Rechtsprechung
   VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14784
VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21 (https://dejure.org/2021,14784)
VG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2021 - 3 L 180.21 (https://dejure.org/2021,14784)
VG Berlin, Entscheidung vom 31. Mai 2021 - 3 L 180.21 (https://dejure.org/2021,14784)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,14784) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    SARS-CoV-2: Pauschales berlinweites Wechselmodell an Grundschulen rechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein pauschales berlinweites Wechselmodell an Grundschulen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    SARS-CoV-2: Pauschales berlinweites Wechselmodell an Grundschulen rechtswidrig - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21

    Anspruch auf Beschulung im Präsensunterricht in Zeiten der SARS-CoV2-Pandemie

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21
    Es ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass der Antragsgegner (gesetzliche) Regelungen zum sogenannten schulisch angeleiteten Lernen zu Hause (saLzH) bislang lediglich partiell getroffen hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10 März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 19).

    Insoweit trägt der Antragsgegner jenseits offensichtlicher oder gerichtsbekannter Tatsachen die Darlegungslast (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 27).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21
    Bei der Wahl der notwendigen Schutzmaßnahmen haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive zwar einen Spielraum für den Ausgleich der dabei widerstreitenden Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

    Gleichwohl ist dieser Spielraum im Verlauf der Pandemie - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen fortlaufenden Erkenntnisgewinns einerseits, wegen zunehmend greifender alternativer Maßnahmen wie der fortschreitenden Impfung der Bevölkerung, geschaffener Testmöglichkeiten und alternativer Schutzkonzepte andererseits - geringer geworden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

  • VG Berlin, 07.05.2020 - 3 L 167.20

    Einstweilige Anordnung auf Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für Grundschüler

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21
    Nach der einfachgesetzlichen Ausgestaltung dieses Anspruches in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, S. 26) - SchulG -, zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (GVBl. 2020 S. 807), hat jeder junge Mensch entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen grundsätzlich ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - VG 3 L 167/20 -, juris Rn. 15).

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen können sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Normgeber ergeben, die über eine Evidenz- bzw. Willkürkontrolle hinaus bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - VG 3 L 167/20 -, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).

  • VG Berlin, 06.11.2020 - 3 L 623.20

    Reinickendorf: Quarantäneanordnung für gesamte Schule rechtens

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21
    Weiter ist der Antragsgegner nicht gehindert, einzelnen auftretenden Infektionen situativ zu begegnen, etwa gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie den an der Schule beschäftigten Personen eine Quarantäne anzuordnen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2020 - VG 3 L 623/20 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21
    Der behördliche Einschätzungsspielraum wird aber jedenfalls durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28) durch die Vorgaben des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG und seit Novellierung des Infektionsschutzgesetzes durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) auch durch § 28b IfSG begrenzt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21
    Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21
    Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1).
  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 51.21

    Anspruch auf Beschulung im Präsensunterricht in Zeiten der SARS-CoV2-Pandemie

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21
    Nach den letzten Beschlüssen der Kammer zum Präsenzunterricht (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 10. März 2021 - VG 3 L 51/21 -, a.a.O.) konnte der Antragsgegner dem Anspruch auf uneingeschränkte Beschulung an Grundschulen bislang im Ergebnis mit Erfolg die Regelungen über die Einschränkungen des Präsenzbetriebes nach § 13 Abs. 4 der 2. InfSchMV, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2021 (GVBl. S. 446) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der SchulHygCoV-19-VO vom 24. November 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2021 (notverkündet unter www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften) entgegenhalten.
  • VG Berlin, 06.05.2020 - 3 L 166.20

    Corona und Berliner Schulen: Schulschließungen und schrittweise Wiederaufnahme

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21
    Anders als die Antragsteller meinen, ist diese Regelungssystematik der Bestimmung eines generellen Verbots von Präsenzunterricht durch den Senat und die Übertragung der Regelung zur Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz auf die für Bildung zuständige Senatsverwaltung nach der Rechtsprechung der Kammer im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2020 - VG 3 L 167.20 -, juris Rn. 23 ff.).
  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 4 EO 56/21

    Eilrechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Schulschließung

    Auszug aus VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21
    Der Antragsgegner hat im Rahmen der ihm nach Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens im Regelfall die Beschulung im Präsenzunterricht vorgesehen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 2. Februar 2021 - OVG 4 EO 56/21 -, juris 15; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. April 2021 - OVG 3 B 119/21 -, juris Rn. 23).
  • OVG Sachsen, 15.04.2021 - 3 B 119/21

    Wechselmodell; Präsenzbeschulung; Rechtsschutzbedürfnis; Corona

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 3 S 26.10

    Herbeiführung der Eilbedürftigkeit durch eigenes vorwerfbares Verhalten

  • VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 62.21

    SARS-CoV-2: Vollständiger Ausschluss einzelner Klassenstufen von

  • VG Berlin, 09.11.2021 - 3 L 572.21

    Präsenzunterricht und der Corona-Testnachweis - Corona-Virus

    Im Übrigen stehen für das Schulpersonal mittlerweile mehrere zugelassene Impfstoffe zur Verfügung, wobei Ende Mai 2021 bereits 80 % der Grundschullehrer geimpft worden sein sollen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2021 - VG 3 L 180/21 -, juris), für die also ohnehin keine Testpflicht mehr besteht (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht