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   VG Frankfurt/Main, 16.08.2022 - 3 K 469/21.F.A   

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https://dejure.org/2022,21673
VG Frankfurt/Main, 16.08.2022 - 3 K 469/21.F.A (https://dejure.org/2022,21673)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.08.2022 - 3 K 469/21.F.A (https://dejure.org/2022,21673)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. August 2022 - 3 K 469/21.F.A (https://dejure.org/2022,21673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 71 Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1 VwVfG
    Asylfolgeverfahren

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 71 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; VwVfG, § 51 Abs 1
    Algerien: Kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; Keine Veränderung in jüngsten Quellen feststellbar; Kein "real risk" für homosexuelle Männer ohne zusätzlich anderes Merkmal; Öffentliche Zurschaustellung von Zuneigungen auch unter heterosexuellen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Erfolglose asylrechtliche Folgeklage eines homosexuellen Algeriers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose asylrechtliche Folgeklage eines homosexuellen Algeriers - Keine Veränderung der Situation von Homosexuellen in Algerien feststellbar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 3 K 2341/19

    Flüchtlingsrecht, Algerien

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.08.2022 - 3 K 469/21
    Dieser wurde mit Bescheid vom 27.06.2019 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage (VG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2020 - 3 K 2341/19.F.A -) blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 04.11.2020 - 4 A 1215/20.Z.A -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägigen Behördenakten, die Akten des Vorverfahrens (3 K 2341/19.F.A) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Algerien zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.

    In seinem Urteil vom 05. März 2020 (3 K 2341/19.F.A) hatte das erkennende Gericht unter Auswertung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.06.2019, Stand: Mai 2019 - Seite 14), des Länderinformationsblattes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018 (Seite 22f) sowie vom 14.06.2019 (Seite 25) sowie unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Upper Tribunal (Immigration und Asylum Chamber (OO (Gay Men) Algeria CG [2016] UKUT 00065 (IAC)) ausgeführt, dass homosexuelle Handlungen in Algerien nach Art. 338 des Strafgesetzbuches strafbar seien und daneben Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für die Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezug zur Homosexualität aufweist, dass sich die algerischen Behörden aber nicht darum bemühten, homosexuelle Männer anzuklagen und es deshalb kein "real risk" einer Anklage gebe, selbst wenn die Behörden von solchen Verhalten erfahren würden.

    Dies war zuvor zwischen den Beteiligten und dem erkennenden Gericht nicht streitig und führt für sich genommen - wie oben ausgeführt - weder zum Zeitpunkt des Vorverfahrens (3 K 2341/19.F.A) noch zum heutigen Zeitpunkt zu einem "real risk" bei einer Rückkehr nach Algerien.

  • BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86

    Entscheidungskompetenz - Abgrenzung - Ausländerbehörde - Bundesamt -

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.08.2022 - 3 K 469/21
    Dabei erfordert § 51 Abs. 1 VwVfG, dass der Folgeantragsteller eine veränderte Sachlage schlüssig, substantiiert und bezogen auf seine individuelle Situation glaubhaft darlegt (BVerwG, Urteil vom 23.06.1987 - 9 C 251.86 - NVwZ 1988, 258; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris, Rdnr. 20).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Asylverfahren wegen Verletzung des

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.08.2022 - 3 K 469/21
    Dabei erfordert § 51 Abs. 1 VwVfG, dass der Folgeantragsteller eine veränderte Sachlage schlüssig, substantiiert und bezogen auf seine individuelle Situation glaubhaft darlegt (BVerwG, Urteil vom 23.06.1987 - 9 C 251.86 - NVwZ 1988, 258; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris, Rdnr. 20).
  • BVerwG, 28.07.2014 - 1 B 6.14

    Begründung einer Aufklärungsrüge mit der Aufdrängung einer weiteren

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.08.2022 - 3 K 469/21
    Im Hinblick auf diese Auskunftslage übt das erkennende Gericht das ihm eingeräumte Ermessen bei der Einholung weiterer Sachverständigengutachten dahingehend aus, keine weiteren Gutachten einzuholen, so dass der darauf gerichtete Beweisantrag (Antrag Nr. 4) abgelehnt werden durfte und auch der hilfsweise gestellte Antrag abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 B 6/14 - juris Rdnr.9).
  • VGH Hessen, 04.11.2020 - 4 A 1215/20
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.08.2022 - 3 K 469/21
    Dieser wurde mit Bescheid vom 27.06.2019 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage (VG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2020 - 3 K 2341/19.F.A -) blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 04.11.2020 - 4 A 1215/20.Z.A -).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.08.2022 - 3 K 469/21
    Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 u. a. - juris, Rdnr. 70ff.) wonach von einem Asylbewerber nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim halte oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übe, dadurch eine Relativierung erfährt, dass der EuGH selbst in seiner Entscheidung für relevant erachtet, ob der Asylbewerber "beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person" (a. a. O. Rdnr. 75).
  • VG Gießen, 23.05.2022 - 10 K 1338/20

    Algerien: Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Verfolgung bei offen gelebter

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.08.2022 - 3 K 469/21
    Insofern ist von Bedeutung, dass Algerien nach der Auskunftslage eine konservative stark heteronormative Gesellschaft ist, bei der die öffentliche Zurschaustellung von Zuneigungen auch unter heterosexuellen Paaren unüblich und verpönt ist (vgl. Home-Office, Country Policy and Information Note Algeria: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, Mai 2020, Seite 7ff., Seite 18; AA an Verwaltungsgericht Regensburg vom 20.05.2008 - welches in dem vom Kläger zu den Akten gereichten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23.05.2022 (10 K 1338/20.GI.A - Seite 14) zitiert wird).
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