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   VG Berlin, 26.09.2017 - 10 K 58.14   

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https://dejure.org/2017,42191
VG Berlin, 26.09.2017 - 10 K 58.14 (https://dejure.org/2017,42191)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2017 - 10 K 58.14 (https://dejure.org/2017,42191)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. September 2017 - 10 K 58.14 (https://dejure.org/2017,42191)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.01.2017 - C-460/15

    Schaefer Kalk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2017 - 10 K 58.14
    Schließlich seien die Erwägungen des EuGH in der Sache C-460/15 (Schaefer Kalk) auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragbar.

    Die Notwendigkeit einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof ergebe sich nicht aus dem dortigen Verfahren C-460/15 ("Schaefer Kalk").

    Eine Analyse des Urteils C-460/15 ("Schaefer Kalk") zeige, dass eine Emission im Sinne der Emissionshandels-Richtlinie auch dann vorliege, wenn an eine andere Anlage weitergeleitetes CO 2 erst später und außerhalb der Herkunftsanlage in die Atmosphäre freigesetzt werde.

    38 Wird gemäß dieser Vorschrift unterschiedslos alles an nicht-emissionshandels-pflichtige Anlagen weitergeleitete inhärente CO 2 der Ausgangsanlage als eigene Emission zugerechnet, bedarf die Regelung nach Auffassung der Kammer im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.01.2017 in der Sache C-460/15 ("Schaefer Kalk") - dort zu Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO - der einschränkenden Auszulegung.

    Zu Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO hat der Europäische Gerichtshof nunmehr in seinem Urteil vom 19.01.2017 (C-460/15 - "Schaefer Kalk") entschieden, dass die Regelung insoweit ungültig ist, als sie das für die Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat (PCC) an eine andere Anlage weitergeleitete Kohlendioxid, unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zum Brennen von Kalk einbezieht.

    Nach Auffassung der Kammer lassen sich die Ausführungen des Urteils C-460/15 zu Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 MVO auf Art. 48 Abs. 2 Unterabsatz 2 MVO übertragen - womit im vorliegenden Fall eine erneute Vorlage an den EuGH, jetzt speziell für Art. 48 MVO, nicht erforderlich erscheint.

    Für eine vollständige Nichtigkeit lässt sich aus der Entscheidung C-460/15, aber auch aus dem Vortrag der Klägerin nichts herleiten.

  • BVerwG, 17.10.2012 - 4 C 5.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2017 - 10 K 58.14
    Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, die Genehmigung also ohne die Nebenbestimmung in sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5/11 - Rz. 5; zitiert nach juris).
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