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VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 15.21 PVL |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 55 Abs 3 ArbGG
Verfahrensgang
- VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 15.21 PVL
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - 60 PV 4.22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 19.08.1991 - 6 PB 5.91
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 15.21
Ist die Zahl der Freistellungen nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PersVG sogar größer als die Zahl der im Personalrat vertretenen Gruppen und könnten deshalb ohne Vernachlässigung einer anderen Gruppe doppelt so viele Vorstandsmitglieder der stärksten Gruppe freigestellt werden wie Mitglieder der anderen Gruppen, so sind an die Gründe, aus denen die stärkste Gruppe zu Lasten einer dann leer ausgehenden Gruppe eine weitere Freistellung erhalten soll, besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1991 - BVerwG 6 PB 5.91 -, Juris Rn. 3, sowie Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2005 - VG 61 A 2.05 -, Abdruck Seite 7 und dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 - OVG 60 PV 16.05 -, Abdruck Seite 6 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2018 - 60 PV 8.17
Personalratssitzung; Teilnahmepflicht; Vorrang; Verhinderung; …
Auszug aus VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 15.21
Jedenfalls einem von der Freistellungsentscheidung unmittelbar betroffenen Personalratsmitglied kann man die Antragsbefugnis nicht absprechen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2018 - OVG 60 PV 8.17 -, Abdruck Seite 8). - OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2006 - 60 PV 16.05
Freistellungsentscheidung des Personalrats; Geltendmachung der Rechtswidrigkeit …
Auszug aus VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 15.21
Ist die Zahl der Freistellungen nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PersVG sogar größer als die Zahl der im Personalrat vertretenen Gruppen und könnten deshalb ohne Vernachlässigung einer anderen Gruppe doppelt so viele Vorstandsmitglieder der stärksten Gruppe freigestellt werden wie Mitglieder der anderen Gruppen, so sind an die Gründe, aus denen die stärkste Gruppe zu Lasten einer dann leer ausgehenden Gruppe eine weitere Freistellung erhalten soll, besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 19. August 1991 - BVerwG 6 PB 5.91 -, Juris Rn. 3, sowie Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2005 - VG 61 A 2.05 -, Abdruck Seite 7 und dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 - OVG 60 PV 16.05 -, Abdruck Seite 6 f.).
- BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 5.19
Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur …
Auszug aus VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 15.21
Denn die ordnungsgemäße Besetzung der Personalvertretung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit ihrer Beschlüsse (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2020 - BVerwG 5 P 5.19 -, Rn 20). - VG Berlin, 09.05.2005 - 61 A 2.05
Auszug aus VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 15.21
Ist die Zahl der Freistellungen nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PersVG sogar größer als die Zahl der im Personalrat vertretenen Gruppen und könnten deshalb ohne Vernachlässigung einer anderen Gruppe doppelt so viele Vorstandsmitglieder der stärksten Gruppe freigestellt werden wie Mitglieder der anderen Gruppen, so sind an die Gründe, aus denen die stärkste Gruppe zu Lasten einer dann leer ausgehenden Gruppe eine weitere Freistellung erhalten soll, besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 19. August 1991 - BVerwG 6 PB 5.91 -, Juris Rn. 3, sowie Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2005 - VG 61 A 2.05 -, Abdruck Seite 7 und dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 - OVG 60 PV 16.05 -, Abdruck Seite 6 f.). - BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 3.19
Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur …
Auszug aus VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 15.21
Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maß verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, das Handeln als verbindlich anzuerkennen (BVerwG 5 P 3.19, Rn. 13).