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   VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20   

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VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20 (https://dejure.org/2023,1229)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2023 - 21 K 510.20 (https://dejure.org/2023,1229)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 21 K 510.20 (https://dejure.org/2023,1229)
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  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10300/18

    Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an der

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    Dabei ist die Kindesmutter verpflichtet, nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch (in engen Grenzen) Informationen zu beschaffen bzw. Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 - juris Rn. 20).

    So liegt ein Fall fehlender Mitwirkung etwa dann vor, wenn die Kindesmutter nicht alle in Betracht kommenden Sexualpartner benennt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2013 - 6 S 41.13 - BA S. 3), wenn sie keine detaillierte Angaben dazu macht, wie sie den Sexualpartner kennengelernt hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018, a.a.O., Rn. 24), bzw. den Ablauf des Abends, an dem es zur Zeugung des Kindes gekommen ist, detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 12 A 1945/16 - juris Rn. 3), oder wenn sie nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des Kindesvaters eingeleitet oder veranlasst hat, insbesondere nicht versucht hat, diesen am (unschwer aufzusuchenden) Ort des Kennenlernens erneut anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - juris, Rn. 15 ff.) ist diese Regelung entsprechend anwendbar, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein ausgeschlossen ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann.

    Eine Weigerung der Kindesmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist dann gegeben, wenn die Kindesmutter es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. weiter erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 28; OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 - juris Rn. 31 ff.; VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2011 - VG 37 K 116.10 - UA S. 4 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2022 - 12 A 1263/20
    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    Für den Nachweis, dass die Kindesmutter alle ihr möglichen und zumutbaren Angaben getätigt hat, trägt die Kindesmutter die Beweislast (a.A. wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2016 - 21 K 6480/15 - juris Rn. 33; unklar OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 4 PA 310/15 - juris Rn. 2: keine "umfassende" Darlegungs- und Beweisführungspflicht der Kindesmutter für die Umstände, aus denen sich für sie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mitwirkung an der Vaterschaftsfeststellung ergibt, sondern nur eine Mitwirkungsobliegenheit), weil der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 UVG nicht als anspruchsvernichtende Ausschlussregelung konzipiert hat, sondern als echte Anspruchsvoraussetzung ("Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht nicht..."; vgl.a. VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 - juris Rn. 24; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 132 f.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rn. 33) und sämtliche Angaben zur Zeugung des Kindes und zur Person des Kindesvaters in die Sphäre der Kindesmutter fallen (vgl. a. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2022 - 12 A 1263/20 - juris Rn. 25 ff.).

    In solchen Fällen muss die Behörde (jedenfalls desselben Rechtsträgers wie hier) durchgreifende Zweifel an ihrer früheren (jahrelangen) Annahme einer ausreichenden Mitwirkung dartun, zumal § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG auf eine Weigerung der Mitwirkung abstellt, die Behörde aber in Fällen wie hier seinerzeit keine (weiteren) Mitwirkungshandlungen verlangt hat (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - 21 K 982.18 - juris Rn. 16; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2022, a.a.O, Rn. 28 ff.).

  • VG Düsseldorf, 12.08.2016 - 21 K 6480/15

    Unterhaltsvorschuss; unbekannter Vater; One-Night-Stand

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    Für den Nachweis, dass die Kindesmutter alle ihr möglichen und zumutbaren Angaben getätigt hat, trägt die Kindesmutter die Beweislast (a.A. wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2016 - 21 K 6480/15 - juris Rn. 33; unklar OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 4 PA 310/15 - juris Rn. 2: keine "umfassende" Darlegungs- und Beweisführungspflicht der Kindesmutter für die Umstände, aus denen sich für sie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mitwirkung an der Vaterschaftsfeststellung ergibt, sondern nur eine Mitwirkungsobliegenheit), weil der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 UVG nicht als anspruchsvernichtende Ausschlussregelung konzipiert hat, sondern als echte Anspruchsvoraussetzung ("Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht nicht..."; vgl.a. VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 - juris Rn. 24; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 132 f.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rn. 33) und sämtliche Angaben zur Zeugung des Kindes und zur Person des Kindesvaters in die Sphäre der Kindesmutter fallen (vgl. a. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2022 - 12 A 1263/20 - juris Rn. 25 ff.).
  • VG Berlin, 21.02.2017 - 21 K 251.16

    Unterhaltsvorschuss; Erfüllungsfiktion bei Zahlung von Sozialgeld an das Kind;

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    Die Mutter der Klägerin bezog im September 2017 Jobcenter-Leistungen, die gegenüber Unterhaltsvorschussleistungen nachrangig sind und die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X auslösen (vgl. zur Erfüllungsfiktion die st.Rspr. des Berufungsgerichts der Kammer, etwa die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2017 - 6 M 29.17 -, vom 4. September 2015 - 6 M 62.15 - BA S. 3 und vom 14. Juni 2011 - 6 M 33.10 - BA S. 2, sowie grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - juris Rn. 9 ff.; außerdem näher das Urteil der Kammer vom 21. Februar 2017 - VG 21 K 251.16 - juris Rn. 20 ff.).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    Zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind alle Auskünfte über Tatsachen, die zur Feststellung des Anspruchs auf Unterhaltsleistung oder zur Geltendmachung des nach § 7 UVG kraft Gesetzes auf die öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsanspruches benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 - juris Rn. 16) und die die öffentliche Hand in die Lage versetzen, von dem zahlungspflichtigen Elternteil die vorgeleisteten Gelder nach § 7 UVG zurückzufordern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2013 - OVG 6 M 63.13 - BA S. 2).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    Die Mutter der Klägerin bezog im September 2017 Jobcenter-Leistungen, die gegenüber Unterhaltsvorschussleistungen nachrangig sind und die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X auslösen (vgl. zur Erfüllungsfiktion die st.Rspr. des Berufungsgerichts der Kammer, etwa die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2017 - 6 M 29.17 -, vom 4. September 2015 - 6 M 62.15 - BA S. 3 und vom 14. Juni 2011 - 6 M 33.10 - BA S. 2, sowie grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - juris Rn. 9 ff.; außerdem näher das Urteil der Kammer vom 21. Februar 2017 - VG 21 K 251.16 - juris Rn. 20 ff.).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 982.18

    Mitwirkung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Ermittlung des

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    In solchen Fällen muss die Behörde (jedenfalls desselben Rechtsträgers wie hier) durchgreifende Zweifel an ihrer früheren (jahrelangen) Annahme einer ausreichenden Mitwirkung dartun, zumal § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG auf eine Weigerung der Mitwirkung abstellt, die Behörde aber in Fällen wie hier seinerzeit keine (weiteren) Mitwirkungshandlungen verlangt hat (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - 21 K 982.18 - juris Rn. 16; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2022, a.a.O, Rn. 28 ff.).
  • BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15

    Anwendungsbeobachtung; Anwendungsrisiken; Arzneimittel; Calotropis gigantea;

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    Die Beweislastverteilung ändert auch nicht die Schwierigkeit eines Negativbeweises (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 - juris Rn. 32), sollte es darum gehen, dass die Kindesmutter bestimmte Umstände nicht kennt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1993 - 8 A 3347/91

    Weigerung zur Auskunftserteilung; Mitteilung des erforderlichen Wissens;

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
    Eine Weigerung der Kindesmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist dann gegeben, wenn die Kindesmutter es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. weiter erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 28; OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 - juris Rn. 31 ff.; VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2011 - VG 37 K 116.10 - UA S. 4 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2017 - 12 A 1945/16

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Mitwirkungspflichten der Mutter bzgl.

  • VG Aachen, 21.05.2012 - 2 K 17/11

    Umfang der Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG; Realisierbarkeit

  • VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17

    Familienrecht; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2015 - 4 PA 310/15

    Amtsermittlung; Beweis; Darlegung; Feststellung; Mitwirkung; Möglichkeit;

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