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   VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09 V   

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https://dejure.org/2010,12604
VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09 V (https://dejure.org/2010,12604)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2010 - 15 K 239.09 V (https://dejure.org/2010,12604)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 15 K 239.09 V (https://dejure.org/2010,12604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherung des Lebensunterhaltes; Sicherung des Lebensunterhaltes; potentieller Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II; Abzug der Freibeträge; richtlinienkonforme Auslegung; Kindesunterhalt

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 32 Abs. 3, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1, SGB II § 11 Abs. 2, SGB II § 30, RL 2003/86/EG Art. 7 Abs. 1 Bst. c
    Visum, Visumsverfahren, Kindernachzug, Familienzusammenführung, Sicherung des Lebensunterhalts, Regelleistung, SGB II, Kindergeld, Freibetrag, Einkommen, Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführungsrichtlinie, EuGH, Chakroun, Unterhaltsanspruch, Sozialhilfe, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Ausländischer Familiennachzug: Abzug von Freibeträgen bei der Berechnung des Lebensunterhalts unzulässig

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Ausländischer Familiennachzug: Abzug von Freibeträgen?

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Ausländischer Familiennachzug: Abzug von Freibeträgen bei der Berechnung des Lebensunterhalts unzulässig

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Ausländischer Familiennachzug: Abzug von Freibeträgen bei der Berechnung des Lebensunterhalts unzulässig

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Familiennachzug: Unzulässigkeit des Abzugs von Freibeträgen bei der Berechnung des Lebensunterhalts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausländischer Familiennachzug: Abzug von Freibeträgen bei der Berechnung des Lebensunterhalts unzulässig - Freibeträge bei Erwerbstätigkeit dienen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts und dürfen nicht mehr abgezogen werden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09
    Zum für die Altersgrenze maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - Rn. 10 - juris) waren auch beide Klägerinnen unter 16 Jahre alt.

    Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in diesem Sinne zukünftig auf Dauer gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - juris).

    Bei der Feststellung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, wird nach der bisherigen Rechtsprechung (grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 28. August 2008 - 1 C 32/07 -, sowie zu den Unterhaltspflichten BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - beide zitiert nach juris) jedoch nicht auf das Nettoeinkommen abgestellt, sondern der Lebensunterhalt nur dann als gesichert angesehen, wenn nach dem Abzug sämtlicher Beträge nach § 11 Abs. 2, einschließlich des Freibetrages nach § 30 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II das verbleibende berücksichtigungsfähige Einkommen den Bedarf übersteigt und damit kein Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem SGB II besteht.

    Trotz der kontroversen Beurteilung, ob die Unterhaltspflicht für ein außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebendes Kind zum Leistungsanspruch nach dem SGB II führen kann (vgl: bejahend BVerwG, Urt. vom 7. April 2009 a.a.O; andere Ansicht: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009 - L 5 AS 16/05 unter Berufung auf BSG Urt. vom 19. März 2008, - B 11b AS 13/06 R - Rn. 14 - juris; sowie OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 68.09 - (unveröffentlicht) unter Berufung auf BGH, Urt. vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 -) sind gem. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen.

    Weitere Unterhaltspflichten für im Ausland lebende Kinder, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 7. April 2009, a.a.O.) ebenfalls einkommensmindernd zu berücksichtigen wären, richten sich nach türkischem Recht.

    Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch auch nicht an, da nach Auffassung der Kammer die Berücksichtigung eines potentiellen, nicht titulierten Unterhaltsanspruchs von im Ausland lebenden Kinder in der prognostischen Betrachtung (so BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O. Rn. 33) bei der europarechtskonformen Auslegung des Begriffs des gesicherten Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Chakroun (Rs. C -578/08, Urt. vom 4. März 2010) nicht erfolgen darf.

    Schließlich haben die Nachzugsvoraussetzungen wie erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - juris) auch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres durch die Klägerin zu 1) am 1. Mai 2010 vorgelegen.

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09
    Bei der Feststellung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, wird nach der bisherigen Rechtsprechung (grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 28. August 2008 - 1 C 32/07 -, sowie zu den Unterhaltspflichten BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - beide zitiert nach juris) jedoch nicht auf das Nettoeinkommen abgestellt, sondern der Lebensunterhalt nur dann als gesichert angesehen, wenn nach dem Abzug sämtlicher Beträge nach § 11 Abs. 2, einschließlich des Freibetrages nach § 30 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II das verbleibende berücksichtigungsfähige Einkommen den Bedarf übersteigt und damit kein Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem SGB II besteht.

    In der für die bisherige Rechtsprechung maßgeblichen Entscheidung vom 28. August 2008 (1 C 32/07) hat das Bundesverwaltungsgericht in Rn. 21, 22 und Rn. 24 den Begriff des gesicherten Lebensunterhaltes in § 2 Abs. 3 AufenthG so ausgelegt, dass sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträge bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen seien, weil der Lebensunterhalt dann nicht gesichert sei, wenn ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bestehe.

    Diese Einschätzung hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. August 2008 (1 C 32/07, a.a.O.) vertreten, denn dort wird ausgeführt, der Freibetrag nach § 30 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II werde in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt (vgl. Rn. 22).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen,

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09
    Diese Gegenüberstellung zeige, dass mit dem Begriff "Sozialhilfe" in der Richtlinie eine Hilfe gemeint sei, die von den öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt werde und die ein Einzelner, in diesem Fall der Zusammenführende, in Anspruch nehme, wenn er nicht über feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie verfüge und deshalb Gefahr laufe, während seines Aufenthalts die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen (ebenda in Rn. 45 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007, Eind, C-291/05, Slg. 2007, I 10719, Randnr. 29).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - L 5 AS 16/05
    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09
    Trotz der kontroversen Beurteilung, ob die Unterhaltspflicht für ein außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebendes Kind zum Leistungsanspruch nach dem SGB II führen kann (vgl: bejahend BVerwG, Urt. vom 7. April 2009 a.a.O; andere Ansicht: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009 - L 5 AS 16/05 unter Berufung auf BSG Urt. vom 19. März 2008, - B 11b AS 13/06 R - Rn. 14 - juris; sowie OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 68.09 - (unveröffentlicht) unter Berufung auf BGH, Urt. vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 -) sind gem. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen.
  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09
    Sie ist der Ansicht, dass die Freibeträge nach dem SGB II auch unter Beachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 4. März 2010 (Rs. Chakroun, C-578/08) abzuziehen seien.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09
    In einer weiteren Entscheidung (Rs. Vatsouras, Urt. vom 4. Juni 2009, C-22/08) hat der EuGH festgestellt, dass es nicht darauf ankomme, wie eine Leistung nach nationalem Recht eingestuft werde, sondern auf den Zweck der Leistung.
  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R

    Arbeitslosengeld II - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl auch bei

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09
    Trotz der kontroversen Beurteilung, ob die Unterhaltspflicht für ein außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebendes Kind zum Leistungsanspruch nach dem SGB II führen kann (vgl: bejahend BVerwG, Urt. vom 7. April 2009 a.a.O; andere Ansicht: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009 - L 5 AS 16/05 unter Berufung auf BSG Urt. vom 19. März 2008, - B 11b AS 13/06 R - Rn. 14 - juris; sowie OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 68.09 - (unveröffentlicht) unter Berufung auf BGH, Urt. vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 -) sind gem. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen.
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09
    Trotz der kontroversen Beurteilung, ob die Unterhaltspflicht für ein außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebendes Kind zum Leistungsanspruch nach dem SGB II führen kann (vgl: bejahend BVerwG, Urt. vom 7. April 2009 a.a.O; andere Ansicht: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009 - L 5 AS 16/05 unter Berufung auf BSG Urt. vom 19. März 2008, - B 11b AS 13/06 R - Rn. 14 - juris; sowie OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 68.09 - (unveröffentlicht) unter Berufung auf BGH, Urt. vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 -) sind gem. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-160/02

    Skalka

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2010 - 15 K 239.09
    Auch in anderen Urteilen hat der EuGH bereits den Begriff definiert: So heißt es in der Rs. Skalka (Urteil vom 20. April 2004, C-160/02), eine Leistung sei der Sozialhilfe zuzuordnen, weil sie nicht von bestimmten Beschäftigungs- oder Beitragszeiten abhänge und zum Ziel habe, einen Zustand offensichtlicher Bedürftigkeit zu lindern.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 11 N 34.11

    Visum; Ehegattennachzug;; Ausländerehe; Sicherung des Lebensunterhaltes; nicht

    Soweit sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin verweist (VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2010 - 15 K 239.09 V -, juris Rz. 29), ersetzt dies eine eigene Darlegung nicht, zumal auch dieser Entscheidung die Herleitung der vertretenen Rechtsauffassung aus der Chakroun-Entscheidung nicht zu entnehmen ist.
  • VG Berlin, 05.10.2010 - 29 K 169.09

    Familiennachzug und Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

    Der Bedarf ergibt sich im Wesentlichen aus den Regelsätzen nach §§ 20, 28 SGB II und den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II. Das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen ergibt sich aus dem - dauerhaft gesicherten - Bruttoeinkommen abzüglich der Beträge gemäß § 11 Abs. 2 SGB II. Hinzu kommt ggf. Kindergeld (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - InfAuslR 2009, 8; vgl. jetzt zur Frage des Abzugs von Freibeträgen VG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2010 - 15 K 239.09 V - juris).
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