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   VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23   

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VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23 (https://dejure.org/2023,27773)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05.10.2023 - 6 L 63/23 (https://dejure.org/2023,27773)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - 6 L 63/23 (https://dejure.org/2023,27773)
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  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Kontopfändung durch Pfändungs- und

    Auszug aus VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich die sofortige Aufhebung unrechtmäßiger Durchsetzung mehrerer Kontopfändungen beantragt hat, war dieser Antrag gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügungen - wie vorliegend die den Antragsschriftsatz beigefügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2023 - Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 L 103/22 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 2 S 894/17

    Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche; Pfändungsschutz; vorläufiger

    Auszug aus VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich die sofortige Aufhebung unrechtmäßiger Durchsetzung mehrerer Kontopfändungen beantragt hat, war dieser Antrag gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügungen - wie vorliegend die den Antragsschriftsatz beigefügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2023 - Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 L 103/22 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
  • FG Düsseldorf, 22.07.2022 - 3 K 744/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

    Auszug aus VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23
    Durch eine ins Leere gegangene Pfändung wird der jeweilige Vollstreckungsschuldner letztlich nicht beschwert (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2022 - 3 K 744/20 KV -, Rn. 30, juris).
  • VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Auszug aus VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich die sofortige Aufhebung unrechtmäßiger Durchsetzung mehrerer Kontopfändungen beantragt hat, war dieser Antrag gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügungen - wie vorliegend die den Antragsschriftsatz beigefügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2023 - Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 L 103/22 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
  • VG Cottbus, 28.03.2023 - 6 L 103/22
    Auszug aus VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich die sofortige Aufhebung unrechtmäßiger Durchsetzung mehrerer Kontopfändungen beantragt hat, war dieser Antrag gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügungen - wie vorliegend die den Antragsschriftsatz beigefügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2023 - Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 L 103/22 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 L 244/21
    Auszug aus VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23
    Vor diesem Hintergrund ist auch diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 7. März 2023 als solche gegenstandslos, mit der Folge, dass auch kein Rechtsschutzinteresse für eine Aufhebung ebendieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf Seiten des Antragsstellers besteht (vgl. FG Münster, Urteil vom 4. April 2000 - 12 K 5709/99 AO -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 6 L 244/21 -, Rn. 5, juris).
  • FG Münster, 04.04.2000 - 12 K 5709/99
    Auszug aus VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23
    Vor diesem Hintergrund ist auch diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 7. März 2023 als solche gegenstandslos, mit der Folge, dass auch kein Rechtsschutzinteresse für eine Aufhebung ebendieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf Seiten des Antragsstellers besteht (vgl. FG Münster, Urteil vom 4. April 2000 - 12 K 5709/99 AO -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 6 L 244/21 -, Rn. 5, juris).
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