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   VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18   

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VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18 (https://dejure.org/2023,11517)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.03.2023 - 1 K 65.18 (https://dejure.org/2023,11517)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. März 2023 - 1 K 65.18 (https://dejure.org/2023,11517)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42 Abs 1 Alt 1 VwGO, § 92 Abs 3 S 1 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 11 Abs 9 S 1 BerlStrG, § 27 Abs 2 S 1 BerlStrG
    Erhebung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühr: Anbringung einer Werbung im unmittelbaren Sichtbereich von Verkehrsteilnehmern

 
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  • BVerwG, 02.12.1988 - 4 C 14.88

    Zur Bemessung der Sondernutzungsgebühren für die Straßennutzung

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18
    Auch darf er grundsätzlich in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren und Aspekte der Verwaltungspraktikabilität mitberücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 - a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, juris).

    Eine lineare Umsetzung wirtschaftlicher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe ist dem Verordnungsgeber nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, juris).

    Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - juris; Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, juris).

    Eine gewisse Pauschalierung bei der Ausgestaltung der Gebührensätze ist zulässig; im Rahmen dieser Pauschalierung muss nicht jeder denkbare Anwendungsfall berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 und 2. Dezember 1988, a.a.O.).

    Die Wirtschaftlichkeit ist allein der Risikosphäre des einzelnen zuzurechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, mit Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988, a.a.O.).

    Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988, a.a.O. und vom 2. Dezember 1988, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; Sauthoff, a.a.O., S. 174 m.w.N.).

    Diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und die darin enthaltenen Merkmale sind in erster Linie maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - juris Rn. 21).

    Diese Staffelung nach unterschiedlichen Zonen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl unter den Gesichtspunkten der unterschiedlichen Einwirkung auf die Straße und der unterschiedlichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, wobei diese Aspekte im Rahmen von § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG nicht von Belang sind, als auch unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt des unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung zulässig und ausreichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - juris Rn. 9 ff., und vom 2. Dezember 1988, a.a.O., juris Rn. 19 ff.).

    Eine lineare Umsetzung wirtschaftlicher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe ist dem Verordnungsgeber nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, juris).'.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass bei Beachtung des Äquivalenzprinzips die Höhe der Sondernutzungsgebühr nicht dadurch rechtswidrig wird, dass Betriebszweige unwirtschaftlich sind und es nicht Aufgabe der Gestaltung von Sondernutzungsgebühren ist, nicht marktgerechtes Wirtschaftshandeln zu unterstützen (vgl. BVerwG, wie zuvor, Rn. 7, unter Hinweis auf das Urteil vom 2. Dezember 1988, a.a.O.).

    Insbesondere war der Verordnungsgeber nicht gehalten, die Tarifstelle 2.2.4 SNGebV nur an großflächigen Werbetafeln in der Wertstufe IV auszurichten oder dafür ggf. eine eigene Tarifstelle vorzusehen; denn zu einer weiteren kleinteiligeren Binnendifferenzierung ist er nicht verpflichtet (vgl. zur fehlenden Verpflichtung "die Gebührenhöhe nach dem jeweiligen Warensortiment zu differenzieren": BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988, a.a.O., juris Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 1 B 57.11

    Sondernutzungsgebühren; Werbetafeln auf öffentlichem Straßenland; Wertstufe IV;

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18
    Auch darf er grundsätzlich in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren und Aspekte der Verwaltungspraktikabilität mitberücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 - a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, juris).

    Zudem stellt die Größe der Werbefläche auch ein zulässiges Kriterium für die Bemessung des "wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung" dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, a.a.O.).

    Gleichwohl nimmt die Plakatgröße nicht unwesentlich Einfluss auf die Intensität des Werbeeffekts und damit auf das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, a.a.O.).

    Maßgebend ist der objektivierte wirtschaftliche Nutzen einer bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.).

    Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - juris; Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, juris).

    Die Wirtschaftlichkeit ist allein der Risikosphäre des einzelnen zuzurechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, mit Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988, a.a.O.).

    Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988, a.a.O. und vom 2. Dezember 1988, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; Sauthoff, a.a.O., S. 174 m.w.N.).

    Überdies kann die Klägerin aus einer - möglicherweise rechtswidrigen - Begünstigung Dritter nichts Günstiges für sich ableiten (OVG Berlin-Brandenburg, mit Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.).

    Zudem stellt die Größe der Werbefläche auch ein zulässiges Kriterium für die Bemessung des "wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung" dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, a.a.O.).

    Gleichwohl nimmt die Plakatgröße nicht unwesentlich Einfluss auf die Intensität des Werbeeffekts und damit auf das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18
    Im Übrigen ist der Normgeber grundsätzlich frei, neben den gesetzlich vorgesehenen weitere Bemessungskriterien vorzugeben, solange diese in sachlichem Zusammenhang mit dem Zweck der Ermächtigung und dem Wesen der Sondernutzung stehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 -, BVerwGE 80, 36; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, S. 174; Stahlhut in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, S. 837).

    Auch darf er grundsätzlich in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren und Aspekte der Verwaltungspraktikabilität mitberücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 - a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, juris).

    Maßgebend ist der objektivierte wirtschaftliche Nutzen einer bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.).

    Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - juris; Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, juris).

    Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988, a.a.O. und vom 2. Dezember 1988, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; Sauthoff, a.a.O., S. 174 m.w.N.).

    Diese Staffelung nach unterschiedlichen Zonen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl unter den Gesichtspunkten der unterschiedlichen Einwirkung auf die Straße und der unterschiedlichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, wobei diese Aspekte im Rahmen von § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG nicht von Belang sind, als auch unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt des unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung zulässig und ausreichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - juris Rn. 9 ff., und vom 2. Dezember 1988, a.a.O., juris Rn. 19 ff.).

    Dies ist nach dem im allgemeinen Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit systemgerecht und unbedenklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., Rn. 9).

    Maßgebend ist also der objektivierte wirtschaftliche Nutzen einer bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., Rn. 10).

    Hinzu kommt, dass § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG das zu berücksichtigende Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils nicht vorgibt, sondern den Verordnungsgeber ermächtigt, eine typisierende und generalisierende Betrachtung zugrunde zu legen, wobei ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., juris Rn. 10).

  • VGH Hessen, 24.02.1998 - 5 N 3469/94

    Normenkontrolle einer Sondernutzungsgebührenregelung - Plakatanschlag an Bauzaun

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18
    Zudem stellt die Größe der Werbefläche auch ein zulässiges Kriterium für die Bemessung des "wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung" dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, a.a.O.).

    Gleichwohl nimmt die Plakatgröße nicht unwesentlich Einfluss auf die Intensität des Werbeeffekts und damit auf das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, a.a.O.).

    ?Die Ausgestaltung der Sondernutzungsgebühr durch den Verordnungsgeber hat die gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung von Sondernutzungsgebühren gemäß § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG zu beachten; die darin gesetzlich bestimmten Bemessungskriterien der Sondernutzungsgebühren sind unmittelbarer Ausdruck und Konkretisierung des Äquivalenzprinzips (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 - Rn. 46; OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 - juris Rn. 38).

    Zudem stellt die Größe der Werbefläche auch ein zulässiges Kriterium für die Bemessung des "wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung" dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, a.a.O.).

    Gleichwohl nimmt die Plakatgröße nicht unwesentlich Einfluss auf die Intensität des Werbeeffekts und damit auf das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07

    Sondernutzung einer öffentlichen Straße durch Werbebanner an einer Brücke

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18
    Die Kammer folgt nunmehr der dort bereits in Bezug genommenen, allerdings nicht unmittelbar herangezogenen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 1 S 154.07, juris Rn. 19, 20).

    Dass die Gebührensätze der Tarifstelle 2.2.4 SNGebV nur bei einem im Verhältnis zu den Werbeanlagen der Tarifstelle 4.1 SNGebV gesteigerten wirtschaftlichen Interesse der Werbeunternehmen gerechtfertigt wären, greift nicht durch, denn die (Mit-)Berücksichtigung des Ausmaßes der räumlichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an der Straße als (weiteres) Bemessungskriterium nach § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG stellt - wie mehrfach ausgeführt - keine gesetzliche Vorgabe für den Verordnungsgeber dar (vgl. auch den in Sachen der hiesigen Klägerin ergangenen Senatsbeschluss vom 16. September 2008 - OVG 1 S 154.07 - [nicht veröffentlicht] BA, S. 9 f.).

    Diese Frage ist nicht schon durch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. September 2008 (a.a.O.) als geklärt anzusehen, die lediglich über eine Beschwerde in einem Eilverfahren zu befinden hatte und zudem nur die Sondernutzung nach dem BerlStrG betraf, nicht hingegen die Sondernutzung nach dem FStrG.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2009 - 11 A 2393/06

    Zur Sondernutzung für Werbezwecke und zur Gebührenhöhe

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18
    ?Die Ausgestaltung der Sondernutzungsgebühr durch den Verordnungsgeber hat die gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung von Sondernutzungsgebühren gemäß § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG zu beachten; die darin gesetzlich bestimmten Bemessungskriterien der Sondernutzungsgebühren sind unmittelbarer Ausdruck und Konkretisierung des Äquivalenzprinzips (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 - Rn. 46; OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 - juris Rn. 38).

    Es ist letztlich Sache des Unternehmers, abzuschätzen und zu entscheiden, ob die durch die Werbung erzielten Einnahmen in einem günstigen Verhältnis zu den durch die Sondernutzungsgebühren entstehenden Kosten stehen, also kein wirtschaftliches Missverhältnis entsteht (OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2009, a.a.O., Rn. 44).

  • VG Berlin, 19.02.2015 - 1 K 273.12

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Werbetafeln an Gebäuden der Deutschen

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18
    Es kann daher dahinstehen, ob - was allerdings entgegen der Annahme der Klägerin zu 1.) unabhängig davon der Fall sein dürfte, ob sich unterhalb des Banners noch ein Teil der Brückenkonstruktion befindet - die Bannerwerbung im gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BerlStrG zur öffentlichen Straße gehörenden Luftraum über dem Straßenkörper aufgehängt ist, was die Kammer in ihrer Entscheidung im Verfahren VG 1 K 273.12 (Urteil vom 19. Februar 2015, juris Rn. 18) noch zur Voraussetzung für die Annahme einer Sondernutzung wegen einer damit einhergehenden abstrakten Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs Anderer gemacht hat.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Urteil vom 19. Februar 2015 (VG 1 K 273.12, juris) verwiesen, in dem sich die Kammer ausführlich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt hat, das diese im vorliegenden Verfahren lediglich wiederholt haben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.07.1996 - 4 L 175/95

    Kaugummiautomat; Gehweg; Öffentlich-rechtliche Sondernutzung;

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18
    Die Wirtschaftlichkeit ist allein der Risikosphäre des einzelnen zuzurechnen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 L 175/95 - juris Rn. 43).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18
    Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zur teilweise verfassungswidrigen Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftssteuer vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - hier übertragbar wären.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - 1 B 26.08

    Straßen- und Wegerecht; Sondernutzung; Sondernutzungsgebühr; Telefonzellen;

    Auszug aus VG Berlin, 23.03.2023 - 1 K 65.18
    In diesem Rahmen muss der Verordnungsgeber nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. Urteil des Senats vom 3. November 2010 - OVG 1 B 26.08 - juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
  • VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 365.14

    Auferlegung von Sondernutzungsgebühren

  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2019 - 4 MB 58/19

    Sondernutzung - Plakatwerbung an einem Schaltkasten für

  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

  • BVerwG, 12.11.2020 - 6 B 36.20

    Fortgeltung der Zusage einer zusätzlichen Ausstattung eines Lehrstuhls im Rahmen

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2021 - 5 MB 26/21

    Werbeanlagen an Schaltschränken der Telekom

  • VG Greifswald, 06.07.2017 - 6 A 1245/14

    Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-,

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