - 4 K 200.16 (https://dejure.org/2017,47932)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. November 2017 - 4 K 200.16 (https://dejure.org/2017,47932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2a SÜG, § 1 SÜG, § 14 SÜG, § 24 SÜG
    Ablehnung eines Antrages eines selbstständigen IT- Fachmanns auf Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen; Annahme des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos wegen fehlerhafter Angaben sowie Werbungs- und Anbahnungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14

    Streit um eine Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
    Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das - auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte - Prüfprogramm beschränkt, nämlich auf die Frage, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.; vgl. insoweit auch VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 38, sowie Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 K 214.14 -, juris, Rn. 22 ).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 - 1 BvR 564/88 - nicht veröffentlicht) wie auch die Kammer angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 27 ff.) liegt in Ermangelung einer Betroffenheit in eigenen Rechten bereits ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor.

    Dem Kläger bleibt danach lediglich eine über seinen allgemeinen Tätigkeitsbereich hinausgehende Verwendungsmöglichkeit verwehrt, die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte ist dadurch nicht betroffen (Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 24 ff.; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 62 ff.).

    Dabei handelt es sich um ein schützenswertes Gut, das eine Regelung rechtfertigt, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Verschlusssachen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O. Rn. 30; OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 - 4 A 2387/82 -, NJW 1985, 281 (284), bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987, a.a.O., Rn. 35).

    Insoweit hat die Kammer bereits entschieden (Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 31):.

  • BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16

    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an der Zuverlässigkeit; anhängiges Strafverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
    Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 47.13 -, juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 -, juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 - BVerwG 1 WB 21.16 -, juris, Rn. 39).

    45 (3) Indem die Beklagte in der Verneinung abgeschlossener Strafverfahren in der Sicherheitserklärung vom 20. Oktober 2010 und der Angabe einer erfolgten Sicherheitsüberprüfung Ü3 in der Sicherheitserklärung vom 6. August 2014 tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gesehen hat, hat sie weder allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet noch sachfremde Erwägungen angestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 33).

    Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34).

    Des Weiteren spielt es nach der Argumentation der Beklagten wie auch der Rechtsprechung, wonach die Sicherheitsbehörden sich auf die Angaben von entsprechend ermächtigten Personen ohne Nachprüfung verlassen können müssten (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34), keine Rolle, in welche Richtung - Weglassen negativer oder Hinzuerfinden positiver Informationen - wahrheitswidrig Angaben gemacht werden, da jeweils ein Vertrauen darauf nicht gestützt werden kann.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es ohne Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als allgemeingültigem Wertmaßstab zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit anzuknüpfen und insoweit noch eine längere Bewährung des Betroffenen zu verlangen, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
    Denn solche Anhaltspunkte können sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 28.11 -, juris, Rn. 35, m.w.N. zur diesbezüglich ständigen Rechtsprechung).

    Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34).

    Des Weiteren spielt es nach der Argumentation der Beklagten wie auch der Rechtsprechung, wonach die Sicherheitsbehörden sich auf die Angaben von entsprechend ermächtigten Personen ohne Nachprüfung verlassen können müssten (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34), keine Rolle, in welche Richtung - Weglassen negativer oder Hinzuerfinden positiver Informationen - wahrheitswidrig Angaben gemacht werden, da jeweils ein Vertrauen darauf nicht gestützt werden kann.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es ohne Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als allgemeingültigem Wertmaßstab zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit anzuknüpfen und insoweit noch eine längere Bewährung des Betroffenen zu verlangen, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
    Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 47.13 -, juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 -, juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 - BVerwG 1 WB 21.16 -, juris, Rn. 39).

    Dieses hat auf die erleichterte Erkennbarkeit von potentiellen Informationsquellen im Zusammenhang mit der Gefährdung von Personen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, hingewiesen und hervorgehoben, dass es ausländischen Nachrichtendiensten durch die mit der Pflicht zur Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (§ 30 InsO) bewirkte Publizität des Insolvenzverfahrens erleichtert wird, geeignete Personen für Anbahnungs- und Werbungsversuche zu identifizieren (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 47.13 -, juris, Rn. 37, und vom 26. November 2013 - BVerwG 1 WB 57.12 -, Rn. 45).

    Die Beklagte hat durch ihre Ablehnungsentscheidung, ohne von der Möglichkeit einer positiven Entscheidung unter Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogenen Sicherheitshinweisen Gebrauch zu machen, schließlich die Grenzen des behördlichen Beurteilungsspielraumes auch nicht im Sinne einer Außerachtlassung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als allgemeingültigem Bewertungsgrundsatz überschritten (vgl. zur Notwendigkeit erkennbarer Überlegungen, BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 45, und vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 -, juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; sicherheitsempfindliche Tätigkeit;

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
    Für den Kläger kann aber ein Feststellungsinteresse mit Rücksicht auf eine mögliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 -, juris, Rn. 15; Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht - Kommentar, Loseblatt Stand Juni 2015, § 14 SÜG Rn.16c) angenommen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass er mit einer erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung für seine Auftraggeber vielseitiger verwendbar wäre bzw. als selbständiger IT-Spezialist verstärkt im Sicherheitsbereich tätig werden könnte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 22).

    Zum gerichtlichen Überprüfungsmaßstab der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG durch die zuständige Behörde im Sinne von § 14 SÜG hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt (Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris, Rn. 21 ff.) in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O.) wegen des "wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakter[s] der Entscheidung" einen behördlichen Beurteilungsspielraum angenommen (so schon zuvor die Rechtsprechung des 1. Wehrsenats, vgl. nur Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 -, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 -, juris, Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 31) sind Sicherheitsbedenken immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Betroffene geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich wenn er als potenzielles Angriffsobjekt ausländischer Nachrichtendienste erscheint, weil er erpresst, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann.

  • BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 34.84

    Schutzbereich der Berufsfreiheit - Erteilung der Verschlusssachenermächtigung

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu wie folgt ausgeführt (Urteil vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 34.84 -, juris, Rn. 33 f.):.

    Dabei handelt es sich um ein schützenswertes Gut, das eine Regelung rechtfertigt, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Verschlusssachen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O. Rn. 30; OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 - 4 A 2387/82 -, NJW 1985, 281 (284), bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987, a.a.O., Rn. 35).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14

    Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst;

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
    Zum gerichtlichen Überprüfungsmaßstab der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG durch die zuständige Behörde im Sinne von § 14 SÜG hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt (Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris, Rn. 21 ff.) in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O.) wegen des "wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakter[s] der Entscheidung" einen behördlichen Beurteilungsspielraum angenommen (so schon zuvor die Rechtsprechung des 1. Wehrsenats, vgl. nur Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das - auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte - Prüfprogramm beschränkt, nämlich auf die Frage, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.; vgl. insoweit auch VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 38, sowie Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 K 214.14 -, juris, Rn. 22 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1984 - 4 A 2387/82
    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
    Dabei handelt es sich um ein schützenswertes Gut, das eine Regelung rechtfertigt, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Verschlusssachen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O. Rn. 30; OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 - 4 A 2387/82 -, NJW 1985, 281 (284), bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987, a.a.O., Rn. 35).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
    "Denn aus den Ausführungen zur Berufsfreiheit folgt gleichzeitig, dass auch das - ebenfalls primär abwehrrechtlich gestaltete (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, juris Rn. 152; Dreier, in: ders., a.a.O. Art. 2 Abs. 1 Rn. 47 ff.) - Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit bereits im Schutzbereich nicht betroffen ist.
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
    Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen - mit Abstufungen im Einzelnen - sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -, juris, Rn. 165).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 22.10.1980 - 2 BvR 1172/79

    Pflicht zur Auskunftserteilung - § 31a BinSchG

  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12

    Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen.

  • BVerwG, 01.10.2009 - 2 VR 6.09

    Begründung einer Unzuverlässigkeit durch den Vorwurf sexueller Belästigung von

  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10

    Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko;

  • BVerwG, 09.12.1999 - 1 WB 60.99

    Anforderungen an die abstrakte Gefährdung durch Anbahnungsversuche und

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11

    Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Soldaten durch

  • BVerwG, 28.05.2013 - 1 WB 31.12

    Feststellung des Sicherheitsrisikos eines Soldaten in der einfachen und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2006 - 4 B 42.02

    Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Verschlusssachenermächtigung im Sinne des

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09

    Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 3.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Sicherheitserklärung;

  • BVerwG, 26.02.1981 - 1 WB 115.80

    Entziehung eines Sicherheitsbescheides - Berufssoldat - Soldat auf Zeit -

  • VG Bremen, 08.08.2016 - 4 K 2582/15
    Die Frage, ob die neue Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist, ist Gegenstand der Verfahren 4 V 201/16 und 4 K 200/16 vor dem erkennenden Gericht.".

    Gegen den Ergänzungsbescheid erhob die Klägerin am 27.01.2016 Klage (4 K 200/16) und ersuchte zugleich um Eilrechtsschutz (4 V 201/16).

    "Der zulässige Antrag, die nach § 75 AsylG bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 AufenthG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27.01.2016 (4 K 200/16) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, ist auch begründet.

    Mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 22.03.2016 im Verfahren 4 K 200/16 hob das Gericht den Ergänzungsbescheid vom 22.01.2016 auf.

  • VG Berlin, 31.05.2021 - 4 K 434.19
    Ein solches Interesse kann zwar aufgrund der nachteiligen Folgen, die das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung regelmäßig für die Dienstausübung und den beruflichen Werdegang nach sich zieht, grundsätzlich in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 -, juris Rn. 15, Urteil der Kammer vom 9. November 2017 - VG 4 K 200.16 -, juris Rn. 33).
  • VG Berlin, 09.01.2023 - 4 K 292.21

    Aufhebung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen: Zugehörigkeit eines

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsmitteilung ist hier der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 - VG 4 K 200.16 -, UA S. 8).
  • VG Berlin, 25.07.2023 - 4 L 163.23

    Sicherheitsüberprüfung: Zuverlässigkeitszweifel bei Verschweigen eines

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsmitteilung ist hier der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 - VG 4 K 200.16 -, UA S. 8; ebenso Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292.21 - juris).
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