Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2466/19.F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17863
VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2466/19.F (https://dejure.org/2022,17863)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.06.2022 - 5 K 2466/19.F (https://dejure.org/2022,17863)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 5 K 2466/19.F (https://dejure.org/2022,17863)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,17863) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 64 Abs 4 EEG 2017, § 64 Abs 6 Nr. 2a EEG 2017, § 240 HGB, § 242 HGB
    Zur Auslegung von "vollständig neuen Betriebsmitteln" in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Frankfurt/Main, 19.09.2018 - 5 K 8076/17

    Für die EEG-Umlagebegrenzung ist neu geschaffenes Betriebsvermögen; nicht dahin

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2466/19
    >>Ausgehend von dem handelsrechtlich geprägten Begriff des >>Sachanlagevermögens<< in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 kommt es für die Frage, was >>neue Betriebsmittel<< sind, nach wie vor nicht darauf an, ob das betreffende Sachanlagevermögen von seinem Zustand her >>fabrikneu >nahezu neu > gerade noch neu<< ist, sondern allein darauf, was für das konkrete Unternehmen >>neu<< ist (anknüpfend an VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F sowie Urt. v. 19.08.2018 - 5 K 8076/17.F).<<.

    Demnach sei es ausreichend gewesen, wenn ein Unternehmen über das bei seiner Gründung vorhandene Vermögen zusätzliches Vermögen erwerbe; dieses zusätzliche Vermögen habe nach dem EEG 2014 gerade nicht "neuwertig" oder "fabrikneu" sein müssen (unter Verweis auf VG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F).

    Es besteht auch mit Blick auf das EEG 2017 und die dort in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 nunmehr eingefügte Legaldefinition eines "neu gegründeten Unternehmens" kein Erfordernis, dass das erworbene Sachanlagevermögen - wie das Bundesamt meint annehmen zu müssen - "neuwertig" bzw. "fabrikneu" zu sein bräuchte (vgl. zum EEG 2014 schon VG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F -, juris Rn. 13; bestätigt durch VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F -, juris Rn. 17).

    Das Gericht hat, bezogen auf das EEG 2014, in seinem Urteil vom 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F -, juris Rn. 13 bereits ausgeführt:.

  • VG Frankfurt/Main, 21.04.2021 - 5 K 243/19

    Zur bilanzrechtlich geprägten Anknüpfung des "neugeschaffenen Betriebsvermögens"

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2466/19
    >>Ausgehend von dem handelsrechtlich geprägten Begriff des >>Sachanlagevermögens<< in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 kommt es für die Frage, was >>neue Betriebsmittel<< sind, nach wie vor nicht darauf an, ob das betreffende Sachanlagevermögen von seinem Zustand her >>fabrikneu >nahezu neu > gerade noch neu<< ist, sondern allein darauf, was für das konkrete Unternehmen >>neu<< ist (anknüpfend an VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F sowie Urt. v. 19.08.2018 - 5 K 8076/17.F).<<.

    Es besteht auch mit Blick auf das EEG 2017 und die dort in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 nunmehr eingefügte Legaldefinition eines "neu gegründeten Unternehmens" kein Erfordernis, dass das erworbene Sachanlagevermögen - wie das Bundesamt meint annehmen zu müssen - "neuwertig" bzw. "fabrikneu" zu sein bräuchte (vgl. zum EEG 2014 schon VG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2018 - 5 K 8076/17.F -, juris Rn. 13; bestätigt durch VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F -, juris Rn. 17).

    Das Gesetz nimmt mit dem Begriff "Sachanlagevermögen" in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 auf einen Terminus des Handelsbilanzrechts (vgl. etwa § 240 Abs. 3 Satz 1 HGB) und damit unverändert auf die Perspektive des neuen Unternehmens Bezug, das dieses Sachanlagevermögen in seiner Bilanz auszuweisen hat (vgl. zur Vorgängerregelung schon ausführlich VG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2021 - 5 K 243/19.F -, juris Rn. 17).

  • VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19

    Verfassungsmäßigkeit der Brancheneinteilung im EEG 2014: Unterschiedliche

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2466/19
    Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2019 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung der durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1719), im Folgenden "EEG 2017", als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 - 8 C 7/14 -, juris Rn. 14; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.05.2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2466/19
    Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2019 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung der durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1719), im Folgenden "EEG 2017", als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 - 8 C 7/14 -, juris Rn. 14; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.05.2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 25).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht